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DGAP-WpÜG: Ströer-Familienstiftung / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter:
Ströer-Familienstiftung
30.08.2021 / 17:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung zur Abgabe eines Angebots an die
Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln
Auf entsprechenden Antrag der Ströer-Familienstiftung, Mettmann (nachfolgend
"Antragstellerin"), hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung
(nachfolgend "BaFin") mit Bescheid vom 11.08.2021 diese von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie
(i) der am 26.11.2020 von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media
Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH,
Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung
GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum
Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein;
Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz,
Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,
Unterhaching, abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung beitritt und
(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer
SE & Co. KGaA, Köln, erlangt,
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) die Antragstellerin allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden
Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE,
Düsseldorf erlangt oder
(b) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder
zusammen mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co.
KGaA, Köln,
auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln,
etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung
so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den
sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen
Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden
Einfluss auszuüben.
Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der
vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem
Zeitpunkt, in dem es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die
Ströer Management SE, Düsseldorf, oder zu einer Änderung der
Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30
% der in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, vorhandenen Stimmrechte ausmachen,
oder wenn die Antragstellerin in dem betreffenden Zeitpunkt nicht mehr
Partei der vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung ist und die
Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln,
nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender
Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:
(a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
den Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung gemäß Ziffer 1 des Tenors
dieses Bescheides bis zum 31.12.2021 nachzuweisen.
(b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen konnte, unverzüglich
mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
I.
Gegenstand der Anträge ist der beabsichtigte Beitritt zu einer
Stimmbindungsvereinbarung durch die Antragstellerin, die verschiedene andere
Rechtsträger im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der Ströer SE &
Co. KGaA, Köln, am 26.11.2020 abgeschlossen haben (folgend
"Stimmbindungsvereinbarung").
Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ist Teil einer Gesamttransaktion
vermittels derer Udo Müller und Dirk Ströer einen erheblichen Teil der von
ihnen in der Zielgesellschaft gehaltenen Kommanditaktien jeweils in eine
Kommanditgesellschaft eingebracht haben, deren Kommanditanteile sie jeweils
auf eine Stiftung übertragen wollen (folgend "Gesamttransaktion").
1. Zielgesellschaft ist die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer
HRB 86922 (folgend "Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.671.571,00 ist in
56.671.571 auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die
Kommanditaktien der Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der
Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer
Management SE mit Sitz in Düsseldorf (folgend "SMSE"). Gemäß § 9 Abs. 1 und
2 der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE die Zielgesellschaft
und führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre der
Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist
ausgeschlossen. Die
§§ 164 Satz 1, 2. HS HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sind abbedungen (§ 9
Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft).
2. Die Antragstellerin trägt vor, dass die folgenden an der
Gesamttransaktion
beteiligten Rechtsträger unmittelbar Aktien der Zielgesellschaft halten:
Aktionär Aktienbe- Stimm-
sitz rechtsan-
teil
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.100 18,52%
APM Media GmbH & Co. KG, Köln 9.063.200 15,99 %
Udo Müller, Köln Delphi 3.505.118 6,18%
Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching 555.773 0,98%
Dirk Ströer und Udo Müller sind über die folgenden Rechtsträger mittelbar an
der SMSE beteiligt:
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil
ATLANTA 61.200 51 %
Beteiligungen GmbH
& Co. KG, Köln
Ströer 40.800 34 %
Vermögensverwaltung
GmbH & Co. KG, Köln
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 18.000 15 %
Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo
Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen
Verwaltungs-GmbH, Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen
Verwaltungs-GmbH, Köln, ist Udo Müller.
3. Die Antragstellerin ist eine Stiftung nach deutschem Recht.
4. Am 26.11.2020 haben die nachstehend genannten Rechtsträger (folgend die
"Poolmitglieder")
die Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen:
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media Verwaltungs GmbH, Köln;
APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA
Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung GmbH &
Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum
Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein;
Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz,
Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,
Unterhaching
§ 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung lautet wie folgt
"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung,
entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur
einheitlich wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem
Sinne die Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung
ihre Stimme abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der
entsprechenden Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren oder nicht"
Die Antragstellerin beabsichtigt erst nach ihrem Beitritt zur
Stimmbindungsvereinbarung von Dirk Ströer sämtliche Kommanditanteile an der
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, und alle Geschäftsanteile an deren
Komplementärin erwerben.
