KARLSRUHE (dpa-AFX) - Amazon
Hintergrund ist eine Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Das Kartellamt hatte 2021 mehr Vollmachten bei Unternehmen mit marktübergreifendem Einfluss bekommen und kann ihnen Praktiken untersagen, die aus seiner Sicht den Wettbewerb gefährden. Das kann sich auch auf Märkte beziehen, auf denen die Unternehmen (noch) nicht marktbeherrschend sind. Das Kartellamt stufte Amazon vergangenes Jahr als Unternehmen mit "überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb" ein.
Anders als früher kann die Behörde nach eigener Darstellung infolge der Reform auch frühzeitig eingreifen, um Märkte offen zu halten, Innovationen zu fördern und die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher und Verbraucherinnen zu schützen. Sie kann etwa Selbstbevorzugung untersagen, also die Bevorzugung eigener Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern, das Aufrollen neuer Märkte - wenn es darum geht, die eigene Marktstellung auf neuen Märkten etwa durch Bündelangebote schnell auszubauen -, sowie das Ausnutzen von Datenmacht.
Während die Google
Im Fall von Amazon befand das Kartellamt im Juli 2022, der Konzern sei "zentraler Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce". Seine Angebote unter anderem als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter seien zu einem digitalen Ökosystem verbunden.
Amazon sieht das anders. "Der Einzelhandelsmarkt, in dem Amazon tätig ist, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline", sagte ein Sprecher. Der Gesamtanteil des E-Commerce am deutschen Einzelhandelsumsatz sei für das Jahr 2022 durch den Handelsverband Deutschland auf nur 13,4 Prozent geschätzt worden. Amazon habe in Deutschland in den vergangenen elf Jahren 48,5 Milliarden Euro investiert, arbeite eng mit der lokalen Forschung zusammen und beschäftige mehr als 36 000 Menschen.
Die Anwälte argumentierten vor dem BGH vor allem, der neue Passus im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hätte der EU-Kommission vor Inkrafttreten vorgelegt werden müssen. Zudem widerspreche er Vorgaben des europäischen Gesetzes über digitale Märkte.
Dem hielt ein Vertreter des Kartellamts entgegen, dass die EU beim Entwickeln dieses Gesetzes die deutsche Vorschrift schon gekannt und berücksichtigt habe. Außerdem seien die Verfahren der Behörde sehr individuell und auf konkrete Maßnahmen bezogen. Vorlagepflichtig sind aus seiner Sicht nur allgemeingültigere Regelungen.
Das Verfahren könnte sich noch eine ganze Weile ziehen, stellte Richter Kirchhoff in Aussicht. Weitere Verhandlungstermine seien möglich (Az. KVB 56/22). Das Apple-Verfahren ist am BGH anhängig. Bei Microsoft
Schon vor der Gesetzesänderung hatte die Bonner Behörde damit begonnen, eine mögliche Einflussnahme Amazons auf Händlerpreise zu prüfen sowie mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern durch verschiedene Instrumente wie Vereinbarungen zwischen Amazon und Herstellern, die Dritthändler vom Verkauf von (Marken-)Produkten ausschließen könnten. Beide Verfahren wurden erweitert, nachdem das Kartellamt die marktübergreifende Bedeutung festgestellt hatte./kre/vni/DP/nas
Quelle: dpa-AFX