HAMM (dpa-AFX) - Ein Corona-Leugner aus Paderborn muss zu Recht eine Geldstrafe für das Posten einer Fotomontage mit SS-Vergleich auf seiner öffentlichen Facebookseite
Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht Paderborn in der Vorinstanz zu Unrecht nicht erkannt, dass es sich hier um das verbotene Zeigen von verfassungsfeindlichen Kennzeichen handelt. Laut Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs soll durch das Verbot das Wiederbeleben dieser Zeichen in der Öffentlichkeit verhindern werden. "Und in dem vorliegenden Fall haben wir es nicht mit einem Ausnahmefall zu tun", sagte der Vorsitzender Richter Martin Saal in der Urteilsbegründung.
Mit dem Vergleich der Polizei mit der SS würden die Verbrechen der SS relativiert und verharmlost, führte das Gericht weiter aus und sprach von einem kommunikativen Tabu. Der Polizeibeamte müsse diese Beleidigung nicht hinnehmen. Dem Mann aus Paderborn habe die Montage zwar nicht selbst gefertigt. Aber gerade bei schriftlichen Äußerungen sei mehr Vorsicht geboten, erst Recht bei Postings in den Netzwerken. Die Fotomontage, die den Sprecher der Hamburger Polizei während des G20-Gipfels zeigt, war im Internet vielfach gepostet worden. Neben den Fotos war der Spruch "Wess Brot ich ess, des Lied ich sing - ich führe nur Befehle aus" zu lesen.
Diese anprangernden Fotos würden von vielen Menschen gesehen und "wie wir wissen, können diese auch nicht mehr komplett aus dem Internet gelöscht werden", sagte Saal. Er sprach von einem unsäglichen Vergleich mit einem SS-Verbrecher, der kein Beitrag zur Meinungsbildung in der Corona-Pandemie gewesen sei. Ein direkter Zusammenhang sei auf der Fotomontage mit den Entscheidungen in der Politik nicht erkennbar gewesen.
Das OLG wies auch zurück, dass es sich bei dem Foto des Polizeibeamten um ein Dokument der Zeitgeschichte handeln würde. Damit hätte der Sprecher der Hamburger Polizei Abstriche beim Persönlichkeitsrecht und Kunsturhebergesetz machen müssen. Ein Bezug zum G20-Gipfel sei auf der Fotomontage aber nicht zu erkennen gewesen. Und so sei der Beamte keine Person der Zeitgeschichte.
Der Kläger war während der Verhandlung im Oberlandesgericht in Hamm nicht im Gerichtssaal. Bei der Revisionsverhandlung musste er nicht anwesend sein. Er ließ sich von seinem Anwalt anschließend über das Ergebnis informieren. Er hatte die Fotomontage im November 2021 aus seinem Facebook-Account gelöscht und sich bei dem Polizeibeamten entschuldigt. Dabei verwies er auf seine Unkenntnis der Rechtslage.
An der vom Landgericht Paderborn ausgesprochenen Geldstrafe von mehreren Hundert Euro änderte die Entscheidung des OLG nichts. Das lieg an den von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisiongründen. Die Strafe konnte durch das Urteil des OLG Hamm nicht höher ausfallen./lic/DP/zb
Quelle: dpa-AFX