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DGAP-WpÜG: Dirk Ströer (und andere) / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter: Dirk Ströer (und
andere)
26.11.2020 / 17:45 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die
Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln
Auf entsprechende Anträge von Herrn Dirk Ströer, Köln ("Antragsteller zu 1"),
der Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Köln, ("Antragstellerin zu 2"),
der Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln, ("Antragstellerin zu 3") und der Delphi
Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching, ("Antragstellerin zu 4")
(zusammen nachfolgend die "Antragsteller") hat die Bundesanstalt für
Finanzleistungsaufsicht (nachfolgend "BaFin") mit Bescheid vom 11.10.2019
die Antragsteller jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Seit dem Erlass des Bescheides am 11.10.2019 wurde die Struktur der
Transaktion noch geringfügig modifiziert. Insbesondere haben sich die
Beteiligungshöhe einzelner Beteiligter sowie die Sequenz der
Transaktionsschritte geändert. Diese Änderungen sind in der nachfolgenden,
die Struktur der Transaktion und die Beteiligungshöhen nach Maßgabe des
Bescheides und damit mit Stand vom 11.10.2019 abbildenden Beschreibung des
wesentlichen Inhalts des Bescheides nicht berücksichtigt. An der
übernahmerechtlichen Bewertung der Transaktion sowie der
Beherrschungssituation der Zielgesellschaft (der Ströer SE & Co. KGaA) hat
sich dadurch aber nichts geändert.
Die den Antragstellern ursprünglich bis zum 30.01.2020 gesetzte Frist,
gegenüber der BaFin den Abschluss einer zur Stimmrechtszurechnung nach § 30
Abs. 2 WpÜG führenden Poolvereinbarung nachzuweisen, wurde zuletzt bis zum
30.11.2020 verlängert.
Die Poolvereinbarung wurde am 26. November 2020 abgeschlossen.
Der Tenor des Bescheides lautet wie folgt:
1 Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie
(i) eine zur Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG führende
Stimmbindungsvereinbarung mit folgenden Rechtsträgern abschließen: LION
Media GmbH & Co. KG, Köln; LION Media Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH
& Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co.
KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC
Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Lichtenstein; AnMaSa
Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein; Herr Udo Müller,
Köln; Herr Thomas Toporowicz, Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln und
(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinn des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer SE
& Co. KGaA, Köln, erlangen,
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2 Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) die Antragsteller allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden
Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE,
Düsseldorf erlangen oder
(b) die Antragsteller dadurch die Möglichkeit erlangen, allein oder zusammen
mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co. KGaA, Köln,
auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln,
etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung
so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den
sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen
Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden
Einfluss auszuüben.
Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der
vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem Zeitpunkt,
in dem es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die Ströer
Management SE, Düsseldorf, oder zu einer Änderung der Organisationsstruktur
der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30 % der in der Ströer SE
& Co. KGaA, Köln, vorhandenen Stimmrechte ausmachen, oder wenn die
Antragsteller in dem betreffenden Zeitpunkt nicht mehr Partei der
vorgenannten Poolvereinbarung sind und die Antragsteller ihren
Stimmrechtsanteil an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, nicht anderweitig,
einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf
mindestens 30 % erhöhen.
3 Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:
(a) Die Antragsteller haben der BaFin den Abschluss einer zur
Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG führenden Poolvereinbarung mit
den unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides genannten Rechtsträgern bis
zum 31.01.2020 nachzuweisen.
(b) Die Antragsteller haben der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und
jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden
Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
I .
Gegenstand der Anträge ist der beabsichtigte Abschluss einer
Stimmbindungsvereinbarung seitens der Antragsteller mit verschiedenen
anderen Rechtsträgern im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der
Ströer SE & Co. KGaA, Köln, (nachfolgend "Stimmbindungsvereinbarung").
1 Zielgesellschaft ist die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB
86922.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.526.571,00 ist in
56.526.571 auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Kommanditaktien
der Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer
Management SE mit Sitz in Düsseldorf (nachfolgend "SMSE"). Gemäß § 9 Abs. 1
und 2 der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE die
Zielgesellschaft und führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der
Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen
Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. Die §§ 164 Satz 1, 2. HS HGB
und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sind abbedungen (§ 9 Abs. 2 der Satzung der
Zielgesellschaft).
2 Die Zielgesellschaft verfügt aktuell über zwei Großaktionäre: Herr Udo
Müller, Köln hält unmittelbar rund 22,04 % der in der Zielgesellschaft
insgesamt vorhandenen Stimmrechte.
