KARLSRUHE (dpa-AFX) - Bei Flugbuchungen im Internet dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf eine eigene Kreditkarte des Portals als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit verwiesen werden. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) im August erstritten hat. Auch in einem zweiten Punkt waren die Verbraucherschützer erfolgreich: Extra-Kosten für die Aufgabe eines Gepäckstücks müssen auch dann bereits bei der Flugbuchung angezeigt werden, wenn die Leistung erst später in einem eigenen Vorgang zusätzlich gebucht werden kann. (Az. X ZR 23/20)
Das Verfahren hatte der vzbv gegen den Leipziger Flugvermittler Travel24 geführt. Auf dessen Buchungsportal war als Zahlungsmittel eine von Travel24 und einer Bank kostenlos vertriebene Kreditkarte voreingestellt. Damit verbunden war automatisch ein Rabatt, durch den eine eigentlich fällige "Servicegebühr" wegfiel. Wählte der Kunde oder die Kundin eine andere Zahlungsart, entfiel der Rabatt - die Buchung verteuerte sich um rund 40 Euro für Hin- und Rückflug.
Nach Auffassung des BGH wird so unzulässigerweise für alle gängigen Zahlungsmittel ein Entgelt erhoben. Der Kniff mit dem Rabatt ändere daran nichts: "Aus Sicht des Kunden ist in erster Linie der ausgewiesene Gesamtpreis von Bedeutung", schreiben die Karlsruher Richterinnen und Richter. Hier entstehe der Eindruck, dass sich dieser durch die Wahl einer anderen Zahlungsart erhöhe.
Die Verbraucherzentralen hatten außerdem beanstandet, dass bei Testbuchungen nur darauf hingewiesen wurde, dass der Flugpreis kein Freigepäck beinhalte. Die Höhe des eventuellen Aufpreises erfuhr man nicht. Laut BGH müssen solche Extra-Kosten gleich mit angegeben werden - und zwar auch dann, wenn die Gepäckaufgabe online später separat oder sogar erst am Flughafen dazugebucht werden kann. "Eine effektive Vergleichbarkeit der Preise ist nur dann gewährleistet."
Mit seiner Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Februar 2020./sem/DP/stw
Quelle: dpa-AFX