MÜNCHEN (dpa-AFX) - Facebook
Der Mann hatte sich zunächst bei Facebook beschwert, woraufhin das US-Unternehmen nach einer Überprüfung des Vorgangs die Kontosperrung bekräftigte. Anschließend reichte der Mann Klage ein, unter anderem mit dem Argument, dass er die Fotos nicht öffentlich, sondern nur privat verschickt hatte.
Die 42 Zivilkammer wies die Klage ab. Laut Urteil ist Facebook bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, in Ausnahmefällen auch ohne vorherige Ankündigung. Das Verschicken von Kinderpornografie ist nach Überzeugung der Richter ein wichtiger Grund, der eine solche Ausnahme rechtfertigt.
Außerdem obliegt es Facebook laut Urteil im eigenen Unternehmensinteresse, Beiträge mit strafbaren Inhalten zu löschen oder zu sperren. Der Kläger hatte zudem argumentiert, die Kontosperrung verletze sein Recht auf Meinungsäußerung. Nach Überzeugung der Richter ist Pornografie keine Meinung./cho/DP/zb
Quelle: dpa-AFX