bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
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DGAP-News: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung
bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
29.03.2021 / 10:00
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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bet-at-home.com AG, Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummer A0DNAY
ISIN DE000A0DNAY5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre der bet-at-home.com AG,
Düsseldorf, hiermit ein zu der am Dienstag, den 18. Mai 2021, um 14:00 Uhr
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung findet im Jumeirah Frankfurt, Thurn-und-Taxis-Platz 2,
60313 Frankfurt am Main, statt. Vor dem Hintergrund der andauernden
COVID-19-Pandemie wird zum Schutz der Beteiligten sowie zur Herstellung von
Planungssicherheit aber auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der
Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, durchgeführt.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre daher auch in diesem Jahr um
besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter
Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur
Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
I. TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2020 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuches, des
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176
Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich zu machen,
ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf. Die Hauptversammlung hat
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 17.877.414,36
wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn: EUR 17.877.414,36
An die Aktionäre auszuschüttender Betrag: EUR 17.545.000,00
Gewinnvortrag: EUR 332.414,36
Hinweis:
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig,
das heißt am 21. Mai 2021. Die bet-at-home.com AG hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG
nicht an der Gewinnverteilung teilnehmen würden. Auf die insgesamt
vorhandenen 7.018.000 gewinnberechtigten Aktien soll nach dem
Beschlussvorschlag ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 2,50 pro Aktie
ausgeschüttet werden. Falls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Änderung
der Anzahl eigener Aktien eingetreten sein sollte, wird der Hauptversammlung
ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben einer unveränderten
Ausschüttung je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von insgesamt EUR 2,50
den Ausweis einer entsprechend geminderten Gewinnausschüttung und eines
entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsehen wird.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für
eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte,
Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und
Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2021 gemäß § 115 Absatz 5
Wertpapierhandelsgesetz zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung
(Genehmigtes Kapital I)
Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 hat den Vorstand unter
Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
17. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.509.000 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital). Auf Grund des Ablaufs der Ermächtigung zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital in einem
Umfang von EUR 1.403.600 geschaffen werden. Die EUR 1.403.600 entsprechen 20
% des derzeitigen Grundkapitals und unterschreiten damit die gesetzlich
zulässige Maximalhöhe des genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des
Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
§ 4 Absatz 3 der Satzung wird zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands
gemäß §§ 202 ff. AktG (Genehmigtes Kapital) wie folgt geändert:
"(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
17. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 1.403.600 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.403.600 auf den Inhaber lautende
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten
(einschließlich der Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186
Absatz 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- Für Spitzenbeträge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von
Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen;
- bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet
(Anrechnung), die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden
bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft
ausgegeben werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Spiegelstrichs
verminderte Höchstgrenze wird nach einer erfolgten Anrechnung mit
Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen
anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der
neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag,
der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls
das genehmigte Kapital bis zum 17. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen."
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts und des Bezugsrechts
sowie zur Einziehung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 hat den Vorstand unter
Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
17. Mai 2021 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des bei
Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals, d.h. von bis zu EUR 701.800 zu
erwerben. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher keinen
Gebrauch gemacht. Auf Grund des Ablaufs der Ermächtigung zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
17. Mai 2023 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen
Aktien dürfen - zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind - zu
keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
b) Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
ausgenutzt werden.
c) Der Erwerb erfolgt (aa.) über die Börse oder (bb.) mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer
an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten.
aa. Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht
um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der Ermächtigung gilt der volumengewichtete arithmetische Durchschnitt
der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die im Xetra-Spezialistenhandel
(vormals Parketthandel) und Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor dem Tag
des Erwerbs der Aktien festgestellt werden.
bb. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an
alle Aktionäre der Gesellschaft oder im Wege einer an die Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die
Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr
als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der volumengewichtete
arithmetische Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die
im Xetra-Spezialistenhandel und Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während des sechsten bis dritten Börsentages vor
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten festgestellt werden.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. nach der
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen
vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis bzw. den Grenzwerten der gebotenen
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt
sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs vor
Veröffentlichung der Anpassung. Die 10 %-Grenze für das Über- oder
Unterschreiten des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft ist auf diesen
Betrag anzuwenden.
Im Fall der Überzeichnung eines Angebots oder einer Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots kann die Annahme im Verhältnis der angebotenen Aktien anstatt
nach Beteiligungsquoten erfolgen.
d) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang
mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Wert der
Sacheinlage muss bei einer Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255
Absatz 2 AktG sein.
e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre zu veräußern. Die Aktien dürfen in diesem Fall nur zu
einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) an Dritte veräußert werden, der
den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich, höchstens jedoch um 5 %
unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt
der volumengewichtete arithmetische Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien
der Gesellschaft, die im Xetra-Spezialistenhandel und Xetra-Handel (oder
einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf
Börsentage vor dem Tag der Veräußerung der eigenen Aktien festgestellt
werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gilt
in diesem Fall ferner mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt
der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
besteht. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet
(Anrechnung), die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden
bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft
ausgegeben werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Buchstaben e)
verminderte Höchstgrenze wird nach einer erfolgten Anrechnung mit
Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen
anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der
neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag,
der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
f) Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, im Fall der Veräußerung der
eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
g) Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Er wird im Rahmen der Einziehung
ferner ermächtigt, die Einziehung von Stückaktien entweder im Rahmen einer
Kapitalherabsetzung oder aber ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt
die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG. Für
diesen Fall ist der Vorstand zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der
Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Nr. 3
AktG).
h) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder
zusammen durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der
Gesellschaft ausgeübt werden.
i) Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 71 Absatz 2 Satz 2 AktG, wonach die
Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen
für den Erwerb bilden können müsste, ohne das Grundkapital oder eine nach
Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung
an die Aktionäre verwandt werden darf, pflichtgemäß beachten.
8. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1,
101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung aus drei
Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung
nach Bestimmung der Hauptversammlung längstens für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Herr Nicolas Beraud wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 07. Juli
2020 in den Aufsichtsrat gewählt, und zwar bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2024
beschließt (somit bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025).
Herr Nicolas Beraud hat sein Mandat zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Mai 2021 vorzeitig und somit vor Ablauf der
laufenden Mandatsperiode niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 zu wählen:
- Herrn François Riahi, CEO bei Financiere LOV S.A.S., Paris, Frankreich,
wohnhaft in Paris, Frankreich,
und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Ergänzende Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Martin Arendts zum Vorsitzenden des
Aufsichtsrats gewählt ist und dass diesbezügliche Änderungen derzeit nicht
absehbar sind. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
kann. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.
Nach der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der
Fassung vom 16. Dezember 2019) soll der Aufsichtsrat bei seinen
Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die
geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt
sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein
objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind
Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien der Gesellschaft halten.
Herr Riahi ist als CEO bei Financiere LOV S.A.S., Paris, Frankreich tätig.
Die Financiere LOV S.A.S., Paris, Frankreich, hält mittelbar die Mehrheit
der Anteile an der bet-at-home.com AG. Allerdings führte dies nach der
Einschätzung des Aufsichtsrats nicht zu einem der Mandatsübernahme
entgegenstehen Interessenkonflikt. Denn zwischen der Financiere LOV S.A.S.
und der Gesellschaft bestehen keine laufenden operativen Beziehungen. Wenn
und soweit es zu einzelnen geschäftlichen Beziehungen kommt, wird
möglicherweise bestehenden Interessenkonflikten durch erprobte Verfahren, z.
B. Stimmenthaltung, Rechnung getragen. Zudem unterliegen Beziehungen
zwischen beherrschenden Unternehmen und der Gesellschaft den Berichts- und
Prüfungspflichten nach §§ 312 ff. AktG.
LEBENSLAUF DES KANDIDATEN:
Name: François Riahi
Beruf: CEO bei Financiere LOV, Paris, Frankreich
Staatsbürgerschaft: Frankreich
Geburtsort: Paris, Frankreich
Geburtsdatum: 08.04.1973
Berufliche Karriere:
seit 11/2020 Financiere LOV - CEO
06/2018 - 08/2020 Natixis - CEO
12/2017 - 06/2018 Groupe BPCE - Managing Director
02/2016 - 12/2017 Natixis - Global Co-Head Corporate and Investment Banking
08/2012 - 07/2016 Natixis - CEO Wholesale Banking Asia Pacific
03/2009 - 08/2012 Groupe BPCE - Stellvertretender Vorstandsvorsitzender -
Strategie
05/2007 - 03/2009 Présidence de la république - Berater von Nicolas Sarkozy
01/2005 - 05/2007 Finanzministerium Frankreich - Head of Budget Policy
Ausbildung:
National School of Administration (Straßburg, Frankreich)
Stanford University - Management Executive Program
IEP Paris - Master of Science, Public Administration
Ecole centrale de Paris - Master of Science, Engineering
Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen Aufsichtsräten oder vergleichbaren
Körperschaften von Unternehmen in Deutschland und anderen Ländern:
Betclic Everest Group S.A.S. (Paris, Frankreich)
Banijay Group S.A.S. (Paris, Frankreich)
Estoublon Holding S.A.S.U. (Paris, Frankreich)
LOV Hotel Collection Holding S.A.S.U. (Paris, Frankreich)
Beratungstätigkeit für wesentliche Wettbewerber:
keine
Wesentliche Beteiligung an der bet-at-home.com AG:
keine
Sonstige Geschäftsbeziehungen mit bet-at-home (Geschäfte mit nahestehenden
Personen):
keine
Beschäftigung bei bet-at-home in den letzten 5 Jahren:
keine
Regierungstätigkeit/politische Ämter:
keine
9. Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat
zu einer Anpassung von § 113 Absatz 3 AktG geführt. Gemäß § 113 Absatz 3
Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter
Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine erstmalige Beschlussfassung über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat bis zum Ablauf der ersten
ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu
erfolgen.
Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist § 14 der Satzung der
bet-at-home.com AG. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"§ 14 Auslagenersatz und Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten:
- den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen,
- eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung.
(2) Soweit Bezüge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese von der
Gesellschaft zusätzlich zu erstatten."
Nach § 14 Absatz 1 der Satzung der bet-at-home.com AG hat die
Hauptversammlung die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder festzulegen. Die
Hauptversammlung hat am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 folgenden
Beschluss gefasst:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, beginnend ab dem 01.01.2017, für
jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00,
zahlbar einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig
entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit."
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung
der bet-at-home.com AG Ersatz der ihnen notwendigen Auslagen.
Die im Jahr 2017 beschlossene Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist
nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und
soll daher unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in § 14 der Satzung der
bet-at-home.com AG bestehende Regelung sowie die durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 festgelegte Vergütung für Mitglieder des
Aufsichtsrats, einschließlich dem nachfolgend dargestellten Vergütungssystem
für Aufsichtsratsmitglieder, auf dem diese Vergütung basiert, zu bestätigen.
Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder:
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den
gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen
sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der
Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die
Vergütungsregelungen anderer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt
werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied
oder Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen,
um hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten zu können. Dies ist
Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands,
die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche
Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.
Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat
durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewährung einer reinen Festvergütung hat
sich dabei bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine
reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, eine
unabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats
sicherzustellen. Dies folgt damit auch inhaltlich den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll
der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden durch entsprechende
zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats soll daher das Doppelte der Grundvergütung eines einfachen
Aufsichtsratsmitglieds erhalten. Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält
daher keine variablen Vergütungsbestandteile und auch keine aktienbasierten
Bestandteile.
Die jährliche Festvergütung wird jeweils einen Monat nach Ablauf des
Geschäftsjahres gezahlt. Es bestehen entsprechend keine Aufschubzeiten für
die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen. Die Vergütung ist an den Bestand
des Aufsichtsratsmandats gekoppelt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied
unterjährig aus, so erhält er die Vergütung pro rata temporis. Zusagen von
Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen
bestehen nicht. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. In regelmäßigen
Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine
Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung
noch marktgerecht und angemessen sind. Die in den Geschäftsordnungen für den
Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit
Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und
Überprüfung des Vergütungssystems eingehalten. Es wird darauf geachtet, dass
externe Vergütungsexperten, soweit solche hinzugezogen werden, unabhängig
sind; dabei wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt.
10. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Absatz 1 AktG sieht vor,
dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder
wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt.
Der Aufsichtsrat hat am 16. März 2021 das Vergütungssystem zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder durch entsprechende Beschlussfassung beschlossen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, welches nachfolgend
dargestellt ist, zu billigen.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder:
1. Grundsätze des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der
bet-at-home.com AG
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die
Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie
den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des
Vergütungssystems für den Vorstand der bet-at-home.com AG zielt dabei auf
eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine
erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Grundsätzlich orientiert sich der
Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und des
Vergütungssystems an den folgenden Leitlinien:
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteil
zur Förderung der Geschäftsstrategie. Hierzu sollen insbesondere die
variablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischen
Ziele anknüpfen. Im Mittelpunkt steht hierbei ein profitables Wachstum,
gemessen an den Zielgrößen (i) Brutto-Wett- und Gamingertrag des Konzerns
sowie (ii) des Konzernergebnisses bereinigt um Ertragssteuern,
Finanzergebnis und Abschreibungen (EBITDA). Um auch eine Anknüpfung an die
Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre sicherzustellen, werden die
variablen Vergütungskomponenten um eine aktienkursbasierte Komponente
erweitert. Variable Vergütungsbestandteile haben dabei auch einen
mehrjährigen Charakter. Die Schaffung und Erhaltung von Werten für die
Aktionärinnen und Aktionäre führt so auch zu einer positiven
Gehaltsentwicklung. Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird dabei durch
adäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablen
Vergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt ("pay for performance").
Zudem fließen in die Bemessung der Vergütung nicht-finanzielle
Leistungskriterien wie Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity
sowie Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekte ein.
Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablen
Bestandteile incentivieren so eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
des bet-at-home.com AG Konzerns.
2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Die Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit
festgelegt. Von der Einrichtung eines gesonderten Personalausschusses wurde
abgesehen, da der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern besteht
und es daher eines solchen Ausschusses nicht bedarf. Falls erforderlich,
werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet,
etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsrat
gestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unter
Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere der
Vorgaben des AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, etwaiger
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit.
Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem wird der
Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorgelegt.
Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete
Ziel-Gesamtvergütung fest.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und
die Angemessenheit der Vergütung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a
Absatz 1 AktG wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle
vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung
vorlegen.
Das vorliegende System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands findet
Anwendung für die künftigen Vorstandsdienstverträge. Entsprechend der
gesetzlichen Regelung (§ 87a Absatz 2 AktG) kann der Aufsichtsrat nach
Maßgabe dieses Vergütungssystems in außergewöhnlichen Umständen
vorübergehend von den nachstehend beschriebenen Bestandteilen des
Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
2.1. Horizontaler Vergleich
Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wurde versucht, eine geeignete
Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung
heranzuziehen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats hat sich allerdings keine
geeignete Vergleichsgruppe (börsennotierte online Wett- und
Glückspielanbieter) ergeben, die belastbare Aussagen für einen horizontalen
Vergleich liefert. Allerdings wurden allgemein zugängliche Vergütungsstudien
berücksichtigt, die aber nur einen vergleichenden Anknüpfungspunkt zur
Unternehmensgröße und weiteren unspezifischen Aspekten ermöglichen.
2.2. Vertikaler Vergleich
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter wurden im
Rahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt. Analog zur bisherigen Praxis
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Relation der Vergütung zu den leitenden
Angestellten im Konzern, dem erweiterten Führungskreis sowie zur Belegschaft
insgesamt. Diese Betrachtung erfolgte auch im zeitlichen Verlauf über die
letzten drei Jahre.
3. Vergütungsbestandteile im Einzelnen
3.1. Feste Vergütungsbestandteile
Die den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems gewährten
festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundbezüge sowie
Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage erhalten die Mitglieder des
Vorstandes nicht.
3.1.1. Grundbezüge
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung. Dabei kann
vorgesehen werden, dass diese monatlich zahlbar sind oder in vierzehn (14)
Monatsgehältern, wovon zwölf (12) Monatsgehälter am Ende eines jeden Monats,
das dreizehnte (13.) Monatsgehalt Ende Mai eines jeden Jahres und das
vierzehnte (14.) Monatsgehalt Ende November eines jeden Jahres fällig sind.
Die Grundvergütung wird von der bet-at-home.com AG und/oder ggf. von deren
Tochtergesellschaften im Rahmen von Dienstverhältnissen zugesagt und
gewährt.
