Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung
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Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung
31.07.2023 / 15:36 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Haier Smart Home Co., Ltd.
Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China
Dividendenbekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Juni 2023 hat
beschlossen, je D-Namensstammaktie eine
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0725221 brutto
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0652699 abzgl. 10 % Quellensteuer in
China
zahlbar ab 25. August 2023
für das Geschäftsjahr 2022 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind
diejenigen Aktionäre, für die am 24. August 2023 (Stichtag) Aktien der
Gesellschaft verbucht sein werden.
Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,8172 RMB richtet sich nach dem
Durchschnittswechselkurs der Woche unmittelbar vor der Hauptversammlung.
Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des
regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) am 25. August 2023 "ex-Dividende".
Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt
grundsätzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10 %.
Die chinesische Quellensteuer kann grundsätzlich auf die auf chinesische
Einkünfte entfallende deutsche Ertragsteuer anrechenbar, oder bei der
Ermittlung der Einkünfte steuerlich abziehbar sein.
Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also in der Regel
die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der
Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsätzlich unter Abzug
deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug
beträgt grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 %
(effektiver Steuersatz somit 26,375 %) und ggf. zuzüglich Kirchensteuer
(abhängig von der individuellen Konfession und vom Bundesland des
Wohnsitzes). Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die
Bruttodividende.
Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die inländische
auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag
vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig
ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom
Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese der inländischen auszahlenden
Stelle durch Vorlage des Originals einer gültigen
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich
nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese einen gültigen
Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der
privatschriftliche Auftrag des Gläubigers an den Abzugsverpflichteten,
bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer
abzuziehen;
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite Körperschaft oder
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist;
* beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen Einkünften
zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge
aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte
festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine
Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen;
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
ist, die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise
Vereine betreffen. Die Steuerbegünstigung ist durch eine Bescheinigung
des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die
Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3
i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom
deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom
Abzugsverpflichteten, also der inländischen auszahlenden Stelle, zu prüfen,
ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar
im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.
Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit
Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom
18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022, BStBl. I
2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern
("BZSt") zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern
beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine
Befreiung vorliegt.1 Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf
die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die
Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem
Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen
Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle nicht
möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im
Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem
Aktionär sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine
Entlastung zu erreichen.
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1 Siehe
https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_quellensteuer_2023.pdf
Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt
zusammenfassen:
1. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Privatvermögen
halten:
* Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen
Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % und
ggf. Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemäßen
Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
* Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog. Günstigerprüfung das
Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern.
In diesem Fall ist die nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigte deutsche
Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG
unbegrenzt anzurechnen. Die über § 43a Abs. 3 S. 1 EStG beim
Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigte chinesische Quellensteuer ist
auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).
* Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird dem
Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 bzw. bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 2.000
eingeräumt.
2. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen
oder über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:
* Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 %
steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben können
zu 60 % steuermindernd geltend werden.
* Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer
unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).
* Die keinem weiteren Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die
Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China entfällt,
anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern
Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das
Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen
Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar;
eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der
Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der
Ermittlung der Einkünfte möglich.
* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100 % zu erfassen, wenn
die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1.
Januar) weniger als 15 % betragen hat.
3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaften):
* Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende grundsätzlich
vollständig körperschaftsteuerpflichtig, außer die Beteiligung hat zu
Beginn des Kalenderjahres 10 % oder mehr betragen. Umfasst die
Beteiligung 10 % oder mehr, sind die Bruttodividenden effektiv zu 95 %
von der Körperschaftsteuer befreit.
* Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können grundsätzlich
berücksichtigt werden.
* Die deutsche von der auszahlenden Stelle einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer angerechnet
werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Körperschaftsteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).
* Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26
Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 34c EStG auf die
Körperschaftsteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China
entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit
mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer
entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische
Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf
Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein
Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.
* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100 % zu erfassen, wenn die
Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1.
Januar) weniger als 15 % betragen hat.
Bei nicht in Deutschland ansässigen ausländischen Aktionären kann die
chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des
jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden
Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende Steuer des
jeweiligen Landes angerechnet werden.
Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig sind und
damit weder eine vollumfängliche Darstellung aller nationalen oder
internationalen steuerlichen Aspekte sein kann, noch den Besonderheiten
konkreter Einzelfälle Rechnung tragen kann.
Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden
Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu
lassen.
Frankfurt am Main, im Juli 2023
Im Auftrag der Haier Smart Home Co., Ltd.
Deutsche Bank
Aktiengesellschaft
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Quelle: dpa-AFX