Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr
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Unternehmensrestrukturierung/Sonstiges
Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr
12.03.2024 / 09:30 CET/CEST
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Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr
Frankfurt am Main, 12. März 2024
Presseinformation der BRANICKS Group AG
BRANICKS Group AG
Frankfurt am Main
ISIN DE000A1X3XX4, DE000A12T648, DE000A2GSCV5, DE000A2NBZG94
WKN: A1X3XX, A12T64, A2GSCV, A2NBZG
Öffentliche Restrukturierungssache der
BRANICKS Group AG, Neue Mainzer Str. 32-36, 60311 Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 57679
(Gesellschaft)
beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 810 RES 3/24 B
Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins über
den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Dienstag, dem 26. März 2024, 10:00 Uhr, Saal 101 B, Gebäude B,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.
Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main
- Restrukturierungsgericht - (Gericht) am 5. März 2024 ein
Restrukturierungsvorhaben angezeigt.
Die Gesellschaft hat am 6. März 2024 bei dem Gericht die Durchführung des
gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemäß §§ 23, 45 Abs. 1 Nr. 1, 84 ff.
StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen
beigefügt.
Das Gericht hat am 8. und 11. März 2024 u.a. folgende verfahrensleitende
Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:
Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird
bestimmt auf:
Dienstag, 26. März 2024, 10:00 Uhr,
Saal 101 B, Gebäude B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen vor oder nach Erörterung
möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß
den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Frankfurt
im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den
Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekannt zu machen, §
85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG.
Der Restrukturierungsbeauftragte wird mit der Zustellung der Ladungen
beauftragt.
Hinweise:
1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen liegt ab dem 08.03.2024 bei der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main -
Restrukturierungsgericht -, Klingerstr. 20, 60313 Frankfurt am Main, Zi.
402, 069 1367 6406 für die Planbetroffenen zur Einsichtnahme aus zu
folgenden Sprechzeiten aus:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Rücksprache.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des
Restrukturierungsplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich
geändert werden können (§§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG, 240 InsO).
3. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der
Restrukturierungsplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der
Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich
oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 66
Abs. 2 StaRUG).
4. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden,
wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG).
5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden
Einlasskontrollen statt. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt
den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B.
durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) unter Angabe einer
aktuellen Anschrift voraus.
6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als
juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als
Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene
Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft) existieren, müssen deren
Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch
Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) einer
registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister)
nachweisen.
7. Sofern für Gläubiger Bevollmächtigte auftreten sind durch die
Bevollmächtigten schriftliche Vollmachten der Gläubiger im Original zum
Verbleib bei Gericht vorzulegen. Die Vollmachtsurkunden müssen die Namen
der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigten vollständig unter Angabe
ladungsfähiger Anschriften enthalten. Ein Nachweis für die
Vertretungsberechtigung des Vollmachtgebers ist mit vorzulegen.
8. Der Erörterungs- und Abstimmungstermins wird als physische
Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen)
Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung
i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht
gestattet.
9. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in amtlich beglaubigter deutscher
Übersetzung beizubringen. Ausländische Urkunden sind zudem mit Apostille
bzw. einer Legalisation zu versehen.
10. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan
gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der
Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter
gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird
darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der
Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln
glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu
werden(§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).
Ein Antrag gern. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer
unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine
gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG
nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan
bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen
Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen -
der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige
Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der
Beschwerdeführer
a. dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat(§ 64 Abs. 2 StaRUG),
und
b. gegen den Plan gestimmt hat, und
c. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan
wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und
dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3
StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
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Telefon: +49 69 9454858-1492
Fax: +49 69 9454858-9399
E-Mail: ir@branicks.com
Internet: www.branicks.com
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Quelle: dpa-AFX