CENTROTEC SE: Erwerb eigener Aktien
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CENTROTEC SE: Erwerb eigener Aktien
02.12.2024 / 12:08 CET/CEST
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CENTROTEC SE, Brilon
Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052 der Kommission zur Verordnung EU Nr. 596/2014 (MAR)
Erwerb eigener Aktien
Brilon, den 2. Dezember 2024
Der Verwaltungsrat der CENTROTEC SE hat beschlossen, ab dem 4. Dezember 2024
ein Aktienrückkaufprogramm durchzuführen. Im Zeitraum bis längstens zum 30.
April 2025 sollen eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von
insgesamt bis zu EUR 10.600.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens
jedoch 200.000 Aktien der CENTROTEC SE, ausschließlich über den Freiverkehr
der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, zurückgekauft werden.
Der Verwaltungsrat macht damit von der durch die ordentliche
Hauptversammlung der CENTROTEC SE am 24. Juni 2024 erteilten Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG)
Gebrauch.
Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für alle nach der
Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 zulässigen
Zwecke verwenden. Die Aktien können auch eingezogen werden.
Mit dem Rückkauf hat die Gesellschaft ein Kredit- oder Wertpapierinstitut
beauftragt. Dieses Institut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt
des Erwerbs der CENTROTEC-Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Bank im
Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden
und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen,
bleibt unberührt.
Der Aktienrückkauf kann nach Maßgabe der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen
werden.
Der Rückkauf erfolgt ausschließlich im Freiverkehr der Hanseatischen
Wertpapierbörse Hamburg nach Maßgabe der durch die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juni 2024 erteilten Ermächtigung.
Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf danach
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse, die für Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung im Freiverkehr der Hanseatischen
Wertpapierbörse Hamburg an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag
des jeweiligen, über die Börse geschlossenen Erwerbsgeschäfts ermittelt
wurden, um nicht mehr als 10% über- bzw. unterschreiten.
Darüber hinaus ist das Institut verpflichtet, den Rückkauf entsprechend den
Vorgaben des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 ("DelVO") durchzuführen. Entsprechend Art. 3
Abs. 2 DelVO darf insbesondere kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem
des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten
unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt. Maßgeblich ist insoweit
der höhere der beiden Werte. Entsprechend Art. 3 Abs. 3 DelVO dürfen an
einem Handelstag zudem nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes auf dem angesprochenen Handelsplatz erworben werden. Der
durchschnittliche tägliche Aktienumsatz entspricht dem Durchschnitt der
täglichen Handelsvolumina der 20 Handelstage vor dem konkreten Kauftermin.
Die in Durchführung des Aktienrückkaufprogramms geschlossenen Transaktionen
werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DelVO entsprechenden
Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des
siebten Handelstages nach Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die
CENTROTEC SE die Geschäfte auf ihrer Website unter
https://www.centrotec.com/ir/
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Brilon, den 2. Dezember 2024
CENTROTEC SE
Der Verwaltungsrat
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Quelle: dpa-AFX