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DGAP-News: Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (deutsch)

DGAP-News: Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (deutsch)
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Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

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DGAP-News: Siemens Healthineers AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Siemens Healthineers AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

03.10.2020 / 10:25
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Der am 29. September 2020 vom Vorstand der Siemens Healthineers AG
(nachfolgend auch die "Gesellschaft") beschlossene Aktienrückkauf beginnt am
7. Oktober 2020. Im Zeitraum bis längstens zum 5. Februar 2021 sollen eigene
Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 160.000.000,00 (ohne
Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 6.400.000 Stückaktien, zurückgekauft
werden. Die erworbenen Aktien werden im Zusammenhang mit aktienbasierten
Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft
oder von ihr abhängiger Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen
Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von von der
Gesellschaft abhängigen Unternehmen ausgegeben. Vorbehaltlich eines
entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats kann ein Teil der erworbenen
Aktien auch zur Erfüllung der Verpflichtung der Gesellschaft, den
Mitgliedern des Vorstands Aktien im Rahmen ihrer langfristigen Vergütung zu
übertragen, genutzt werden. Soweit die erworbenen Aktien für diese Zwecke
nicht benötigt werden, dürfen sie für andere rechtlich zulässige Zwecke
verwendet werden. Der Vorstand macht damit von der durch die
außerordentliche Hauptversammlung der Siemens Healthineers AG am 19. Februar
2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 Aktiengesetz Gebrauch.

Mit der Durchführung des Rückkaufs wird ein Kreditinstitut beauftragt, das
selbstständig seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien
unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Gesellschaft, das
Mandat des Kreditinstituts im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen
Vorgaben vorzeitig zu beenden und ein anderes Wertpapierhaus oder
Kreditinstitut zu beauftragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im
Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt,
unterbrochen und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.

Der Kaufpreis je zurückerworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens
Healthineers-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als
20 % unterschreiten.

Darüber hinaus ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Handelsbedingungen
des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch
die "Rückkauf-VO") einzuhalten. Entsprechend der Rückkauf-VO darf u.a. kein
Preis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt
des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der
Rückkauf-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der
jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz
ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20
Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3
Rückkauf-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt
gegeben. Zudem wird die Siemens Healthineers AG die Geschäfte auf ihrer
Website unter
https://www.corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/share
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

München, im Oktober 2020

Siemens Healthineers AG

Der Vorstand

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03.10.2020 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Siemens Healthineers AG
Henkestr. 127
91052 Erlangen
Deutschland
Telefon: +49 800 188 188 5
Fax: +49 9131 844552
E-Mail: contact@healthcare.siemens.com
Internet: https://www.corporate.siemens-healthineers.com
ISIN: DE000SHL1006
WKN: SHL100
Indizes: MDAX, TecDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
München, Stuttgart, Tradegate Exchange
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Quelle: dpa-AFX

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