Wienerberger AG: Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
^
EQS-News: Wienerberger AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung
Wienerberger AG: Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
01.04.2022 / 17:08
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien
Firmenbuch-Nummer 77676f
ISIN AT0000831706
Einladung
zu der am Dienstag, den 3. Mai 2022, um 10:00 Uhr Wiener Zeit
im Wienerberger Haus, Wienerberger AG, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien
als virtuelle Hauptversammlung iSd Gesellschaftsrechtlichen
COVID-19-Gesetzes (COVID-19-GesG) und der Gesellschaftsrechtlichen
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) stattfindenden
153. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2021 und des Lageberichts
der Wienerberger AG für das Geschäftsjahr 2021, des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts, des Corporate-Governance-Berichts, des
nichtfinanziellen Berichts und des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2021
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2021
ausgewiesenen Bilanzgewinns
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2022
6. Wahlen in den Aufsichtsrat
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 2021
8. Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien unter umgekehrtem
Bezugsrechtsausschluss
9. Beschlussfassung über die Veräußerung eigener Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss
Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung
Aufgrund entsprechender Vorlaufzeiten für die Organisation der 153.
ordentlichen Hauptversammlung und der im Zeitpunkt ihrer Vorbereitung nach
wie vor bestehenden pandemiebedingten Unsicherheiten hat der Vorstand nach
reiflicher Überlegung und sorgfältiger Abwägung beschlossen, die diesjährige
ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
abzuhalten.
Die 153. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG am 3. Mai 2022
wird somit im Sinne des COVID-19-GesG (BGBl I 16/2020) idgF und der darauf
basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz (COVID-19-GesV, BGBl
II 140/2020) idgF als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt. Aufgrund
der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die Wienerberger AG jedoch
vor, die 153. ordentliche Hauptversammlung aus triftigem Grund (auch
kurzfristig) zu verschieben oder abzuberaumen.
Die Durchführung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen führt zu Modifikationen im Ablauf der
Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die
Stimmrechtsausübung (Stimmabgabe), die Ausübung des Rechts, Beschlussanträge
zu stellen und des Rechts, Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich
durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft
vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären - jeweils unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Übermittlung
einer Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG und der Bevollmächtigung
eines besonderen Stimmrechtsvertreters - wie folgt ausgeübt werden:
* Im Wege der elektronischen Kommunikation, und zwar durch Übermittlung
von Fragen bzw. Wortmeldungen in Textform ausschließlich per E-Mail an
fragen.wienerberger@hauptversammlung.at; bitte nutzen Sie hierfür das
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com zur
Verfügung gestellte Frageformular.
* Mittels eines im Vorfeld der 153. ordentlichen Hauptversammlung in den
Räumlichkeiten der Gesellschaft aufgezeichneten Videostatements; die
Details hierzu finden sich in der auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.wienerberger.com spätestens ab 12. April 2022 bereitgestellten
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die 153. ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4
COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Echtzeit im Internet
übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG
zulässig.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 3. Mai 2022
ab ca. 10:00 Uhr Wiener Zeit unter Verwendung geeigneter technischer
Hilfsmittel live im Internet unter www.wienerberger.com verfolgen. Eine
Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich. Mittels einer akustischen
und optischen Einwegverbindung haben die Aktionäre somit die Möglichkeit,
dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung, einschließlich der Präsentation
des Vorstands, der Beantwortung der Fragen der Aktionäre sowie der
Beschlussfassung, in Echtzeit zu folgen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung keine
Zweiwegverbindung beinhaltet und weder eine Fernteilnahme iSd § 102 Abs 3 Z
2 AktG noch eine Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3 AktG iVm § 126 AktG
ermöglicht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den
Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich
ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die ergänzende Information über die organisatorischen
und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV verwiesen, die
spätestens ab 12. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wienerberger.com verfügbar ist.
Besondere Stimmrechtsvertreter
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an
der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat,
den er vertritt.
Im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV kann das Recht zur Stellung von
Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe sowie zur Erhebung eines Widerspruchs im
Rahmen der virtuellen 153. ordentlichen Hauptversammlung ausschließlich
durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Die Kosten
dieser besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft.
Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der 153. ordentlichen Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Vorgaben in dieser
Einberufung nachgewiesen hat, kommt das Recht zu, mittels Vollmacht einen
der nachgenannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen:
* Dipl. Vw. Dipl. Jur. Florian Beckermann, c/o IVA Interessenverband für
Anleger
Kontakt: Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at
* Mag. Ewald Oberhammer, Rechtsanwalt bei der Oberhammer Rechtsanwälte
GmbH
Kontakt: Karlsplatz 3/1, 1010 Wien
oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at
* Dr. Paul Fussenegger, Rechtsanwalt
Kontakt: Rotenturmstraße 12/6, 1010 Wien
fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at
* MMag. Dr. Arno Weigand, Öffentlicher Notar
Kontakt: Untere Donaustraße 13-15/7. OG, 1020 Wien
weigand.wienerberger@hauptversammlung.at
Für die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an einen dieser
besonderen Stimmrechtsvertreter steht den Aktionären bzw. deren
Bevollmächtigten auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wienerberger.com ein entsprechendes Vollmachtsformular sowie ein
Formular für den Widerruf der Vollmacht zur Verfügung. Im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung wird um Verwendung der bereitgestellten Formulare
gebeten.
