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DGAP-News: Mister Spex legt finalen Angebotspreis auf 25,00 Euro je Aktie fest (deutsch)

DGAP-News: Mister Spex legt finalen Angebotspreis auf 25,00 Euro je Aktie fest (deutsch)
Mister Spex SE -%
30.06.2021 ‧ dpa-Afx

Mister Spex legt finalen Angebotspreis auf 25,00 Euro je Aktie fest

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DGAP-News: Mister Spex SE / Schlagwort(e): Börsengang
Mister Spex legt finalen Angebotspreis auf 25,00 Euro je Aktie fest

30.06.2021 / 17:27
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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ANDEREN JURISDIKTION, IN DER DIE VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG
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DEN WICHTIGEN HINWEIS AM ENDE DIESER VERÖFFENTLICHUNG.

Mister Spex legt finalen Angebotspreis auf 25,00 Euro je Aktie fest

- Angebot umfasst insgesamt rund 15,0 Mio. Aktien, darunter ca. 9,8 Mio.
neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung, ca. 3,3 Mio. bestehende Aktien aus
dem Bestand von Altaktionären und ca. 2,0 Mio. Aktien zur Deckung
eventueller Mehrzuteilungen; daraus ergibt sich ein Angebotsvolumen von 375
Mio. Euro (basierend auf der vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option)

- Finaler Angebotspreis impliziert eine Marktkapitalisierung von 829 Mio.
Euro

- Bruttoerlöse für Mister Spex liegen bei ca. 245 Mio. Euro

- Erster Handelstag am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
(Prime Standard) voraussichtlich am 2. Juli 2021

Berlin, 30. Juni 2021 - Mister Spex SE (zusammen mit ihren
Tochtergesellschaften "Mister Spex"), Europas führender grundlegend digital
ausgerichteter Omnichannel-Optiker, hat den finalen Angebotspreis im Rahmen
ihres geplanten Börsengangs ("IPO") auf 25,00 Euro je Aktie festgelegt.
Insgesamt umfasst das Angebot ca. 15,0 Mio. nennwertlose Stückaktien,
darunter ca. 9,8 Mio. neu ausgegebene nennwertlose Stückaktien aus einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, beschlossen von Mister-Spex-SE-Aktionären
am 29. Juni 2021, ca. 3,3 Mio. bestehende Inhaber-Stückaktien aus dem
Bestand bestimmter Altaktionäre und ca. 2,0 Mio. weitere bestehende Aktien
zur Deckung von Mehrzuteilungen.

Basierend auf der vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option und dem
finalen Angebotspreis liegt das Gesamtangebotsvolumen bei ca. 375 Mio. Euro,
was zu einer Marktkapitalisierung von Mister Spex von rund 829 Mio. Euro
führt.

Die Bruttoerlöse für das Unternehmen aus dem Verkauf der neu zu
platzierenden Aktien betragen ca. 245 Mio. Euro. Das Unternehmen
beabsichtigt, diese Erlöse vor allem zur Beschleunigung seiner
Wachstumsstrategie, zur internationalen Expansion des
Omnichannel-Geschäftsmodells von Mister Spex sowie zur Rückzahlung eines
Kredits zu verwenden.

"Mister Spex hat sich dank eines erstklassigen Kundenerlebnisses, ermöglicht
durch Technologie und einer skalierbaren Plattform, zu Europas führendem
grundlegend digital ausgerichteten Omnichannel-Optiker entwickelt. Der
Börsengang ist ein weiterer Meilenstein für das Unternehmen. Den Zugang zu
den Kapitalmärkten werden wir nutzen, um unser internationales Wachstum zu
beschleunigen und unseren technologischen Vorsprung durch weitere
Investitionen zu sichern", sagt Dirk Graber, Gründer und Vorstand der Mister
Spex SE.

