KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer muss tapezieren, streichen, kalken - der Mieter oder der Vermieter? Dem Bundesgerichtshof (BGH) schwebt in bestimmten Streitfällen eine Kompromisslösung vor: Der Mieter könnte den Vermieter zum Renovieren verpflichten, müsste sich aber an den Kosten beteiligen. Das zeichnete sich am Mittwoch in einer Verhandlung der obersten Zivilrichter in Karlsruhe ab. Das Urteil soll nächste Woche, am 8. Juli, verkündet werden. (Az. VIII ZR 163/18 u.a.)
Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Im Mietvertrag dürfen die Schönheitsreparaturen aber dem Mieter übertragen werden, und davon machen die allermeisten Vermieter Gebrauch. Die Klauseln sind allerdings nicht immer zulässig. Zum Beispiel hat der BGH 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben.
Nur: Bisher ist ungeklärt, was daraus folgt. Muss der Vermieter einspringen? Oder wird dann eben überhaupt nicht renoviert?
Am BGH geht es jetzt um zwei solche Fälle aus Berlin. Die Mieter haben ihre Wohnung jeweils vor vielen Jahren unrenoviert übernommen. Die Renovierungsklausel im Mietvertrag können sie deshalb ignorieren. Allerdings sind sie mit dem Zustand der Wohnungen inzwischen nicht mehr zufrieden und wollen, dass der Vermieter aktiv werden muss.
Am Berliner Landgericht haben die zuständigen Kammern gegensätzlich geurteilt: Die einen Richter sahen den Vermieter nicht in der Pflicht - die Mieter hätten den unrenovierten Zustand der Wohnung beim Einzug akzeptiert. Im zweiten Fall entschieden andere Richter, dass der Vermieter renovieren muss. Er habe seinem Mieter unzulässigerweise Renovierungen auferlegt und müsse sich nun selbst daran halten.
Die Lösung der Karlsruher Richter dürfte nun in der Mitte liegen. "Wir meinen auch nicht, dass das dazu führt, dass es Hunderttausende Prozesse gibt", sagte die Senatsvorsitzende Karin Milger. Nach ihren Worten soll der Anspruch nur dann gelten, wenn sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Außerdem werde der Vermieter in der Regel eine Firma beauftragen, das sei nicht billig. Die Mieter dürften sich also zweimal überlegen, ob sie das wollen./sem/DP/stw
Quelle: dpa-AFX