Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
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DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Schlagwort(e): Sonstiges
Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission
01.10.2021 / 14:40
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Die Drägerwerk AG & Co. KGaA ('Dräger") wird einen Aktienrückkauf vornehmen.
Im Zeitraum vom 2. November 2021 bis voraussichtlich zum 17. November 2021
sollen ca. 70.000 eigene Vorzugsaktien von Dräger zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf dient der Durchführung des vom Vorstand der Drägerwerk
Verwaltungs AG am 27. September 2021 beschlossenen
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, d.h. die Aktien werden nicht eingezogen,
sondern verbleiben während der zweijährigen lock-up Periode in den
Aktiendepots der teilnehmenden Mitarbeiter.
Bei einer ähnlichen Beteiligung der Mitarbeiter wie im Jahr 2020, würde
Dräger für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vermutlich rund 70.000
Vorzugsaktien am Kapitalmarkt erwerben. Nur in dem theoretisch möglichen
Fall, dass alle berechtigten Mitarbeiter im vollen Umfang am
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilnehmen, würden insgesamt bis zu 648.000
Stück eigene Vorzugsaktien zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung des § 71 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden Vorzugsaktien Personen
gewährt werden sollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen,
erfolgt der Rückkauf aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 07. Mai 2021, bis zu 10% des Grundkapitals an eigenen
Aktien zurückzukaufen.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien unabhängig und unbeeinflusst von
Dräger trifft. Das Recht von Dräger, das Mandat der Bank vorzeitig zu
beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt
unberührt.
Der Rückkauf erfolgt in beiden Fällen nach den sog. Safe-Harbour-Regelungen
des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission.
Der Rückkauf erfolgt über die Börse. Hinsichtlich des Kaufpreises werden die
Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen eingehalten. Für diejenigen
Vorzugsaktien, die auf Grundlage der Hauptversammlungsermächtigung erworben
werden, darf der Kaufpreis je Vorzugsaktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
zusätzlich den am entsprechenden Börsenhandelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Vorzugsaktien im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen
Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt
gegeben.
Dräger wird auf der Internetseite der Gesellschaft (www.draeger.com) in der
Rubrik Investor Relations über den Verlauf des Rückkaufprogramms nach den
gesetzlichen Bestimmungen berichten.
Lübeck, 1. Oktober 2021
Der Vorstand
Drägerwerk Verwaltungs AG als persönlich haftende Gesellschafterin der
Drägerwerk AG & Co. KGaA
Moislinger Allee 53-55
23558 Lübeck, Deutschland
www.draeger.com
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gegenwärtigen Erwartungen, Vermutungen und Prognosen des Vorstands sowie den
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Quelle: dpa-AFX