Der Sender Prosieben der ProsiebenSat.1 Gruppe hatte sich geweigert, eine Werbung nur in Bayern auszustrahlen: Ein Verbot aus dem Rundfunkstaatsvertrag stehe regionaler TV-Werbung entgegen.
Bundesweiten TV-Programmen in Deutschland darf einem Gutachten zufolge grundsätzlich verboten werden, Werbung nur in einem bestimmten regionalen Gebiet auszustrahlen. Die im Rundfunkstaatsvertrag aufgeführte Regelung steht EU-Recht im Grunde nicht entgegen, wie aus einem Gutachten hervorgeht, das Generalanwalt Maciej Szpunar am Donnerstag am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Schlussanträgen vorlegte. Zu klären sei aber, ob das Verbot bezogen auf die eingeschränkte Dienstleistungsfreiheit verhältnismäßig ist oder ob es mildere Regelungen geben könnte.
Es geht im konkreten Fall um eine österreichische Modefirma und den Sender ProSieben von ProSiebenSat.1. 2018 hatten sie laut Gutachten einen Vertrag geschlossen, mit dem die Modefirma erreichen wollte, dass das bundesweite TV-Programm ProSieben ihre Werbung nur in Bayern ausstrahlt. Doch es kam dazu nicht, die Firma klagte.
Laut Rundfunkstaatsvertrag ist eine regionale Verbreitung von Werbung in einem bundesweit ausgerichteten TV-Programm nur dann gestattet, wenn das Recht in dem jeweiligen Bundesland dies zulässt. Und es braucht eine gesonderte Genehmigung. Hintergrund des Ganzen ist auch, die Position von lokalen und regionalen Medien im Sinne der Meinungsvielfalt zu stärken.
Das Landgericht Stuttgart, das sich um den Rechtsfall kümmert, hatte den EuGH um Einschätzung gebeten. Der Europäische Gerichtshof entscheidet aber nicht über den Rechtsstreit, sondern das Gericht in Stuttgart.
Der Generalanwalt betonte, dass das Werbeverbot EU-Regeln zum freien Dienstleistungsverkehr nicht entgegensteht, "sofern es keine weniger restriktiven Maßnahmen gibt, die der nationale Gesetzgeber tatsächlich einführen könnte und die es ermöglichen würden, das Ziel des Schutzes der Meinungsvielfalt auf regionaler und lokaler Ebene zu erreichen". Das Landgericht Stuttgart habe das zu prüfen.
Es heißt dazu auch: Man könne sich andere, weniger restriktive Maßnahmen als ein absolutes Verbot vorstellen, „etwa eine Beteiligung regionaler und lokaler Rundfunkveranstalter an den Einnahmen, die nationale Rundfunkveranstalter aus einer solchen regionalisierten Werbung erzielen würden“.
Die stark steigenden Corona-Neuinfektionen schaden der Aktie des Medienkonzerns, da viele mit dem neuen Lockdown erhebliche Einbußen aus dem dann nachgebenden Werbemarkt befürchten. Die Gefahr einer Auseinandersetzung um etwaige Teilung von Werbeeinnahmen für regional geschaltete Werbung tut dem Papier überhaupt nicht gut, seien doch viele Kunden-Werbekonzepte in der Gruppe eben auf diese lokale Unterscheidung ausgelegt. Der AKTIONÄR bleibt bei der Aktie auf der Seitenlinie.
Der Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsinhaber der Herausgeberin Börsenmedien AG, Herr Bernd Förtsch, ist unmittelbar und mittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate eingegangen, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren: ProSiebenSat.1.