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DGAP-Adhoc: Kapsch TrafficCom AG: Schiedsgericht bejaht Entschädigungsanspruch des Joint Ventures von Kapsch TrafficCom und CTS EVENTIM gegen die Bundesrepublik Deutschland. (deutsch)

DGAP-Adhoc: Kapsch TrafficCom AG: Schiedsgericht bejaht Entschädigungsanspruch des Joint Ventures von Kapsch TrafficCom und CTS EVENTIM gegen die Bundesrepublik Deutschland. (deutsch)
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25.03.2022 ‧ dpa-Afx

Kapsch TrafficCom AG: Schiedsgericht bejaht Entschädigungsanspruch des Joint Ventures von Kapsch TrafficCom und CTS EVENTIM gegen die Bundesrepublik Deutschland.

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EQS-Ad-hoc: Kapsch TrafficCom AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Kapsch TrafficCom AG: Schiedsgericht bejaht Entschädigungsanspruch des Joint
Ventures von Kapsch TrafficCom und CTS EVENTIM gegen die Bundesrepublik
Deutschland.

25.03.2022 / 20:44 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
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Schiedsgericht bejaht Entschädigungsanspruch des Joint Ventures von Kapsch
TrafficCom und CTS EVENTIM gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Die autoTicket GmbH hat gemäß der Entscheidung des zuständigen
Schiedsgerichts Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz gegen die
Bundesrepublik Deutschland. Das geht aus dem den Parteien heute
übermittelten Zwischenschiedsspruch hervor.

Nach Kündigung des Betreibervertrags zur Erhebung der Infrastrukturabgabe
("Pkw-Maut") in Deutschland hat die autoTicket GmbH, das
Gemeinschaftsunternehmen von Kapsch TrafficCom AG und CTS Eventim AG Co.
KGaA, Entschädigungsansprüche in Höhe von rund EUR 560 Mio. gegen die
Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht.

Das Schiedsgericht hat bestätigt, dass die von der autoTicket GmbH im
Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des
Bruttounternehmenswerts und auf Erstattung der durch die Abwicklung des
Betreibervertrags entstandenen Kosten dem Grunde nach bestehen. Die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das deutsche Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur, durfte sich demnach nicht einseitig
und entschädigungslos von dem Vertrag lossagen. Mit dem Schiedsspruch wurde
auch der von der Bundesrepublik behauptete Kündigungsgrund einer
Schlechtleistung abgelehnt. Damit ist die erste Phase des zweistufigen
Schiedsverfahrens abgeschlossen.

In der nun folgenden zweiten Phase des Schiedsverfahrens wird über die Höhe
des Anspruchs entschieden.

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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Investorenkontakt:
Hans Lang Investor Relations &
Compliance Officer Kapsch TrafficCom AG
Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich T
+43 50 811 1122
[1]ir.kapschtraffic@kapsch.net 1.
mailto:ir.kapschtraffic@kapsch.net
Pressekontakt:
Carolin Treichl Executive Vice President Ingrid Riegler Head of
Marketing & Communications Kapsch Corporate Communications
TrafficCom AG Am Europlatz 2, 1120 Wien, Kapsch TrafficCom AG Am
Österreich T +43 50 811 1710 Europlatz 2, 1120 Wien,
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25.03.2022 CET/CEST Mitteilung übermittelt durch die EQS Group AG.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Kapsch TrafficCom AG
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Quelle: dpa-AFX

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