Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung und Bewilligung zur Dekotierung der Valora Aktien
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Valora Holding AG / Schlagwort(e): Sonstiges
Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung und
Bewilligung zur Dekotierung der Valora Aktien
01.12.2022 / 07:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Am 26. Juli 2022 hat Fomento Económico Mexicano, S.A.B. de C.V. («FEMSA»)
den Angebotsprospekt für ein öffentliches Kaufangebot der hundertprozentigen
Tochtergesellschaft von FEMSA, Impulsora de Marcas e Intangibles, S.A. de
C.V., Monterrey, Mexiko («Anbieterin»), für alle sich im Publikum
befindenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 der Valora
Holding AG («Valora») («Valora Aktien») zu einem Angebotspreis von CHF
260.00 netto in bar je Valora Aktie publiziert.
Am 2. November 2022 stellte Valora ein Gesuch um Befreiung von gewissen
Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung sowie ein Gesuch um
Dekotierung der Valora Aktien von der SIX Swiss Exchange mit Wirkung ab
einem nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils betreffend
Kraftloserklärung der sich nach Abschluss des Übernahmeverfahrens noch im
Publikum befindenden Valora Aktien zu bestimmenden Zeitpunkt.
Am 30. November 2022 hat die SIX Exchange Regulation («SER») das Gesuch von
Valora um Dekotierung sämtlicher Valora Aktien bewilligt. Der letzte
Handelstag der Valora Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden
nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Kraftloserklärungsverfahren
nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich
noch im Publikum befindenden Valora Aktien festgelegt. Das
Kraftloserklärungsverfahren wurde am 1. November 2022 von der Anbieterin
eingeleitet.
Ebenfalls am 30. November 2022 gewährte die SER Valora verschiedene zeitlich
befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung.
Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil
des Entscheids der SER, der hier wörtlich wiedergegeben wird (inoffizielle
deutsche Übersetzung), hervor. Die Befreiungen treten mit Publikation dieser
Ad hoc-Mitteilung in Kraft.
Die Ziffern I bis III des Entscheids der SER lauten wie folgt:
I. Valora Holding AG (Emittent) wird bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der
Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008
(Übernahmeverordnung, UEV) bis und mit 29. März 2023 von den folgenden
Publizitätspflichten befreit:
a. Veröffentlichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2022
(Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR]
und Art. 9 Ziff. 2.01 (1) Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]);
b. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der
Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist
die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die
Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien des
Emittenten von der SIX Swiss Exchange, sobald dieser bestimmt ist;
c. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
d. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
e. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR
i.V.m. Art. 9 RLRMP):
* Ziff. 1.05 (Änderung der externen Revisionsstelle);
* Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags);
* Ziff. 1.07 (Änderung von Ansprechpersonen, mit Ausnahme von
Ziff. 1.07 (6) Kontaktperson Regelmeldepflichten gemäss RLRMP]);
* Ziff. 1.08 (4) (Änderung des folgenden Weblinks:
Unternehmenskalender);
* Ziff. 1.08 (5) (Änderung des folgenden Weblinks: Verzeichnis zu
den Finanzabschlüssen);
* Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzabschlüsse);
* Ziff. 3.03 (Einladung zur Generalversammlung);
* Ziff. 3.05 (Beschluss betreffend Opting Out/Opting Up);
* Ziff. 3.06 (Beschlüsse betreffend Vinkulierungsbestimmungen);
* Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).
II. Die gemäss Ziff. I gewährten Ausnahmen beginnen mit Veröffentlichung
der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.
III. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 29. März 2023
wird Valora bis zum 29. Mai 2023 von den Pflichten gemäss Ziff. I lit. a
- lit. e befreit, sofern bis am 29. März 2023 keines der folgenden
Ereignisse eingetreten ist oder bis zum 29. März 2023 eintritt:
a. Beitritt eines oder mehrerer Minderheitsaktionäre im Verfahren um
Kraftloserklärung der Aktien des Emittenten gemäss Art. 137 des
Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen
Gericht;
b. Rückzug der beim zuständigen Gericht eingereichten Klage um
Kraftloserklärung der Aktien des Emittenten durch die Klägerin oder
durch eine Rechtsnachfolgerin;
c. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Aktien des Emittenten
durch das zuständige Gericht;
d. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die
Kraftloserklärung der Aktien des Emittenten.
Sollte eines der oben aufgeführten Ereignisse (lit. a. - lit. d.)
(«Lifting»-Ereignisse) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule
eintreten, werden alle in Ziff. I gewährten Ausnahmen nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 30. März 2023,
automatisch und umgehend aufgehoben.
Sollte eines der oben aufgeführten Ereignisse (lit. a. - lit. d.) nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst bis am 29. Mai
2023, eintreten, werden alle in Ziff. I gewährten Ausnahmen automatisch und
unmittelbar aufgehoben.
Diese Ad hoc-Mitteilung finden Sie unter www.valora.com/newsroom.
Über Valora
Tagtäglich engagieren sich rund 15'000 Mitarbeitende im Netzwerk von Valora,
um den Menschen unterwegs mit einem umfassenden Foodvenience-Angebot das
kleine Glück zu bringen - nah, schnell, praktisch und frisch. Die rund 2'700
kleinflächigen Verkaufsstellen von Valora befinden sich an Hochfrequenzlagen
in der Schweiz, Deutschland, Österreich, Luxemburg und den Niederlanden. Zum
Unternehmen gehören unter anderem k kiosk, Brezelkönig, BackWerk, Ditsch,
Press & Books, avec, Caffè Spettacolo, Frittenwerk und die beliebte
Eigenmarke ok.- sowie ein stetig wachsendes Angebot an digitalen Services.
Ebenso betreibt Valora eine der weltweit führenden Produktionen von
Laugengebäck und profitiert im Bereich Backwaren von einer stark
integrierten Wertschöpfungskette. Valora erwirtschaftete im Jahr 2021 einen
Aussenumsatz von CHF 2.2 Mrd. Die Valora Gruppe mit Firmensitz in Muttenz in
der Schweiz ist die europäische Retaileinheit von Fomento Económico
Mexicano, S.A.B. de C.V. (FEMSA). Die Namenaktien der Valora Holding AG
(VALN) werden an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange AG gehandelt. Es ist
vorgesehen, diese nach einem Squeeze-out-Verfahren zu dekotieren.
Weitere Informationen unter www.valora.com.
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Fon +41 61 467 21 23 Fon +41 61 467 24 53
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Entwicklungen oder aus anderen Gründen. Diese Mitteilung stellt keine
Empfehlung zum Kauf von Wertpapieren dar.
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Ende der Adhoc-Mitteilung
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Quelle: dpa-AFX