"Dank des großen Investoreninteresses können wir mit den zusätzlichen
Mitteln aus dem Börsengang sowohl in Deutschland als auch international
unsere ambitionierten Wachstumspläne mit voller Kraft umsetzen. Das starke
Wachstum unseres Online-Geschäfts in Kombination mit einem beschleunigten
Ausbau unseres Filialnetzes festigt unsere zweistelligen Wachstumsraten",
sagt Dr. Mirko Caspar, Vorstand von Mister Spex SE.

Die Aktien der Mister Spex SE sollen am regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse (ISIN: DE000A3CSAE2, WKN: A3CSAE, Ticker Symbol: MRX) bei
gleichzeitiger Aufnahme in den Prime Standard notiert werden. Der erste
Handelstag ist für den 2. Juli 2021 geplant. Das Closing der Transaktion
wird um oder für den 6. Juli 2021 erwartet.

Die Gesellschaft und bestimmte Altaktionäre, einschließlich der veräußernden
Aktionäre, haben einer Sperrfrist von 180 Tagen zugestimmt, während die
Mitglieder des Vorstands einem Lock-up von 365 Tagen zugestimmt haben.
Darüber hinaus haben alle bestehenden Aktionäre mit einem Anteil von weniger
als 0,5% einer Lock-up-Periode von 35 Tagen zugestimmt.

Barclays, Berenberg und Jefferies fungierten als Joint Global Coordinators
und zusammen mit Bryan Garnier und COMMERZBANK als Joint Bookrunners. Quirin
Privatbank fungierte als Co-Lead Manager.

Über Mister Spex:

Die 2007 gegründete Mister Spex SE (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften
"Mister Spex") ist ein mehrfach ausgezeichnetes Unternehmen, das sich zum
führenden, digital getriebenen Omnichannel-Optiker in Europa entwickelt hat.
Mister Spex war an der Spitze des Wandels der Branche und hat sich von einem
reinen Online-Player zu einem erfolgreichen Omnichannel-Optiker mit mehr als
5 Millionen Kunden, 10 Online-Shops in ganz Europa und stationären
Einzelhandelsfilialen entwickelt. Als Digital Native waren Technologie und
Innovation schon immer ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklung des
Unternehmens, von digitalen 2D- zu 3D-Werkzeugen für die Rahmenanpassung bis
hin zu intelligenten Browsing-Funktionalitäten. Der Fokus von Mister Spex
liegt darin, den Brillenkauf für Kundinnen und Kunden zu einem einfachen,
transparenten und spaßigen Einkaufserlebnis zu machen, indem ein umfassendes
und vielfältiges Sortiment an hochwertigen Produkten mit Optiker-Expertise
und Leistungen durch ihren Kundenservice, eigenen Filialen und einem
umfangreiches Partnernetzwerk aus Optikern kombiniert wird.

Medienkontakt:

Katharina Berlet

VP Unternehmenskommunikation

Telefon: + 49 (0) 175 3596922

E-Mail: Katharina.Berlet@misterspex.de

Unternehmenswebsite: https://corporate.misterspex.com/de/

Investor Relations: https://ir.misterspex.com

WICHTIGER HINWEIS

Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada,
Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder übermittelt werden.
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch die
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren (die
"Wertpapiere") der Mister Spex SE (die "Gesellschaft") in den Vereinigten
Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen
Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist, dar. Die
Wertpapiere der Gesellschaft dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika
nur nach vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur
aufgrund einer Ausnahmeregelung von dem Registrierungserfordernis nach den
Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung (der
"Securities Act") verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die Wertpapiere
sind nicht und werden nicht unter dem Securities Act registriert. Es wird
kein öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in
den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Die in dieser Mitteilung
genannten Wertpapiere dürfen vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen in
Australien, Kanada oder Japan, oder an oder für Rechnung von in Australien,
Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch
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Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine
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hinsichtlich der Wertpapiere von der Gesellschaft sollte nur auf Grundlage
des Wertpapierprospekts erfolgen, der nach Billigung durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht wurde und auf der
Webseite von der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.

