Rückerwerb eigener Aktien
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EQS-News: Raiffeisen Bank International AG / Schlagwort(e):
Aktienrückkauf/Aktienrückkauf
Rückerwerb eigener Aktien
04.04.2024 / 18:57 CET/CEST
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Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses
der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß §
65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener
Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre
(§ 65 Abs 1b AktG)
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3
Veröffentlichungsverordnung 2018
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119
m, vom 4. April 2024 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß
§ 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:
"1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a
und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher
nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien
ermächtigt, wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch
außerbörslich unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen kann. Der Anteil, der zu erwerbenden
und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der
Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 4. Oktober 2026,
begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro
Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr
als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der
der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke - mit Ausnahme des
Wertpapierhandels - durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§
189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter
teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und
Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das
Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen
werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine
Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder
Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt.
Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf der
Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten
Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das
Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um
(eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im Falle einer in den
Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten
Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte
ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser
Beschlussfassung, sohin bis zum 31. März 2027.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm
oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu
veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom
31. März 2022 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und § 65
Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und bezieht sich
hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits
erworbenen Bestand eigener Aktien."
Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die Veröffentlichung im Internet
über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com, entsprochen.
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Quelle: dpa-AFX