Die besonderen Stimmrechtsvertreter sind unter den oben genannten
Kontaktdaten für eine direkte Kontaktaufnahme erreichbar, wobei diese im
Falle spezifischer Instruktionen rechtzeitig erfolgen sollte.
Für die Prüfung der Identität ist in den Formularen im dafür vorgesehenen
Feld jene E-Mail-Adresse einzutragen, die auch für den Versand von
Instruktionen an den besonderen Stimmrechtsvertreter oder von Fragen bzw.
Wortmeldungen an die Gesellschaft verwendet wird. Zudem müssen die in der
Depotbestätigung genannten Inhaberdaten mit den Daten auf der Vollmacht
übereinstimmen, andernfalls ist die Vollmacht ungültig.
Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist durch eine wirksame
Vollmachtskette (Subvollmacht) sicherzustellen, dass für die Ausübung des
Stimmrechts, des Antragrechts und des Widerspruchsrechts einer der
besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Im Sinne der
COVID-19-GesV ist die Bevollmächtigung einer anderen Person für die Ausübung
dieser Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nicht zulässig.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, ist
es ausreichend, dass dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Das depotführende Kreditinstitut
hat sich für die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die
Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptversammlung ebenso eines der
vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bedienen und die
entsprechende Vollmacht wie nachfolgend beschrieben fristgerecht zu
übermitteln.
Ausgefüllte und unterschriebene Vollmachten sind unter Verwendung eines der
folgenden Wege so zeitgerecht abzusenden, dass diese bis spätestens Montag,
2. Mai 2022, 12:00 Uhr Wiener Zeit in Textform bei der Gesellschaft
einlangen:
per Post oder Boten an:
Wienerberger AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel
per Fax an: +43 1 8900 500 53
per E-Mail an:
für Dipl. Vw. Dipl. Jur. Beckermann:
beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at
für Mag. Oberhammer: oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at
für Dr. Fussenegger: fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at
für MMag. Dr. Weigand: weigand.wienerberger@hauptversammlung.at
wobei die Vollmacht in Textform (z.B. im PDF-Format) anzufügen ist;
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS - Message Type MT598 bzw. Type 599;
unbedingt ISIN AT0000831706 im Text angeben.
Durch diese Art der Übermittlung hat der gewählte besondere
Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht. Eine
Übermittlung der Vollmacht durch persönliche Vorlage am Versammlungsort ist
nicht zulässig. Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich aus dem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com zur
Verfügung gestellten Vollmachtsformular sowie der Information über die
organisatorischen und technischen Teilnahmevoraussetzungen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Widerruf der
Vollmacht.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab
Dienstag, 12. April 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
der Gesellschaft unter www.wienerberger.com zugänglich:
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm
§ 2 Abs 4 COVID-19-GesV
* die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 9
* Vergütungsbericht 2021
* Erklärungen der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6 ("Wahlen in den
Aufsichtsrat") gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebensläufen
* Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8 - 9
* Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht an die
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV
* Frageformular
* alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit
dieser Hauptversammlung
Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind,
richtet sich nach dem Aktienbesitz am Samstag, 23. April 2022, 24:00 Uhr
Wiener Zeit (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung der Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist
nur berechtigt, wer zum Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG bzw. § 18 der Satzung, die der
Gesellschaft spätestens am Donnerstag, 28. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit
ausschließlich auf einem der nachgenannten Kommunikationswege zugehen muss:
per Post oder Boten an:
Wienerberger AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS - Message Type MT598 bzw. Type 599;
unbedingt ISIN AT0000831706 im Text angeben.
Per E-Mail:
anmeldung.wienerberger@hauptversammlung.at
(Depotbestätigung als PDF-Anhang)
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 53
Bitte beachten Sie, dass ohne rechtzeitig einlangende Depotbestätigung die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen kann.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder einen im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Code (SWIFT-Code);
2. Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen;
3. Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung;
4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000831706) des
Aktionärs;
5. Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den oben
genannten Nachweisstichtag (Samstag, 23. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit)
beziehen.
Die Depotbestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache übermittelt
werden.
Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur
Hauptversammlung. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die
Dividendenberechtigung aus.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind,
können verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen
in Schriftform (Erfordernis der Unterschrift durch alle Antragsteller)
spätestens am Dienstag, 12. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit, der
Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Wienerberger AG, Corporate Legal
Services, z. Hd. Herrn Dr. Karl Wagner, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien,
zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass
die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die Depotbestätigung zum
Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Aktionäre, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am Freitag, 22. April 2022, 24:00 Uhr
Wiener Zeit, der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 8900 500 53
oder postalisch an Wienerberger AG, Corporate Legal Services, z. Hd. Herrn
Dr. Karl Wagner, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien, zugeht. Bei einem Vorschlag
zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds hat jeder Wahlvorschlag die fachliche
Qualifikation der vorgeschlagenen Person, ihre beruflichen oder
vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis
einer Befangenheit begründen könnten. Für den Nachweis des Aktienbesitzes
zur Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von
1% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Jeder Aktionär kann zu jedem Tagesordnungspunkt (ausgenommen Wahlen in den
Aufsichtsrat) in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der
COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter Anträge stellen,
die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen (§ 119 AktG).
Zu Tagesordnungspunkt 6 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben und ersucht um Beachtung der
diesbezüglichen Anmerkungen des Aufsichtsrats in den Beschlussvorschlägen:
Angesichts der derzeitigen Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern müssen
mindestens jeweils drei Aufsichtsratsmandate mit Männern bzw. Frauen besetzt
sein, um das Mindestanteilsgebot des § 86 Abs. 7 AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat der Wienerberger AG besteht derzeit aus sieben von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sieben
Kapitalvertretern sind vier Männer und drei Frauen, von den drei
Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und eine Frau. Der Aufsichtsrat
besteht daher derzeit aus sechs Männern und vier Frauen und erfüllt somit
das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 AktG.
Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG weder von der
Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der
Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer
Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
gemäß § 86 Abs. 7 AktG kommt.
Sollte es zu Tagesordnungspunkt 6 "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu einer
Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Satzung
kommen, ist bei der Erstattung allfälliger Wahlvorschläge durch Aktionäre
auf § 86 Abs. 7 AktG bzw. auf das zuvor angeführte Mindestanteilsgebot
Bedacht zu nehmen.
Jedem Aktionär ist gem. § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die
Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Details zur Ausübung des Auskunftsrechts finden sich in der Information über
die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung, die ab spätestens 12. April 2022 auf
www.wienerberger.com abrufbar sein wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft
www.wienerberger.com zugänglich.
Informationen zum Datenschutz der Aktionäre
Die Wienerberger AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der
Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene
gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und
Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes (DSG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne Angabe Ihrer
personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Die Wienerberger AG ist gemäß § 104 Abs. 1 AktG rechtlich verpflichtet,
jährlich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Um dieser
rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, ist die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten von Aktionären für die Teilnahme von Aktionären und
deren Vertretern an der Hauptversammlung unerlässlich. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Artikel 6 (1) c) DSGVO,
wonach die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung
rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, denen der Verantwortliche
unterliegt.
Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Wienerberger AG die
verantwortliche Stelle. Die Wienerberger AG bedient sich zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie
etwa Notare, Rechtsanwälte, Banken und IT-Dienstleister. Diese erhalten von
der Wienerberger AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Wienerberger AG.
Soweit rechtlich notwendig, hat die Wienerberger AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nicht an Dritte
weitergegeben.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die anwesenden
besonderen Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in
das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht
nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Wienerberger AG ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere
das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die oben genannten Daten werden zwei Jahre nach Beendigung der
Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten
ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder
rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Sie
haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert
wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie
das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das
Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung
sämtlicher von Ihnen an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat
(Recht auf "Datenportabilität"). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine
entsprechende E-Mail an datenschutz@wienerberger.com. Darüber hinaus haben
Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
der Internetseite der Wienerberger AG unter www.wienerberger.com zu finden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der 153. ordentlichen Hauptversammlung beträgt
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 115.187.982,- und ist eingeteilt in
115.187.982 auf Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum
Stichtag Montag, 28. März 2022 977.017 eigene Aktien. Weitere 200.000 Stück
erworbene eigene Aktien wurden dem Depot der Wienerberger AG zum Stichtag
Montag, 28. März 2022 noch nicht zugebucht. Aus den eigenen Aktien stehen
der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt (exklusive der zu vorangeführtem Zeitpunkt
noch nicht im Depot eingebuchten weiteren 200.000 Stück erworbenen eigenen
Aktien) 114.010.965. Die Anzahl eigener Aktien und damit verbunden die
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung noch ändern, insbesondere vor dem Hintergrund
des laufenden Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft. Die Gesellschaft
wird darüber gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 BörseG informieren.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen und um Verständnis ersucht,
dass aufgrund der virtuellen Abhaltung der Hauptversammlung und der damit im
Zusammenhang stehenden rechtlichen Grundlagen (COVID-19 GesG und COVID-19
GESV in der jeweils geltenden Fassung) weder Aktionäre noch Gäste physisch
teilnehmen können.
Wien, im April 2022 Der Vorstand
---------------------------------------------------------------------------
01.04.2022 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 60 192-0
Fax: +43 1 60 192-10159
E-Mail: office@wienerberger.com
Internet: www.wienerberger.com
ISIN: AT0000831706
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
EQS News ID: 1318417
Ende der Mitteilung EQS News-Service
---------------------------------------------------------------------------
1318417 01.04.2022
°
Quelle: dpa-AFX