3.1.2. Nebenleistungen
Nebenleistungen werden auf der Grundlage von Dienstverträgen mit den
einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt und können beispielsweise
Folgendes umfassen: die Privatnutzung von Firmen-PKW, Sonderzahlungen wie
die Zahlung von Schulgeld, Wohn-, Miet- und Umzugskosten, Erstattung von
Honoraren zur Erstellung von Einkommensteuerunterlagen,
Gebührenerstattungen, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme der
hier dargestellten Versorgungszusagen), Zuschüsse zur Unfall-, Lebens- und
Krankenversicherung oder anderen Versicherungen. Nebenleistungen können
einmalig oder wiederholt gewährt werden.
3.1.3. Versorgungszusagen
Versorgungszusagen erhalten die Vorstandsmitglieder nicht.
3.2. Variable Vergütung 1 ("VV1")
Im Rahmen des Vergütungssystems steht den Mitgliedern des Vorstands eine
Variable Vergütung 1 zu, die zu einer jährlichen, teils aufgeschobenen,
Bonuszahlung führen kann. Die Variable Vergütung 1 belohnt die Mitglieder
des Vorstands für den Erfolg des Konzerns anhand bestimmter Finanzkennzahlen
sowie nicht-finanzieller Erfolgsziele.
3.2.1. Zielbeträge
Mit den Vorständen werden in den Dienstverträgen hinsichtlich der Variablen
Vergütung 1 Zielbeträge vereinbart, die ihnen bei 100 %-Zielerreichung
gewährt werden ("VV1-Zielbetrag"). Die Berechnung der variablen Vergütung
erfolgt auf der Grundlage des VV1-Zielbetrags im Rahmen eines
Zielerreichungskorridors von 50 % bis 200 %. Die genaue Auszahlung ergibt
sich aus der Multiplikation des Grades der Zielerreichung mit dem
VV1-Zielbetrag des einzelnen Vorstandsmitglieds. Bei Zielüberschreitung
findet eine Erhöhung bis maximal 200 % des Zielbetrages (Cap) statt. Bei
Zielerreichung von bis zu 50 % reduziert sich die Variable Vergütung 1
linear; bei Zielerreichung von weniger als 50 % entfällt die Variable
Vergütung 1 vollständig.
3.2.2. Erfolgsziele
Die festzulegenden Bemessungsfaktoren für die VV1 umfassen finanzielle und
nicht-finanzielle Leistungskriterien. Dabei entfallen bis zu 10 % des
VV1-Zielbetrags auf nicht-finanzielle Leistungskriterien.
Finanzielle Erfolgsziele
Als finanzielle Leistungskriterien soll insbesondere Bezug genommen werden
auf den erzielten Brutto-Wett- und Gamingertrag als bedeutsamster
Leistungsindikator sowie auf das EBITDA. Hierzu werden zu Beginn eines in
der Regel drei Jahre laufenden Vorstandsdienstvertrags für die gesamte
Laufzeit im Vorhinein übereinstimmend entsprechende Planziele für jedes Jahr
festgelegt, so dass bereits insoweit eine Mehrjährigkeit der
Bemessungsgrundlage gegeben ist.
Die Fälligkeit von 85 % der auf dieser Grundlage zur gewährenden Variablen
Vergütung 1 für ein Geschäftsjahr, die auf finanziellen Erfolgszielen
beruht, tritt jeweils in dem Monat nach Billigung des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft ein. Weitere
15 % der Variablen Vergütung 1 für ein Geschäftsjahr, die auf finanziellen
Erfolgszielen beruht, werden einem sog. Nachhaltigkeitskonto zugeführt
("Mid-Time-Incentive").
Die Auszahlung des Mid-Time-Incentive wird an die Zielvorgaben des folgenden
Geschäftsjahres gekoppelt. Bei Zielerreichung von 100 % oder mehr im
folgenden Geschäftsjahr hat das Vorstandsmitglied einen Anspruch auf
Auszahlung des vollen Mid-Time-Incentive. Bei Zielerreichung von bis zu 50 %
reduziert sich der Mid-Time-Incentive linear; bei Zielerreichung von weniger
als 50 % entfällt der Mid-Time-Incentive vollständig. Wird der
Vorstandsvertrag nicht über das Geschäftsjahr fortgesetzt, wird der
Mid-Time-Incentive unmittelbar nach Billigung des Jahresabschlusses fällig.
Nicht-finanzielle Erfolgsziele
Als nicht-finanzielle Leistungskriterien sollen neben Kriterien wie
Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowie
Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekte, die bis zu 10
% der Gesamtzielerreichung ausmachen sollen, in die Zielvereinbarung mit
aufgenommen werden.
Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele soll im Rahmen der
Vereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern definiert werden, unter welchen
Voraussetzungen das jeweilige Ziel voll erfüllt ist (100 % Zielerreichung
des einzelnen Kriteriums) und welche Parameter zur Beurteilung des Grades
der Zielerreichung herangezogen werden. Bei nicht-finanziellen strategischen
Projektzielen werden insbesondere Aspekte wie Qualität, Budgeteinhaltung und
Termintreue berücksichtigt.
3.2.3. Änderung von Erfolgszielen
Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist ausgeschlossen.
3.2.4. Berechnung der Zielerreichung
Die Gesamt-Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung ergibt sich
aus dem vereinbarten Durchschnitt der einzelnen Leistungskriterien und dem
Grad der jeweiligen Zielerreichung.
