Deutsche Börse AG: Weitere Vollstreckungsgläubiger des Iran reichen in den USA Klage ein, in der auch Deutsche Börse AG Tochtergesellschaft Clearstream Banking S.A. als Beklagte benannt wird
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DGAP-Ad-hoc: Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Deutsche Börse AG: Weitere Vollstreckungsgläubiger des Iran reichen in den
USA Klage ein, in der auch Deutsche Börse AG Tochtergesellschaft Clearstream
Banking S.A. als Beklagte benannt wird
27.08.2020 / 19:19 CET/CEST
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Deutsche Börse AG: Weitere Vollstreckungsgläubiger des Iran reichen in den
USA Klage ein, in der auch Deutsche Börse AG Tochtergesellschaft Clearstream
Banking S.A. als Beklagte benannt wird
Clearstream Banking S.A., Luxemburg ("Clearstream"), eine 100-prozentige
Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG, erfuhr heute, dass weitere
Vollstreckungsgläubiger des Iran (die "Ofisi-Kläger") am Mittwoch, dem 26.
August 2020, eine Klage vor dem United States District Court des Southern
District von New York eingereicht haben. In der Klage werden Iran, die
iranische Staatsbank, Bank Markazi, und verschiedene Finanzinstitute
einschließlich Clearstream als Beklagte benannt.
Die Ofisi-Kläger erwirkten 2014 in den USA ein Gerichtsurteil gegen Iran und
andere, das ihnen Schadenersatz in Höhe von rund USD 8,7 Mrd. wegen u.a. dem
Iran zugeschriebener Terrorakte zusprach. Mit der nun eingereichten Klage
erstreben sie die Vollstreckung des Urteils. Dazu verlangen die Ofisi-Kläger
von Clearstream die Herausgabe von Vermögenswerten, die der Bank Markazi
zugerechnet werden. Die Herausgabe dieser Vermögenswerte ist bereits
Gegenstand anderer von Vollstreckungsgläubigern des Iran gegen Clearstream
eingereichter Klagen. Bank Markazi ihrerseits hat Clearstream in Luxemburg
auf Herausgabe im Wesentlichen der gleichen Vermögenswerte verklagt
(Ad-hoc-Mitteilung der Deutsche Börse AG vom 18. Januar 2018). Zudem machen
die Ofisi-Kläger in Höhe ihres Schadenersatztitels auch Ersatzansprüche
zuzüglich eines Strafschadenersatzes unmittelbar gegen Clearstream geltend.
Die Klage entspricht weitestgehend dem Vorbringen und Vorgehen der
Havlish-Kläger (Ad-hoc-Mitteilung der Deutsche Börse AG vom 19. Oktober
2016).
Clearstream hält jegliche gegen sie gerichteten Schadenersatzansprüche in
diesem Zusammenhang für unbegründet und wird alle notwendigen und geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um derartige Ansprüche entschieden zurückzuweisen. Die
Herausgabe von Vermögenswerten, soweit sich diese noch bei Clearstream
befinden, wird nach den gerichtlichen Entscheidungen und unter Wahrung der
Pflichten der Clearstream als Zentralverwahrer zu regeln sein.
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1124409 27.08.2020 CET/CEST
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Quelle: dpa-AFX