(Neu: Statement Hamburgischer Datenschutzbeauftragter und Details zu Altfällen ergänzt)
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Nutzer und Nutzerinnen sozialer Netzwerke wie Facebook
Die obersten Zivilrichter Deutschlands erachten es als ausreichend, dass sich Menschen mit ihrem Klarnamen registrieren. Der Vorsitzende Richter des dritten Zivilsenats, Ulrich Herrmann, sprach von einem Innenverhältnis. Im Außenverhältnis - also zum Beispiel beim Posten von Beiträgen, Kommentieren oder beim Beitreten zu Gruppen auf dem Portal - sei es Facebook zumutbar, dass das unter Pseudonym geschehe.
Das Netzwerk hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau 2018 gesperrt, weil ihre Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, hatte Facebook Recht gegeben.
Hintergrund der unterschiedlichen Sichtweisen ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter, die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht (Datenschutz-Grundverordnung), das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.
Das Münchner Oberlandesgericht hatte argumentiert, Deutschland habe damals auf europäischer Ebene vergeblich versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die EU-Verordnung hinein zu verhandeln. Der deutsche Paragraf sei nun im Sinne des Unionsrechts auszulegen.
Die BGH-Richter haben die Fälle nun aber nach alter Rechtslage entschieden, weil die Konten vor Inkrafttreten der neuen EU-Regeln angelegt worden waren. "Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt", sagte Richter Herrmann. Als Stichtag könne man das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 ansehen, erklärte ein BGH-Sprecher.
Was für User gilt, die sich später registriert haben, ist unklar. Wie künftig unter den neuen rechtlichen Voraussetzungen entschieden wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss sich auch mal der Europäische Gerichtshof übergeordnet mit der Thematik befassen.
Eine Sprecherin des Facebook-Mutterkonzerns Meta
Der wegen des Unternehmenssitzes für Facebook zuständige Hamburgische Datenschutzbeauftragte, Thomas Fuchs, begrüßte das Urteil: "Auch wenn das Telemediengesetz mittlerweile abgelöst und durch neuere Bestimmungen ersetzt wurde, ist die pseudonyme Nutzung aus Datenschutzgründen weiterhin richtig und das Prinzip der Pseudonymisierung auch in der Datenschutzgrundverordnung verankert."
In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es unter anderem, Nutzerinnen und Nutzer sollten hier denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Die Regel soll die Hemmschwelle für Hassrede und Mobbing erhöhen. "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden."
Nun sind beleidigende oder diskriminierende Äußerungen im Netz kein Kavaliersdelikt und nicht zuletzt im Zuge der Corona-Pandemie vermehrt in der Kritik. Dennoch sagte Christof Stein, Pressesprecher des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Deutschen Presse-Agentur: "Anonymität im Netz ist ein hohes Gut, das man nicht so leicht opfern sollte."
Sie stehe auch nicht dem Kampf gegen Hass, Hetze und Mobbing entgegen. Zum einen könne man auch bei Pseudonymen die Menschen dahinter finden. Zum anderen kämen derartige Aussagen von vielen Accounts, die überhaupt nicht anonym sind. "Das sind keine Fragen von Anonymität und Datenschutz, sondern von mehr Strafverfolgung", so Stein. Inwieweit Facebook etwa im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes mit Strafverfolgungsbehörden besser kooperieren könnte, ist aus Sicht des Hamburger Datenschutzbeauftragten Fuchs aber eine andere Frage, die nicht mit der Klarnamenpflicht verwechselt werden sollte./kre/sem/DP/ngu
Quelle: dpa-AFX