3.2.5. Entfall der Variablen Vergütung 1
Sofern die Gesellschaft das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne
des § 626 BGB kündigt, entfällt die Variable Vergütung 1 für das
Geschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam wird. Für sonstige Fälle der
vorzeitigen Beendigung erhält der Vorstand die VV1-Zahlung pro rata
temporis. Diese Zahlung wird fällig binnen einem Monat nach Veröffentlichung
des geprüften Jahresabschlusses. Etwaige Guthaben auf dem
Nachhaltigkeitskonto werden in voller Höhe mit ausbezahlt.
3.3. Variable Vergütung 2 ("VV2")
Im Rahmen des Vergütungssystems kann mit den Mitgliedern des Vorstands eine
Variable Vergütung 2 vereinbart werden, die zu einer jährlichen Bonuszahlung
führen kann. Entstehung und Höhe der Variablen Vergütung 2 hängen maßgeblich
vom Unternehmenswert der bet-at-home.com AG ab. Die VV2 wird, falls mit den
Vorstandsmitgliedern vereinbart, fällig zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
Zu Beginn eines in der Regel drei Jahre laufenden Vorstandsdienstvertrags
wird dabei für die gesamte Laufzeit im Vorhinein übereinstimmend ein
Aktienkurs der Gesellschaft festgelegt ("Basispreis").
Wird der festgelegte Aktienkurs in den Folgejahren auf der Grundlage eines
6-Monatsdurschnittskurs in den Monaten Juli bis Dezember ("Relevanter Kurs")
überschritten, erhält das Vorstandsmitglied eine Barzahlung, die einem fest
vereinbarten Anteil an der Steigerung des Unternehmenswertes gegenüber dem
vereinbarten Kurs entspricht.
Wurde z.B. ein Basispreis von EUR 45,00 vereinbart, ergibt sich auf der
Grundlage von 7.018.000 Aktien ein Unternehmenswert von EUR 315.810.000.
Würde der Relevante Kurs EUR 55,00 betragen, läge der gestiegene
Unternehmenswert bei EUR 385.990.000 und die Steigerung des
Unternehmenswertes bei EUR 70.180.000
Die VV2 berechnet sich anhand eines mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbarten Prozentsatzes der Steigerung des Unternehmenswertes, der bis zu
0,67 % beträgt. Ausgehend von der vorstehenden Steigerung des
Unternehmenswertes ergäbe sich hiernach ein VV2 von maximal EUR 470.206.
4. Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie
den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Die Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände ergibt sich aus der
Grundvergütung und der Variablen Vergütung 1 bei 100 %-Zielerreichung.
Hinzu kommt die Variable Vergütung 2, die, da sie aktienkursbasiert ist,
keine Komponente ist, die anhand eines Zielerreichungsgrades auf Grundlage
einer Zielvereinbarung zu bemessen ist.
Bei der Bemessung der Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände wird
der Aufsichtsrat daher hinsichtlich der Variablen Vergütung 2 die
Konsensschätzungen von Analysten zugrunde legen und die Zielvergütung aus
der Variablen Vergütung 2 hieraus einheitlich für jedes Jahr der Laufzeit
festlegen.
5. Maximalvergütung
Der maximale Betrag der festen Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen beträgt
für jedes Vorstandsmitglied EUR 1.500.000 p.a.
Der maximale Betrag der Variablen Vergütung 1 beträgt bei 100
%-Zielerreichung für jedes Vorstandsmitglied EUR 1.000.000 p.a.
Die Zahlung aus der Variablen Vergütung 2 ist beschränkt auf das Zehnfache
der für das Jahr ausgezahlten Grundvergütung addiert mit der Variablen
Vergütung 1.
6. Zusagen gegenüber Mitgliedern des Vorstands für den Fall des Ausscheidens
Der Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, in
dem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds des Vorstands oder die
Bestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungen
festlegen. Dies umfasst Fälle wie den Eintritt in den Ruhestand oder die
volle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigung
des Dienstvertrags oder die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem
Grund, die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund, den Übergang eines
Dienstvertrags auf den Hauptaktionär der Gesellschaft oder auf ein mit dem
Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Für jeden dieser
Fälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungen
gelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile entweder vollständig
oder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder des
Vorstands bzw. - im Todesfall - an die Erben des betreffenden Mitglieds des
Vorstands gezahlt werden oder verfallen. In jedem Fall kann eine Zahlung von
variablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit den
Zielvorgaben und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligen
Planbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen erfolgen, auf die in den
Dienstverträgen verwiesen wird bzw. die in den Dienstverträgen mit den
jeweiligen Mitgliedern des Vorstands vereinbart sind.
Der Aufsichtsrat schließt mit Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge ab,
die ein Abfindungs-Cap vorsehen.
Abfindungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
ohne wichtigen Grund dürfen nicht höher sein als insgesamt zwei
Jahresgehälter, max. jedoch den bei Ausscheiden noch bestehenden
Gesamtvergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrages begrenzt
("Abfindungs-Cap").
Für den Fall einer vorübergehenden, vom Vorstandsmitglied nicht grob
fahrlässig oder vorsätzlich zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder Unfall oder aus anderen vom Vorstandsmitglied nicht zu
vertretenden Gründen kann der Aufsichtsrat festlegen, dass die feste
Vergütung für die Dauer von sechs Monaten fortgezahlt wird, jedoch nicht
über das Ende des Vorstandsvertrags hinaus.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) dürfen nicht vereinbart werden.
Besteht ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrags, werden
keine Abfindungszahlungen geleistet.
Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands für den Fall, dass ihr
Anstellungsvertrag nicht verlängert wird oder aus sonstigem Grund vor Ende
der regulären Laufzeit endet, vereinbaren, dass diese ein Übergangsgeld in
Höhe von 50 % des letzten Brutto-Jahresgehalts (inkl. variablem
Vergütungsbestandteil) erhalten. Das Übergangsgeld darf nicht bezahlt
werden, wenn der Vertrag verlängert wird. Der Anspruch auf Zahlung des
Übergangsgeldes entfällt, wenn das Vorstandsmitglied eine ihm angebotene
Wiederbestellung und Verlängerung des Vorstandsvertrags zu gleich oder für
ihn günstigeren Bedingungen abgelehnt hat oder die Nichtverlängerung oder
Beendigung auf einem von dem Vorstandsmitglied verschuldeten wichtigen Grund
beruht oder auf einer von dem Vorstandsmitglied ausgesprochenen ordentlichen
Kündigung.
Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu zwei (2) Jahren vereinbaren.
Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können die
Mitglieder des Vorstands eine Vergütung in Höhe von bis zur Hälfte ihrer
jeweiligen Grundvergütung pro Jahr der jeweiligen Geltungsdauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhalten. Zahlungen im Rahmen eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungen
zu verrechnen.
7. Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung
gekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen Vorgaben. Die Bestellung von
ordentlichen Vorstandsmitgliedern erfolgt in der Regel für längstens drei
Jahre.
Sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied haben das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.
8. Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer
schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat der Aufsichtsrat das
Recht, gemäß § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen und die Regelungen bezüglich der Vergütungsstruktur und der
individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen
Verfahren zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur
durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger
Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems,
von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das
Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und
deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat
vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne
Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit
dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der
konkreten Situation wiederherzustellen.
Berichte zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital I gemäß § 203 Absatz 2
Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung
über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts durch entsprechende Änderung von § 4 Absatz
3 der Satzung vor.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 17. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 1.403.600
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.403.600 auf den Inhaber
lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I).
Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals I haben die
Aktionäre von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Neben einer
unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre soll es im Rahmen
des Genehmigten Kapitals I möglich sein, die neuen Aktien den Aktionären in
der Weise zum Bezug anzubieten, dass sie zunächst von Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
übernommen werden, die sich verpflichten, diese den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder diesen
nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen wird die
Abwicklung der Aktienausgabe technisch erleichtert. Sie führt de facto nicht
zu einem Bezugsrechtausschluss der Aktionäre, wovon auch die § 186 Absatz 5
Satz 1 AktG zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung ausgeht.
Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für
Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen; (iii) bei
Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist -
des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der Ausgabebetrag der Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet.
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge vereinfacht
die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines
technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch
die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Bezugsrechtsausschluss bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird
es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der
Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen, einsetzen zu können. Die
Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb in der Lage sein, in sich
wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch,
ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder
aber auch geistiges Eigentum, wie z.B. Patente oder Lizenzen oder andere
Wirtschaftsgüter, zu erwerben. Die Gegenleistung kann oder soll in so einem
Fall ggf. nicht in Geld erbracht werden. Dies kann zum einen darauf beruhen,
dass der Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über das
Angebot von Aktien gerade auch bei Schlüsselpersonen auf Veräußererseite
eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft zu bewirken. Durch die Ausgabe
von Aktien bei Unternehmensakquisitionen kann die Liquidität der
Gesellschaft zudem geschont werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der
Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie von anderen Wirtschaftsgütern schnell und flexibel
auszunutzen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen
derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der
Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Bei seiner
Entscheidung wird der Vorstand alternative Handlungsmöglichkeiten, die die
Rechte der Aktionäre der Gesellschaft nicht oder zumindest in einem
geringeren Maße als eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
beeinträchtigen würden, berücksichtigen. Er wird von der Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann Gebrauch machen, wenn der
Bezugsrechtsausschluss aus seiner Sicht zur Erreichung des mit der
jeweiligen Maßnahme verfolgten und im Gesellschaftsinteresse liegenden
Zwecks geeignet, erforderlich und in Ansehung der beeinträchtigten
Aktionärsinteressen auch angemessen ist. Nur wenn diese Voraussetzungen
vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für
die Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des
zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich neutrale
Wertgutachten z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder
Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch
die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird.
Erleichterter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
Das Bezugsrecht kann beim Genehmigten Kapital I ferner gem. § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Mit
dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit des so genannten erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch
gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten
schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Durch den Verzicht auf
die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig
bestehender Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden. Dabei können neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist
für die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten
Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden
Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Die
Ermächtigung ist gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch begrenzt auf einen
Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung etwa vorhandenen niedrigeren Grundkapitals.
Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet (Anrechnung), die
(i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden;
anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden. Die
entsprechend verminderte Höchstgrenze wird nach einer erfolgten Anrechnung
mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen
anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der
neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag,
der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch die Ausnutzung
der Ermächtigung keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird, die
nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden
könnte, wovon auch die § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugrunde liegende Wertung
des Gesetzgebers ausgeht. Daher wird der Vorstand von der Ermächtigung auch
nur dann Gebrauch machen, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung Börsenhandel
in Aktien der Gesellschaft stattfindet, der die Annahme rechtfertigt, dass
Nachkäufe über die Börse tatsächlich in erwartbarem Umfang möglich sein
würden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung gilt zudem mit der
Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der
Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon
börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht
wesentlich (in der Regel nicht um mehr als 5 %) unterschreiten, so dass eine
nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten
ist.
Darstellung der Reservekapitalia der Gesellschaft
Für den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkt 6 erbetene Ermächtigung
erteilt und wirksam wird, würden sich die Reservekapitalia der Gesellschaft
wie folgt entwickeln:
(i) Genehmigtes Kapital I
Das Genehmigte Kapital I würde mit einem Betrag von EUR 1.403.600 bestehen.
