BONN (dpa-AFX) - Deutschlands größter Agrarhandelskonzern Baywa
Die Bonner Kartellwächter hatten Anfang des Jahres wegen verbotener Preisabsprachen bei Pflanzenschutzmitteln eine Geldbuße von 69 Millionen Euro gegen die Baywa verhängt. Deswegen reichte die Baywa eine Amtshaftungsklage ein und forderte 73 Millionen Euro Schadenersatz.
Vorstandschef Klaus Josef Lutz wirft der Behörde vor, gegen die Grundsätze von Gleichbehandlung und fairem Verfahren verstoßen zu haben. Kartellamtspräsident Andreas Mundt wies das in seiner Reaktion auf das Urteil zurück: "Der Vorwurf der BayWa ist unzutreffend und weit hergeholt."
Insgesamt hatte die Behörde 157 Millionen Euro Bußgelder gegen acht beteiligte Unternehmen verhängt. "Die Klage kam überraschend, da der konkrete Ablauf der Ermittlungen zuvor umfassend mit der BayWa erörtert wurde, die BayWa ihre Kartellbeteiligung eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt hatte und schließlich auch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes nicht gerichtlich vorgegangen ist", sagte Mundt.
Anlass der Klage war der Vorwurf der Baywa, dass ein Kartellamts-Mitarbeiter drei konkurrierende Agrarhändler vorab über einen anonymen Hinweis informierte - weswegen diese drei Firmen laut Baywa dann Kronzeugenantrag stellen konnten und straffrei ausgingen. Das Kartellamt hatte in seiner ersten Mitteilung zu dem Fall im Januar ein Ulmer Unternehmen genannt, das ohne Strafe davonkam.
Nach dem Urteil wies die Behörde die Vorwürfe zurück: "Die BayWa war in dem anonymen Hinweis auf das Kartell als treibende Kraft dargestellt und als einziges Unternehmen namentlich benannt worden", sagte Mundt dazu. "Insofern war es ermittlungstaktisch fernliegend, ausgerechnet die BayWa als mögliche Haupttäterin über den Hinweis zu informieren."
Der Behördenchef betonte, dass die BayWa jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich freiwillig von den illegalen Taten zu distanzieren und bei der Kartellbehörde als Kronzeugin aufzutreten.
Die Baywa will den Streit notfalls bis zum Bundesgerichtshof ausfechten: "Aus unserer Sicht handelt es sich hier um eine wichtige Rechtsfrage, die höher- beziehungsweise letztinstanzlich geklärt werden muss", erklärte eine Unternehmenssprecherin./cho/DP/jha
Quelle: dpa-AFX