Mit auf den 22.07.2021 datierenden Schriftsatz hat die Antragstellerin
beantragt, sie und die APMC-Familienstiftung, Düsseldorf:
"im Hinblick auf den von ihnen beabsichtigten Erwerb der Kontrolle
über die Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."
II
Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig.
Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung)
vor der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden
Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziffer II.2.1) gestellt.
2. Begründetheit des Antrags
2.1 Gegenwärtig hält die Antragstellerin keine Kommanditaktien der
Zielgesellschaft. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden der
Antragstellerin aber die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der
Zielgesellschaft, die von den übrigen Poolmitgliedern gehalten werden,
gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden
dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft
zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein
Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes
Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der
Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen.
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung
vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die
Poolversammlung beschlossen hat.
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
vereinbarte Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte
Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt und bis zum 31.12.2028
fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit
Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann.
Des Weiteren ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin
irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person/Gesellschaft
Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des
Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein),
dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung
aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen
werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht Modul B S. 29).
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Zielgesellschaft wird nach
dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmbindungsvereinbarung unter
Berücksichtigung der ihr nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden
Stimmrechte (von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 15,99 % der
Stimmrechte; von der LION Media GmbH & Co. KG Köln: 18,52 % der
Stimmrechte; von Udo Müller: 6,18 % der Stimmrechte und von der Delphi
Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 0,98 % der Stimmrechte) daher
insgesamt 41,68 % betragen.
Mit ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung erlangt die Antragstellerin
somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft.
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37
Abs.
1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen
regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien
der Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch
auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines
Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer als
diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können
Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands
und damit des Geschäftsführungsorgans nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft
auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 170,
164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt.
Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung
einer Gesellschaft steht den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien daher nicht zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft
weicht von diesem
gesetzlichen Leitbild nicht ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen der
Antragstellerin nicht zur Verfügung. Insbesondere kann die Antragstellerin
keinen Einfluss auf die Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der
der Antragstellerin nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung
zuzurechnende Stimmrechtsanteil in Höhe von 41,68 % in der Zielgesellschaft
vermittelt ihr daher nicht die Möglichkeit, über die Ausübung dieser
Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen
ihre Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG erfolgen kann.
2.3 Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft
abgeben zu
müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft an
einem Angebot.
Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres
Beitritts zur Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden
Kommanditaktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die
Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der
Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen werden, die wegen seiner Position als
einziger Kommanditist und einziger Gesellschafter der Komplementärin der
Mehrheitsgesellschafterin der SMSE weiterhin (mittelbar) von Udo Müller
beherrscht wird.
Somit müssen die außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine
transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der
Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem
Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem
Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots
belastet zu werden, zurückstehen muss.
3. Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser
Entscheidung soll das Fortbestehen der Befreiungsgrunde für die Zukunft
sichergestellt werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der
Umstand, dass die Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien
verfasst ist und eine im übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde
Beteiligung an den Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die
Möglichkeit gibt, die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl.
Ziffer II.2.2). Die Befreiung der Antragstellerin ist daher nur solange
gerechtfertigt, wie sich an diesem Zustand nichts ändert.
Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser
Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die
Antragstellerin zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die
Möglichkeit erlangt, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne
des § 17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen
Kontrollposition auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der
Kontrolle hinzutreten, so dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1
Var. 4 WpÜG nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom
Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (b) des Tenors dieser Entscheidung
erfassten Fall, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA,
Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine
Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären
möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach
dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer
Weise ergebenden Einfluss auszuüben.
Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage
verpflichtet die Antragstellerin, den Kontrollerwerb nach ihrem Beitritt zur
Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die
Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragstellerin tatsächlich in der
unter Ziffer II.2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Nur in diesem Fall wird die
Befreiung wirksam.
Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet
die Antragstellerin, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser
Entscheidung rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient
damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.
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30.08.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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1229479 30.08.2021 CET/CEST
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Quelle: dpa-AFX