ERFURT (dpa-AFX) - Mitglieder geschlossener Chatgruppen im Internet können bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen. Ihnen kann eine außerordentliche Kündigung drohen, wenn menschenverachtende Pöbeleien öffentlich werden, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (2 AZR 17/23) im Fall einer WhatsApp-Gruppe bei der Tui-Tochter
Deutschlands höchste Arbeitsrichter beschäftigten sich in dem Verfahren erstmals mit der Frage, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter, privater Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen ausgetauscht werden können. Die Rechtsprechung zu ehrverletzenden Äußerungen in geschlossenen Gruppen von Messaging-Diensten ist nach Angaben von Fachleuten bisher uneinheitlich in Deutschland./rot/DP/stw
Quelle: dpa-AFX