K+S Aktiengesellschaft: Endgültige DPR-Feststellungen lösen keine Wertanpassungen aus
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DGAP-Ad-hoc: K+S Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Sonstiges
K+S Aktiengesellschaft: Endgültige DPR-Feststellungen lösen keine
Wertanpassungen aus
25.11.2021 / 21:57 CET/CEST
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Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. ("DPR") hat in dem
Verfahren zur Prüfung des Konzernabschlusses von K+S zum 31. Dezember 2019
nebst zugehörigem Konzernlagebericht sowie des verkürzten Konzernabschlusses
zum 30. Juni 2020 nebst zugehörigem Zwischenlagebericht heute ihre
endgültigen Prüfungsfeststellungen an K+S übersandt.
Aus den endgültigen Feststellungen folgt nach Auffassung von K+S kein
Anpassungsbedarf für die Wertansätze der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
Kali- und Magnesiumprodukte ("ZGE Kali") in den genannten Abschlüssen. Die
vorläufigen Feststellungen zum Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, der
Nutzungswert der ZGE Kali sei nicht verlässlich und wesentlich zu hoch
ermittelt und damit die Werthaltigkeit nicht nachgewiesen worden, sind in
den endgültigen Feststellungen der DPR nicht mehr enthalten. Auch die
vorläufige DPR-Feststellung bezüglich des verkürzten Konzernabschlusses zum
30. Juni 2020, dass die Werthaltigkeit des Nettovermögens der ZGE Kali nicht
nachgewiesen worden sei, ist in den endgültigen Feststellungen nicht mehr
enthalten.
In Bezug auf den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 lauten die
Feststellungen der DPR:
Im Konzernabschluss der K+S AG zum 31.12.2019 wurde über wesentliche
Annahmen, Annahmeänderungen, Ermessensentscheidungen und
Schätzungsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Werthaltigkeitsprüfung der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit Kali- und Magnesiumprodukte (ZGE Kali)
nicht angemessen berichtet.
Das Nettovermögen der ZGE Kali i.H.v. 5.428,3 Mio. Euro (51,3% der
Konzernbilanzsumme) besteht im Wesentlichen aus Sachanlagevermögen des
Kaliwerks Bethune in Kanada. Es wurde insbesondere nicht angegeben, dass für
dieses Werk erstmalig nicht nur die ausgewiesenen Reserven, sondern zu 40%
auch Ressourcen bei der Nutzungswertermittlung herangezogen wurden, die -
anders als Reserven - zum Betrachtungszeitpunkt noch nicht hinreichend
sicher nachgewiesen oder noch nicht wirtschaftlich förderbar sind. Es wurde
ferner auf die Verlängerung der für dieses Werk zugrunde gelegten Laufzeit
nicht hingewiesen, die sich in Folge der Ressourcenberücksichtigung auf ca.
150 Jahre (ewige Rente) mehr als verdoppelt hat. Die stattdessen im
Konzernanhang enthaltene Aussage, dass die Laufzeiten der ZGE durch die
Rohstoffreserven determiniert sind, lässt nicht auf die Berücksichtigung von
Ressourcen schließen. Auch über die erstmalig im Werthaltigkeitstest
unterstellte zukünftige Ausweitung der maximalen Pro-duktions¬kapazität in
Bethune von 2,86 mt/a auf 4,0 mt/a wurde nicht berichtet. Auf diese Weise
wird nicht die von einem IFRS-Abschluss gemäß IAS 1.1 geforderte
Vergleichbarkeit hergestellt.
Es liegt ein Verstoß gegen IAS 1.122 und IAS 1.125 vor, wonach die mit den
angewandten Bilanzierungsmethoden einhergehenden Ermessensentscheidungen
sowie wesentliche Annahmen und Schätzungsunsicherheiten im Konzernanhang
anzugeben sind. Zudem fordern auch IAS 1.31 i.V.m. IAS 36.132, dass ein
Unternehmen zusätzliche Angaben in Betracht zu ziehen hat, wenn anderenfalls
die Auswirkungen von Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögenslage für
die Abschlussadressaten nicht verständlich wären.
In Bezug auf den verkürzten Konzernabschluss zum 30. Juni 2020 lauten die
Feststellungen der DPR:
1. Für den Zwischenabschluss der K+S AG zum 30.06.2020 wurde keine
Wertminderungsprüfung für den Nettobuchwert der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit Kali- und Magnesiumprodukte (i.H.v.
5.196,8 Mio. Euro, 51,7% der Konzernbilanzsumme) durchgeführt, obwohl
Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Nettovermögen wertgemindert sein
könnte. Anhaltspunkte waren insbesondere die negative
Kalipreisentwicklung sowie der weitere Rückgang der Marktkapitalisierung
unterhalb des Nettovermögens des Unternehmens. Die unterlassene
Wertminderungsprüfung verstößt gegen IAS 36.9 i.V.m. IAS 36.12 und IAS
34.28.
2. Im Zwischenlagebericht der K+S AG für das 1. Halbjahr 2020 wurden
wesentliche Ereignisse und deren Auswirkungen auf die Finanzlage und
deren Entwicklung nicht ausreichend deutlich dargestellt. Insbesondere
kommt nicht zum Ausdruck, dass der im 1. Halbjahr 2020 erzielte Freie
Cashflow von 166,2 Mio. Euro in voller Höhe auf nicht operative
Maßnahmen, im Wesentlichen auf das in 2020 als Working Capital
Management Maßnahme eingeführte Factoring, zurückzuführen ist. Dies
verstößt gegen § 115 (4) WpHG i.V.m. DRS 16.40 ff. (z.B. DRS 16.41,
interne Ereignisse g)).
K+S ist von der DPR gebeten worden, bis zum 9. Dezember 2021 mitzuteilen, ob
das Unternehmen den Fehlerfeststellungen zustimmt oder nicht. Bei Zustimmung
wäre das Verfahren bei der DPR beendet.
Kontakt:
Investor Relations:
Julia Bock, CFA
Telefon: +49 561 9301-1009
julia.bock@k-plus-s.com
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Quelle: dpa-AFX