Das in dieser Veröffentlichung erwähnte Angebot wird - vorbehaltlich des
öffentlichen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland - in Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums und im Vereinigten Königreich nur an
Personen gerichtet, die "qualifizierte Investoren" im Sinne des Artikel 2(e)
der Verordnung (EU) 2017/1129 sind, im Fall des Vereinigten Königreichs, wie
sie durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 Teil des nationalen
Rechts ist. Außerdem wird im Vereinigten Königreich dieses Dokument nur
verteilt und es richtet sich nur an Personen, die (i) professionelle Anleger
sind und unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000
(Financial Promotion) Order 2005 in der jeweils geltenden Fassung (die
"Verordnung") fallen, (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d)
der Verordnung fallen ("high net worth companies", "unincorporated
associations" etc.) oder (iii) Personen sind, an die eine Aufforderung oder
Veranlassung zu einer Investitionstätigkeit (im Sinne von Abschnitt 21 des
Financial Services and Markets Act 2000) im Zusammenhang mit der Emission
oder dem Verkauf von Wertpapieren anderweitig rechtmäßig übermittelt oder
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Bestimmte in dieser Mitteilung enthaltene Aussagen können
"zukunftsgerichtete Aussagen" darstellen, die eine Reihe von Risiken und
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anderer Variationen dieser Wörter oder vergleichbarer Terminologie zu
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Schätzungen, Vorhersagen, Meinungen oder Plänen, die naturgemäß erheblichen
Risiken sowie Unsicherheiten und Unwägbarkeiten unterliegen, die Änderungen
unterworfen sind. Die Gesellschaft gibt keine Zusicherung ab und wird keine
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sich als richtig erweisen wird. Die tatsächliche zukünftige Geschäfts-,
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zukunftsgerichteten Aussagen projizierten oder prognostizierten
unterscheiden. Vorbehaltlich anwendbarer gesetzlicher Vorschriften
beabsichtigen weder die Gesellschaft noch die Konsortialbanken noch deren
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gerichtete Aussagen in dieser Bekanntmachung zu aktualisieren, zu prüfen, zu
überarbeiten oder an tatsächliche Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen,
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neue Entwicklungen eintreten oder aus einem sonstigen Grund, noch übernehmen
sie eine derartige Verpflichtung.

Ausschließlich für die Zwecke der Produktsteuerungs-Anforderungen, die in
folgenden Richtlinien enthalten sind: (a) der EU-Richtlinie 2014/65/EU über
Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung ("MiFID II");
(b) der Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der
Kommission zur Ergänzung von MiFID II; und (c) lokale Durchführungsmaßnahmen
(zusammen die "MiFID II-Produktsteuerung-Anforderungen"), und unter
Ausschluss jeglicher Haftung, ob aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder
anderweitig, die ein "Hersteller" (im Sinne der MiFID II
ProduktsteuerungsAnforderungen) ansonsten in Bezug darauf haben könnte,
wurden die Aktien einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen, in dem
festgestellt wurde, dass diese Aktien: (i) mit einem Endzielmarkt von
Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien professioneller Kunden und
geeigneter Gegenparteien, jeweils wie in MiFID II definiert, erfüllen,
kompatibel sind; und (ii) für den Vertrieb über alle nach MiFID II
zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind (die "Zielmarktbewertung").
Ungeachtet der Zielmarktbewertung sollten Vertriebsstellen beachten, dass:
der Preis der Anteile sinken kann und Anleger ihre Anlage ganz oder
teilweise verlieren könnten; die Anteile keinen garantierten Ertrag und
keinen Kapitalschutz bieten; und eine Anlage in die Anteile nur mit Anlegern
vereinbar ist, die keinen garantierten Ertrag oder Kapitalschutz benötigen,
die (entweder allein oder in Verbindung mit einem geeigneten Finanz- oder
sonstigen Berater) in der Lage sind, die Vorzüge und Risiken einer solchen
Anlage zu beurteilen, und die über ausreichende Mittel verfügen, um etwaige
Verluste, die sich daraus ergeben könnten, tragen zu können. Die
Zielmarktbewertung erfolgt unbeschadet der Anforderungen
vertraglicher, gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Verkaufsbeschränkungen
in Bezug auf das Angebot.

