KARLSRUHE (dpa-AFX) - Verbraucherschutzverbände dürften bald vom Bundesgerichtshof (BGH) grünes Licht bekommen, wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht zu ziehen - auch wenn es keine konkret Betroffenen gibt. Allerdings könnte es dafür Bedingungen geben, zum Beispiel, dass mutmaßlich geschädigte Verbraucher auch identifizierbar sind. So kristallisierte es sich am Donnerstag bei einer Verhandlung in Karlsruhe heraus, in der der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook vorgeht.
Wann der BGH sein Urteil spricht, war zunächst unklar (Az. I ZR 186/17). Die Entscheidung zum Klagerecht von Verbänden sei wichtig für eine "Fülle von Verfahren", die an Gerichten anhängig sind, sagte der Vertreter der Verbraucherschützer, BGH-Anwalt Peter Wassermann.
Bei den im konkreten Fall angemahnten Verstößen geht es darum, dass im "App-Zentrum" von Facebook kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert wurden, bei denen Nutzerinnen und Nutzer zumindest in der Version 2012 per Klick auf "Sofort spielen" der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zugestimmt hätten. Bei einem Spiel endeten die entsprechenden Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten." Gerichte in Berlin gaben den Verbraucherschützern Recht.
Der BGH-Anwalt von Facebook, Christian Rohnke, sagte, natürlich habe die Beklagte diese Handhabe inzwischen geändert. "Wir sind zehn Jahre weiter." Laut dem Vorsitzenden Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, hat Facebook zwischenzeitlich eine Erklärung abgegeben, darauf zu verzichten. Um ein abschließendes Urteil über Klagerechte von Verbraucherschutzverbänden in Deutschland unabhängig von betroffenen Nutzern zu haben, wurde jedoch weiterverhandelt.
Der BGH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Die Richter in Luxemburg entschieden im April, nach nationalem Recht berechtigte Verbände könnten bei Datenschutzverstößen von Internet-Riesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen - auch ohne konkreten Auftrag Betroffener.
In zwei weiteren am Donnerstag verhandelten Fällen geht es um die Frage, ob auch Mitbewerber eines Unternehmens - konkret Apotheker - in Datenschutz-Fällen klageberechtigt sind. Hierzu hatte sich der EuGH seinerzeit nicht geäußert. Eventuell stellt der Senat daher den Kollegen in Luxemburg dazu noch Fragen. Wann er darüber entscheidet, stand ebenfalls zunächst nicht fest. (Az. I ZR 222/19 u.a.)/kre/DP/nas
Quelle: dpa-AFX