+++ Diese 15 Aktien starten jetzt erst durch +++
27.07.2023 ‧ dpa-Afx

Verdeckte Zigaretten-Schockbilder im Automaten - BGH prüft erneut

-%
BAT

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Verdeckte Schockbilder bei Zigarettenautomaten an Supermarktkassen beschäftigen erneut den Bundesgerichtshof. Die höchsten deutschen Zivilrichter verhandelten am Donnerstag in Karlsruhe zum dritten Mal über eine Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei. Sie stört sich daran, dass an den Kassen in zwei Münchner Supermärkten Zigaretten über Automaten angeboten wurden, ohne dass Warnhinweise für den Kunden von außen zu sehen waren.

Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen große abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. Auf den Packungen selbst waren neben einem Warnhinweis Bilder einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren zu sehen. Die Frage ist: Reicht es, wenn der Kunde die Fotos beim Bezahlen sieht oder muss ein Schockbild schon am Automaten sichtbar sein? Das Landgericht und das Oberlandesgericht München erkannten keinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die ganzen Verpackungen verdeckt waren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren 2020 und noch einmal 2022 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Auslegung der Tabakrichtlinie vorgelegt. Dieser entschied im März dieses Jahres, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind. Wenn der Verbraucher die Packung nicht sehen könne, spüre er auch keinen Kaufimpuls, dem Warnhinweise entgegengenwirken sollen. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet, so der EuGH.

"Wir sind jetzt schlauer, was die Auslegung des Unionsrechts angeht", sagte der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch am Donnerstag. Doch bei der Umsetzung des Luxemburger Urteils ins nationale Recht sind noch Fragen offen. Die Karlsruher Richter beschäftigt etwa die Frage, inwieweit Bilder auf den Auswahltasten Assoziationen zur Originalverpackung auslösen können. Wann ein Urteil fällt, ist noch nicht bekannt (Az. I ZR 176/19)./skf/DP/zb

Quelle: dpa-AFX

Jetzt sichern Jetzt sichern