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Wirecard-Aktie: Kippt das BaFin Short-Verbot gleich wieder?

Wirecard-Aktie: Kippt das BaFin Short-Verbot gleich wieder?
Foto: Börsenmedien AG
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Börsen. Briefing. 20.02.2019 Börsen. Briefing.

Die BaFin hat Leerverkäufer dazu verdonnert bei Wirecard an der Seitenlinie zu bleiben. Sie dürfen keine neuen Positionen begründen, bestehende nicht ausbauen. Das Verbot, das bis zum 18. April gilt, erntet Lob, aber ebenso viel Kritik. Hedgefonds-Manager Crispin Odey will es nicht bei Worten belassen und könnte gegen die Entscheidung vorgehen. Aber kann er das Verbot auch kippen?

Montagmorgen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Begründung und Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG erlassen und damit einen Präzedenzfall geschaffen. Anders gesagt: Niemand darf die Aktie der Wirecard AG shorten. Das Verbot gilt bis zum 18. April 2019 und wird von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gestützt. Niemals zuvor wurde eine solche Verfügung in Bezug auf nur ein einziges Unternehmen erlassen. Während der Finanzkrise hatte die BaFin eine ähnliche Verfügung für elf Unternehmen der Finanzbranche erlassen – aber eben nicht nur für eines.

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Das Verbot erntet viel Lob bei Privatanlegern, wird an anderer Stelle von Beobachtern aber ebenso hart kritisiert. Insbesondere die Begründung der Maßnahme wird angegangen. Darin heißt es:

„Danach kann die BaFin als die gemäß Artikel 32 EU-LeerverkaufsVO i.V.m. § 53 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für die Leerverkaufsregulierung in Deutschland zuständige Behörde nach Artikel 20 EU-LeerverkaufsVO Maßnahmen ergreifen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in Deutschland oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.“

Dabei sticht der unterstrichene Satz heraus. Short-Positionen in Wirecard – eine „ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in Deutschland“ – wie kann das sein, fragen Experten angesichts der geringen Gewichtung des Unternehmens im DAX.

Tatsächlich bietet die Begründung der BaFin Angriffsfläche. Eine Angriffsfläche, die Hedgefonds-Manager wie Crispin Odey nutzen könnten, um die BaFin dazu zu zwingen die Maßnahme aufzuheben. Es ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass dies bis zum Ablauf der Frist am 18. April 2019 gelingt. Eine solche Beschwerde müsste erst eingereicht und geprüft werden – aufhebende Wirkung hätte sie nach Einschätzung von Juristen bis zu deren Prüfung vermutlich nicht. Dass – gesetzt den Fall, Wirecard kann die Vorwürfe der Financial Times nicht entkräften – Shortseller Sturmlaufen würden gegen die Verfügung der BaFin, steht dabei auf einem anderen Blatt Papier. Sie könnten dann im Anschluss im Extremfall versuchen Kompensationen für die ihnen entgangenen Gewinne aus Leerverkäufen geltend machen.

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