Für das neue Genehmigte Kapital I würden die vorgenannten Möglichkeiten zum
Ausschluss des Bezugsrechts gelten.
(ii) Bedingtes Kapital
Die Gesellschaft verfügt gegenwärtig nicht über bedingtes Kapital.
Die Summe der Reservekapitalia würde damit nach Erteilung der erbetenen
Ermächtigung EUR 1.403.600 betragen, entsprechend gut 16,67 % des
Grundkapitals nach vollständiger Ausnutzung der Reservekapitalia und
entsprechend 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals.
Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung die nächste
Hauptversammlung über die Ausnutzung unterrichten.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die Ermächtigung zum
Ausschluss des Andienungsrechts und des Bezugsrechts bei Erwerb und
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186
Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung am 18. Mai
2021 vorzuschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene Aktien mit einem
höchstens auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag von 10 % des
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung der
Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum 17. Mai 2023.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß §
53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder
durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten trägt diesem Grundsatz Rechnung. Übersteigt die
zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft
nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der
Verkaufsangebote erfolgen. Dabei kann die Repartierung nach dem Verhältnis
der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so einfacher in einem
wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt.
Soweit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermächtigt werden
soll, bei einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die
Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen, dient dies dazu, die Abgabe erworbener
eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch problemlos
durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien würden entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere zum Zwecke der
Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Die
Gesellschaft soll so die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung
zu haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der
Gegenleistung ist häufig im internationalen und nationalen Wettbewerb um
interessante Akquisitionsziele erforderlich. Durch die Hingabe von Aktien
bei Unternehmensakquisitionen kann die Liquidität der Gesellschaft zudem
geschont werden. Häufig fordern Verkäufer von Unternehmen auch eine
Beteiligung am Käufer als Gegenleistung, um so am weiteren
Unternehmenserfolg teilhaben zu können. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung
wird der Gesellschaft die notwendige Flexibilität verliehen, eigene Aktien
als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf für sie vorteilhafte
Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen
flexibel reagieren zu können. Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage
bei einer Gesamtbeurteilung angemessen sein, so dass relevante
Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre daher nicht zu befürchten sind.
Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese
sorgfältig im Interesse der Gesellschaft prüfen und die ihm erteilte
Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zur Erreichung des mit der Ausgabe der Aktien verfolgten Zwecks im
Gesellschaftsinteresse geeignet und erforderlich und in Ansehung der
Aktionärsinteressen angemessen ist. Basis für die Bewertung der zu
gewährenden eigenen Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu
erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich neutrale
Wertgutachten z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder
Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch
die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird. Konkrete Pläne für ein
Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zu veräußern. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der
Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von
besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, jederzeit zu
angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen zu können und ggf.
eigene Aktien in dem genannten Rahmen flexibel zu veräußern. Die
Gesellschaft muss insoweit auch in der Lage sein, sich weitere
Investorengruppen erschließen zu können. Dies kann im Einzelfall auch die
Veräußerung eigener Aktien an bestimmte Investoren erfordern. Durch eine
marktnahe Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst hoher
Veräußerungsertrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen dabei gegen Barzahlung nur zu einem
Preis an Dritte verkauft werden, der sich vom Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterscheidet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für eigene Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien
durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Abschlag vom
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird grundsätzlich
nicht mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Relevante
Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre sind daher nicht zu befürchten.
Die Interessen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien
an Dritte gegen Barzahlung weitergehend dadurch geschützt, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des
Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch
- falls dieser Wert geringer ist - 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gilt in diesem
Fall ferner mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen,
und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der
Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf die
vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet (Anrechnung), die (i)
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden; anzurechnen
sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden. Eine
gemäß den vorstehenden Sätzen verminderte Höchstgrenze wird nach einer
erfolgten Anrechnung mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung
beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar
in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann,
höchstens aber bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. So wird
im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch einen etwaigen
Bezugsrechtsausschluss keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird,
die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert
werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des
Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht. Konkrete Pläne für ein
Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung die nächste
Hauptversammlung über die Ausnutzung unterrichten.
Ende der Tagesordnung
_______________________________
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 7.018.000 und ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien,
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Der Vorstand hat auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird. Die Ausübung des Stimmrechts durch
Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich
- im Wege der elektronischen Briefwahl oder
- durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch
Bevollmächtigte im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das
passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft, welches unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting
erreichbar ist ("HV-Portal"), übertragen. Aktionäre erhalten ihre
Login-Daten zum HV-Portal nach erfolgter Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes gem. den Bestimmungen in nachfolgender Ziffer II. 3.
Über das HV-Portal können gem. den folgenden Erläuterungen auch weitere
Aktionärsrechte ausgeübt werden.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts -
persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung hat gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer
Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär
gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, also auf Dienstag, den 27. April 2021, 0:00 Uhr
("Nachweisstichtag").
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens am Dienstag, den 11. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend
genannten Anschrift zugehen:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.,
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär
teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer,
welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche
Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre
Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden daher
gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut
zu wenden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den
Aktionären Login-Daten für das HV-Portal per Post übersandt.
4. Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation
erfolgen ("Briefwahl"). Auch hierzu ist eine gem. den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer II. 3. rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf
bzw. Änderung der Stimmabgabe) elektronisch unter Verwendung des von der
Gesellschaft unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting
angebotenen HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmungen in der
Hauptversammlung erfolgen. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen
Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer II. 3. übersandt.
5. Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts
zu bevollmächtigen. Auch hierzu ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen
in Ziffer II. 3. rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
entsprechende Weisung dürfen Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht
ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den
Aktionären Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter per Post übersandt. Für die Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch das
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting zur Verfügung gestellte
Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter, die per Post, per Fax
oder per E-Mail übermittelt werden, müssen bis spätestens Montag, den 17.
Mai 2021, 18:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über das HV-Portal unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die
vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei
einzuhaltenden Fristen entsprechend.
6. Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen
Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Auch
diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen
Hauptversammlung aber nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem
Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen in
Ziffer II. 3. und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG
insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen), sondern an Dritte erteilt werden, bedürfen der
Textform.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren
Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht
beziehungsweise deren Widerrufs steht die nachfolgend genannte Adresse zur
Verfügung:
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit
gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären,
sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
7. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das HV-Portal der
Gesellschaft, welches unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting
erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können angemeldete
Aktionäre bzw. Bevollmächtigte eines angemeldeten Aktionärs sich auf dem
HV-Portal mit ihren Login-Daten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung
die Bild- und Tonübertragung verfolgen. Die für den Zugang zum HV-Portal
erforderlichen Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer II. 3. per Post übersandt.
8. Fragerecht des Aktionärs
Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung gemäß den Bestimmungen
unter Ziffer II. 3. angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat,
hat das Recht, Fragen an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat auf
Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2, 2. HS GesRuaCOVBekG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der
Versammlung, also bis Sonntag, den 16. Mai 2021, 24:00 Uhr (eingehend),
elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting
einzureichen sind. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen
Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer II. 3. übersandt.
9. Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll
Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im
Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben
vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter die Möglichkeit, über das HV-Portal unter
https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Die für
den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Login-Daten werden nach
rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes gem. vorstehender
Ziffer II. 3. übersandt. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten
eingelegt werden. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen hierfür aber
nicht zur Verfügung.
10. Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§
122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122
Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70
AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Instituts aus.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 17. April
2021, 24:00 Uhr.
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu
richten:
bet-at-home.com AG
- Vorstand -
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der
Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht.
11. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gem. den §§
126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden sollen, müssen bis Montag, den 03. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter
folgender Adresse eingehen:
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
Fax: +49 (0) 211-17934757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge
nebst Begründung sowie Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des
Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag
unter der Rubrik "Hauptversammlung" unverzüglich zugänglich gemacht, soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen gem. den §§ 126, 127 AktG hierfür im
Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des
Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
12. Zeitangaben / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
/ weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer
Sommerzeit (MESZ). Die Unterlagen zur Tagesordnung können von der
Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.bet-at-home.ag
im Bereich "Hauptversammlung" eingesehen werden (in englischer Fassung
abrufbar unter https://www.bet-at-home.ag/en im Bereich "shareholders
meeting"). Die Unterlagen liegen überdies von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, zur Einsicht der Aktionäre aus.
Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die
Internetseite der Gesellschaft
www.bet-at-home.ag
im Bereich "Hauptversammlung" zugänglich sein (in englischer Fassung
abrufbar unter https://www.bet-at-home.ag/en im Bereich "shareholders
meeting").
Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
13. Keine weitergehenden Teilnahmemöglichkeiten
Weitergehende Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere eine Online-Teilnahme im
Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG, werden nicht angeboten.
14. Beschlussfassungen
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9 sollen Abstimmungen erfolgen, die
bindenden Charakter haben.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 begründet gem. § 120a AktG weder
Rechte noch Pflichten, er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar und hat damit
im Ergebnis empfehlenden Charakter.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung, Ablehnung oder
Stimmenthaltung zur Verfügung.
15. Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
Die bet-at-home.com AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4
Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den
Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen
sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt (z.B. Publikations-
und Offenlegungspflichten). Die bet-at-home.com AG ist rechtlich
verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser
Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der unten genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenen
Daten können Aktionäre und ihre Vertreter an der Hauptversammlung nicht
teilnehmen.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
bet-at-home.com AG, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, Telefax: +49
211 179 34 757
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs
bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen
das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf.
E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt), Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder
Vollmachtbesitz) und Nummer der Zugangskarte, die Stimmabgabe sowie im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung eingereichte Fragen. Im Einzelnen
kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende
personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie Anschrift,
gegebenenfalls E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw. bekannt).
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder
Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung, der
Teilnahme an der Hauptversammlung oder aber der Stellung eines
Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags
oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt
die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt,
werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht. In der
Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das Teilnehmerverzeichnis vor der
ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Das
Teilnehmerverzeichnis enthält nach Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten
personenbezogenen Daten der Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des
vertretenen Aktionärs, u.a. Namen und Wohnort sowie die Zahl der von jedem
Anwesenden vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung und die Besitzart.
Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der
Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Die genannten Daten werden drei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung
gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall
noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
in Bezug auf die Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich oder
gesetzlich angeordnet.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte als Aktionär zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft (wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte
oder Wirtschaftsprüfer), welche zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art.
16 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch (Art. 21 DSGVO),
Übertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO) bezüglich ihrer
personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen gegenüber
der bet-at-home.com AG unter den vorstehenden Kontaktdaten geltend machen.
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO.
Düsseldorf, im März 2021
bet-at-home.com AG
Der Vorstand
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
40474 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49-211-179 34 770
Telefax: +49-211-179 34 757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
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29.03.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Tersteegenstrasse 30
40474 Düsseldorf
Deutschland
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Fax: +49 211 17934 757
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Internet: www.bet-at-home.ag
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WKN: A0DNAY
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin,
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1179151 29.03.2021
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Quelle: dpa-AFX