DFV Deutsche Familienversicherung AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
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DFV Deutsche Familienversicherung AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2
Satz 1 WpHG
01.02.2021 / 18:10
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DFV Deutsche Familienversicherung AG
Frankfurt am Main
Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der
Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2018 und der Konzernlagebericht
für das Geschäftsjahr 2018 der DFV Deutsche Familienversicherung AG,
Frankfurt am Main, fehlerhaft sind:
I. Kosten des Börsengangs
In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2018 ist
das Konzernergebnis vor Steuern zu hoch ausgewiesen, da Kosten im
Zusammenhang mit dem Börsengang im Dezember 2018 nicht als Aufwand, sondern
als Transaktionskosten (IAS 39.9 -Transaktionskosten) unmittelbar vom
Eigenkapital abgezogen wurden. Mit rd. 0,8 Mio. EUR handelt es sich hierbei
um Kosten, die nicht die Voraussetzungen der IAS 32.35 und IAS 32.37 für
eine erfolgsneutrale Bilanzierung erfüllten, davon 0,6 Mio. EUR für die
Ausgabe von Mitarbeiteraktien. Von den übrigen Kosten in Höhe von 2,8 Mio.
EUR beziehen sich ca. 2,2 Mio. EUR sowohl auf die Ausgabe von 3,8 Millionen
neuen Aktien als auch auf die erstmalige Börsennotierung von 9,0 Millionen
bereits existierenden Aktien. Diese Kosten in Höhe von 2,2 Mio. EUR
entfallen sowohl auf die Eigenkapitalbeschaffung als auch auf den Börsengang
als Ganzes als zwei im Hinblick auf die Kostenzuordnung voneinander
unabhängige Transaktionen. Da diese Kosten nicht anhand eines sinnvollen
Schlüssels auf die beiden Transaktionen verteilt wurden und daher nicht
anteilig als Aufwand erfasst wurden, liegt ein Verstoß gegen IAS 32.35 und
IAS 32.38 vor.
Zudem ist das übrige Ergebnis mit rd. 2,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen,
da die im Eigenkapital verrechneten Kosten des Börsengangs i.H.v. 3,6 Mio.
EUR abzüglich von Steuereffekten i.H.v. 1,1 Mio. EUR darin einbezogen
wurden. Dies verstößt gegen IAS 1.109.
Der Ausweis in der Eigenkapitalveränderungsrechnung der unmittelbar vom
Eigenkapital abgezogenen Transaktionskosten als eigenständige
Eigenkapitalkomponente verstößt zudem gegen IAS 1.106 (d) (iii) in
Verbindung mit IAS 1.109.
II. Steuerliche Überleitungsrechnung
Die im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesene steuerliche
Überleitungsrechnung erklärt nicht den Unterschied zwischen dem erwarteten
Steuerertrag i.H.v. 1,3 Mio. EUR und dem in der in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesenen Steuerertrag i.H.v. 0,8 Mio. EUR, da die
einzigen wesentlichen Überleitungsposten (,,Aktivierung Verlustvortrag"
i.H.v. 1,8 Mio. EUR und "Gegenläufiger Effekt aus der erfolgsneutralen
Behandlung der IPO Kosten" 1,2 Mio. EUR) gerade nicht zu einem solchen
Unterschied führen können und der Unterschied anstatt dessen mit 0,6 Mio.
EUR im Wesentlichen aus periodenfremden Steueraufwendungen resultiert. Eine
korrekte Ermittlung des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Steuerertrags gemäß IAS 12.58 konnte insofern anhand der
Steuerüberleitungsrechnung nicht nachgewiesen werden. Dies verstößt gegen
IAS 12.81 (c) in Verbindung mit IAS 1.17 (b).
III. Angaben zu Schätzungsänderungen im Konzernanhang und Konzernlagebericht
Im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2018 wurden die Auswirkungen auf das
Ergebnis vor Steuern des vorgenommenen Modellwechsels zur Schätzung der
Rückstellungen für unbekannte Spätschäden in Höhe von rd. 0,8 Mio. EUR, was
rd. 20 % des Ergebnisses vor Steuern entspricht, nicht quantifiziert. Dies
verstößt gegen IAS 8.39. Im Konzernlagebericht 2018 wird in der Analyse von
Geschäftsverlauf und Lage ebenfalls nicht darauf eingegangen, wie sich der
Modellwechsel auf das Geschäftsergebnis wesentlich ausgewirkt hat. Dies
verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB.
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Lutz Kiesewetter
Leiter Investor Relations & Unternehmenskommunikation
Telefon: 069 74 30 46 396
Telefax: 069 74 30 46 46
E-Mail: lutz.kiesewetter@deutsche-familienversicherung.de
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Quelle: dpa-AFX