BERLIN (dpa-AFX) - Bisher unveröffentlichte Dokumente offenbaren aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherverbands Deutsche Umwelthilfe (DUH) noch einmal das Ausmaß des Dieselbetrugs in der Autoindustrie - den Strafverfolgungsbehörden waren die Unterlagen eigenen Angaben zufolge schon bekannt. "Diese zeigen die aktive Rolle der Dieselkonzerne bei der Beauftragung der Betrugssoftware, trotz nachgewiesener Kenntnis über die rechtlichen Probleme", teilte der Verein am Donnerstag mit.
Im Einzelnen protokollieren die Papiere demnach Berichte an den Vorstand des Autozulieferers Bosch. Dieser war im Jahr 2019 aufgrund seiner Verwicklung in den Dieselskandal zu einem Bußgeld von 90 Millionen Euro verurteilt worden. Es laufen noch heute Ermittlungen auch gegen Beschäftigte weiterer Unternehmen, etwa bei Continental
Den Protokollen zufolge führten die Bosch-Ingenieure im Oktober 2015 mehr als 40 verschiedene Funktionen der Abgasreinigung auf. Viele sind in den Dokumenten mit technischen Hinweisen versehen. Diese legen laut DUH nahe, dass Bosch über eine mögliche illegale Nutzung bestimmter Funktionen durchaus Bescheid wusste. Zudem werden Industriekunden genannt, die diese Funktionen verwendet haben sollen - nach Darstellung der DUH "faktisch alle Hersteller weltweit".
Der zuerst bei Volkswagen
Ob die Veröffentlichung der Dokumente erneut juristische Konsequenzen für die Branche nach sich zieht, ist fraglich. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erklärte, zumindest ihr lägen die betreffenden Unterlagen im Ermittlungsverfahren gegen Bosch aus dem Jahr 2019 bereits vor. Entsprechend werde nun kein weiteres Verfahren eingeleitet, teilte die Behörde am Donnerstag auf Anfrage mit.
Bosch selbst betonte: "Die angeführten Punkte sind nicht neu und allesamt aufgearbeitet." Ähnlich äußerte sich Volkswagen. "Nach erster Überprüfung gehen wir davon aus, dass keine neuen Erkenntnisse in den von der DUH veröffentlichten Dokumenten enthalten sind", hieß es aus Wolfsburg. "Die Ermittlungen zu dem Themenkomplex sind schon lange beendet." Hinzu komme, dass die Thermofenster der betroffenen Fahrzeuge nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) grundsätzlich zulässig seien. "Diese Ansicht teilen auch die Aufsichtsbehörden, wie das Kraftfahrt-Bundesamt, unverändert."/maa/jap/dhu/cb/DP/jha
Quelle: dpa-AFX