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15.03.2022 ‧ dpa-Afx

DGAP-News: APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 (deutsch)

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Apontis Pharma AG

APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

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DGAP-News: APONTIS PHARMA AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052

15.03.2022 / 07:30
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APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052

Monheim am Rhein, 15. März 2022. Die APONTIS PHARMA AG (Ticker APPH / ISIN
DE000A3CMGM5), ein führendes Pharmaunternehmen für Single Pills im deutschen
Markt (die "Gesellschaft"), hat heute beschlossen, von der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 19. April 2021 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen und ein Aktienrückkaufprogramm mit
einem Volumen von maximal EUR 1.000.000 (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen
("Aktienrückkaufprogramm 2022"). Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2022
sollen maximal 70.000 Aktien der Gesellschaft erworben werden, was ca. 0,8 %
des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.

Das Aktienrückkaufprogramm 2022 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 19. April 2021. Der Rückkauf erfolgt zum Zweck die aus
einem Belegschaftsaktienprogramm oder anderen Formen der Zuteilung von
Aktien an Mitarbeiter oder Angehörige der Verwaltungs- und Leitungsorgane
des Emittenten oder einem verbundenen Unternehmen entstehenden
Verpflichtungen zu erfüllen. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2022
sollen im Zeitraum vom 15. März 2022 bis zum 15. Juni 2022 eigene Aktien der
Gesellschaft mit einem größtmöglichen Gesamtkaufpreis von EUR 1.000.000
(ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des
Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die "Delegierte
Verordnung").

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.
April 2021 darf der Kaufpreis für eine Aktie den arithmetischen Mittelwert
der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn
Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms 2022 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten
Verordnung Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des
letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein)
über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch
ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien
entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung unabhängig und
unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit
keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts ausüben. Das
Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu
verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung
und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2022 enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2022 kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit beendet, ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2022 zusammenhängenden
Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m.
Abs. 2 der Delegierten Verordnung entsprechenden Weise spätestens am Ende
des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte
angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der
Delegierten Verordnung die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website im
Bereich 'Investor Relations' unter
https://ir.apontis-pharma.de/websites/apontispharma/German/4000/corporate-governance.html
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.

Über APONTIS PHARMA:

Die APONTIS PHARMA AG ist ein führendes Pharmaunternehmen in Deutschland,
das sich auf Single Pills spezialisiert hat. Single Pills vereinen zwei bis
drei patentfreie Wirkstoffe in einem Kombinationspräparat. APONTIS PHARMA
entwickelt, vermarktet und vertreibt ein breites Portfolio an Single Pills
und anderen Arzneimitteln, mit besonderem Fokus auf
Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Seit 2013 hat APONTIS PHARMA erfolgreich
mehrere Single Pills allein für kardiovaskuläre Indikationen wie Hypertonie,
Hyperlipidämie und Sekundärprävention eingeführt. Mit ihrem Hauptsitz in
Monheim am Rhein befindet sich APONTIS PHARMA im Herzen der stärksten
Pharma- und Chemieregion Europas. Von hier aus pflegt das Unternehmen ein
breites Netzwerk mit forschenden Pharmaunternehmen und einer
Kundenzielgruppe von rund 23.000 Ärzten in Deutschland. Weitere
Informationen über APONTIS PHARMA finden sich unter www.apontis-pharma.de.

APONTIS PHARMA AG

Investor Relations
ir@apontis-pharma.de
T: +49 2173 89 55 4900
F: +49 2173 89 55 1521
Alfred-Nobel-Str. 10
40789 Monheim am Rhein
Deutschland
apontis-pharma.de

APONTIS PHARMA Presse-Kontakt

CROSS ALLIANCE communication GmbH
Sven Pauly
Sara Pinto
ir@apontis-pharma.de
T: +49 89 125 09 0330

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: APONTIS PHARMA AG
Alfred-Nobel-Str. 10
40789 Monheim
Deutschland
E-Mail: info@apontis-pharma.de
Internet: https://apontis-pharma.de/
ISIN: DE000A3CMGM5
WKN: A3CMGM
Börsen: Freiverkehr in Frankfurt (Scale)
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1302215 15.03.2022

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Quelle: dpa-AFX

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