MÜNCHEN (dpa-AFX) - Ein Reiseveranstalter muss nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht darauf hinweisen, wenn für Reisen ins Ausland ein gültiger Reisepass benötigt wird. Das Gericht wies die Schadenersatzklage eines Mannes ab, der 2200 Euro gefordert hatte, weil er eine gebuchte Pauschalreise nach Dubai wegen eines fehlenden gültigen Reisepasses nicht antreten konnte.
Der Kläger gab an, er sei nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse informiert worden. Zwar müsse ein Reiseveranstalter über "allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes" informieren, entschied das Gericht in dem am Montag veröffentlichten Urteil.
Der "Hinweis auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines (gültigen) Reisepasses" sei davon aber nicht umfasst, "da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt".
Ein Reiseveranstalter müsse Reisende nur "auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil dieser mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte". Das Urteil vom 12. Juli ist nach Gerichtsangaben noch nicht rechtskräftig./bsj/DP/stw
Quelle: dpa-AFX