Um Zweifel auszuschließen, stellt die Zielmarktbewertung nicht dar: (a) eine
Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke von MiFID II;
oder (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in
die Aktien zu investieren oder sie zu kaufen oder eine andere Maßnahme in
Bezug auf die Aktien zu ergreifen.

Jede Vertriebsstelle ist dafür verantwortlich, ihre eigene
Zielmarktbewertung in Bezug auf die Aktien vorzunehmen und geeignete
Vertriebskanäle zu bestimmen.

Im Zusammenhang mit der Platzierung der Aktien der Gesellschaft wird Joh.
Berenberg, Gossler & Co. KG für Rechnung der Konsortialbanken als
Stabilisierungsmanager (der "Stabilisierungsmanager") tätig sein und in
dieser Eigenschaft möglicherweise Mehrzuteilungen vornehmen und
Stabilisierungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 5 Abs. 4 und 5 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Marktmissbrauch in der gültigen Fassung in Verbindung
mit Artikel 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März
2016 durchführen. Stabilisierungsmaßnahmen zielen auf die Stützung des
Marktkurses der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums
ab; dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Handel mit den Aktien der
Gesellschaft am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter
Wertpapierbörse aufgenommen wird (voraussichtlich dem 2. Juli 2021), und
endet spätestens 30 Kalendertage danach (der "Stabilisierungszeitraum").
Stabilisierungstransaktionen können zu einem Marktpreis führen, der über dem
liegt, der sich sonst ergeben würde. Der Stabilisierungsmanager ist jedoch
nicht verpflichtet, Stabilisierungsmaßnahmen durchzuführen. Daher muss eine
Kursstabilisierungsmaßnahme nicht zwingend erfolgen und kann jederzeit
beendet werden. Stabilisierungsmaßnahmen kann über Xetra durchgeführt
werden.

Im Zusammenhang mit solchen Stabilisierungsmaßnahmen wurden Investoren
zusätzliche Aktien der Gesellschaft in Höhe von 15 % der platzierten neuen
Aktien und bestehenden Aktien im Rahmen des Angebots (die
"Mehrzuteilungsaktien") zugeteilt. Die verkaufenden Aktionäre haben dem
Stabilisierungsmanager eine Option eingeräumt, die es ihm ermöglicht, für
Rechnung der Konsortialbanken zum Angebotspreis abzüglich vereinbarter
Provisionen eine Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu erwerben, die der
Anzahl der Mehrzuteilungsaktien entspricht (die "Greenshoe-Option"). Soweit
Investoren im Rahmen des Angebots Mehrzuteilungsaktien zugeteilt wurden, ist
der Stabilisierungsmanager berechtigt, diese Option für Rechnung der
Konsortialbanken während des Stabilisierungszeitraums auszuüben, auch wenn
eine solche Ausübung im Anschluss an einen Verkauf durch den
Stabilisierungsmanager von zuvor durch den Stabilisierungsmanager im Rahmen
von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Aktien erfolgen sollte (sogenanntes
Refreshing the Shoe).

DIESES DOKUMENT IST KEIN PROSPEKT, SONDERN EINE WERBEUNTERLAGE, INVESTOREN
SOLLTEN DIE IN DIESER WERBEUNTERLAGE IN BEZUG GENOMMENEN AKTIEN
AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER IM PROSPEKT ENTHALTENEN INFORMATIONEN
ÜBERNEHMEN ODER KAUFEN.

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Quelle: dpa-AFX

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