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15.02.2022 ‧ dpa-Afx

Verbraucherschützer erwarten Urteil im Streit um Kontogebühren

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Deutsche Bank

STUTTGART (dpa-AFX) - Im Streit um die Erstattung von Kontogebühren erwarten Verbraucherschützer am Dienstag (13.00 Uhr) das Urteil zu einem wichtigen Fall im Südwesten. Vor dem Stuttgarter Landgericht stehen sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Volksbank Welzheim gegenüber.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zur Gebührenpraxis von Banken bereits im vergangenen Jahr geurteilt. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer dürfte es nun das erste Urteil nach der BGH-Entscheidung geben. Es gehe in diesem Fall besonders um wettbewerbsrechtliche Fragen.

Die Volksbank aus dem Rems-Murr-Kreis hatte rund 7000 Kunden angeboten, auf die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren zu verzichten und dafür ihr Girokonto zum bisherigen Preis von fünf Euro pro Monat weiterführen zu können. Andernfalls drohe eine Kündigung des Kontos. Ein Kunde wollte die drohende Kündigung nicht hinnehmen und wandte sich an die Verbraucherschützer.

Der BGH hatte im April 2021 entschieden, dass die damalige Gebührenerhöhungspraxis von Banken nicht rechtens war. Nach Ansicht der Richter sind Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam, wenn sie nur aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung wirksam werden. Ein Kunde müsse also bei einer Gebührenerhöhung aktiv Ja sagen, damit sie rechtens sei, hatte der BGH argumentiert.

Viele Banken führten nach dem Urteil neue Gebührenmodelle ein. Einige Kreditinstitute boten den Kunden an, auf eine Rückerstattung zu verzichten und dafür die bisherige Kontogebühr beizubehalten.

Ein Anwalt der Volksbank hatte vor dem Stuttgarter Gericht gesagt, die Verzichtsforderung sei klar formuliert und das Angebot sehr günstig. Ein Anwalt der Verbraucherschützer hatte hingegen den Brief an Bankkunden als "irreführend" bezeichnet.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach eigenen Angaben Unterlassungsklagen gegen weitere Banken im Südwesten wegen ähnlicher Fälle eingereicht. (Az 34 O 98/21 KfH)/ney/DP/zb

Quelle: dpa-AFX

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