Der Antragsteller zu 1) hält unmittelbar rund 18,57 % der in der
Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte. Mittelbar, über seine
100%ige Tochtergesellschaft, die Antragstellerin zu 4), hält der
Antragsteller zu 1) weitere rund 2,75 % der in der Zielgesellschaft
insgesamt vorhandenen Stimmrechte.
Der Antragsteller zu 1) hält zudem 49 % der in der SMSE insgesamt
vorhandenen Stimmrechte. Die übrigen 51 % der in der SMSE insgesamt
vorhandenen Stimmrechte hält Udo Müller.
Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ist Teil einer Gesamttransaktion
vermittels derer Udo Müller und der Antragsteller zu 1) einen erheblichen
Teil der von ihnen in der Zielgesellschaft gehaltenen Kommanditaktien
jeweils in eine Kommanditgesellschaft einbringen und deren Kommanditanteile
jeweils auf eine Stiftung übertragen wollen (nachfolgend
"Gesamttransaktion").
Die vom Antragsteller zu 1) geplante Einbringung soll an die LION Media GmbH
& Co. KG, Köln, erfolgen und rund 18,57 % der Stimmrechte umfassen.
Die Antragsteller tragen zudem vor, dass der Antragsteller zu 1) und Udo
Müller im Zuge der Gesamttransaktion beabsichtigen, ihre Beteiligungen an
der SMSE unmittelbar vor Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung
umzustrukturieren. Danach sollen folgende Rechtsträger an der SMSE beteiligt
sein:
Aktionär Aktienbe- Stimmrechtsan-
sitz teil
ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, 61.200 51 %
Köln
Antragstellerin zu 2) 40.800 34 %
AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, 18.000 15 %
Lichtenstein
Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo
Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen
Verwaltungs-GmbH, Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen
Verwaltungs-GmbH, Köln, ist Udo Müller.
Diese Umstrukturierung soll keinen Einfluss auf die Beherrschung der SMSE
haben.
3 Einziger Kommanditist der Antragstellerin zu 2) ist der Antragsteller zu
1), einzige Komplementärin ist die Antragstellerin zu 3). Der Antragsteller
zu 1) ist zudem einziger Gesellschafter der Antragstellerinnen zu 3) und zu
4).
4 Im weiteren Verlauf der Gesamttransaktion sollen sich die nachstehend
genannten Rechtsträger (nachfolgend die "künftigen Poolmitglieder") wie
folgt an der Stimmbindungsvereinbarung beteiligen:
Aktionär Aktienbe- Stimmrechts-
sitz anteil
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.000 18,57 %
LION Media Verwaltungs GmbH, Köln
APM Media GmbH & Co. KG, Köln 10.863.100 19,22 %
APM Verwaltungs GmbH, Köln
ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln
Antragstellerin zu 2)
ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH,
Köln
Antragstellerin zu 3)
APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz,
Fürstentum Lichtenstein
AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan,
Fürstentum Lichtenstein
Udo Müller, Köln 1.596.618 2,82 %
Antragsteller zu 1)
Thomas Toporowicz, Düsseldorf
Peter Nöthen, Köln
Antragstellerin zu 4) 1.555.773 2,75 %
Die Antragsteller haben einen Entwurf der Stimmbindungsvereinbarung
vorgelegt (nachfolgend der "Vertragsentwurf"). § 2 Abs. 3 des
Vertragsentwurfs lautet wie folgt
"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung,
entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur
einheitlich wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem
Sinne die Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung
ihre Stimme abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der
entsprechenden Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren oder nicht."
Der Antragsteller zu 1) beabsichtigt nach Abschluss der
Stimmbindungsvereinbarung die von ihm erworbenen Kommanditanteile in der
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, an die AnMaSa Beteiligungs-Stiftung zu
übertragen. Außerdem beabsichtigt er unmittelbar oder mittelbar über die
Antragstellerin zu 2), von Herrn Peter Nöthen sämtliche Anteile an der LION
Media Verwaltungs GmbH, Köln, zu erwerben.
Mit auf den 31.07.2019 datierenden Schriftsatz haben die Antragsteller
beantragt, sie gemeinsam mit weiteren Rechtsträgern:
"im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die Ströer
KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG bzw. § 37 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz
1 Nr. 2 AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG zu befreien."
II .
Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.
1 Zulässigkeit
Die Anträge sind zulässig.
Sie wurden insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor
der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung
(vgl. hierzu Ziff. 2.1) gestellt.
2 Begründetheit der Anträge
2.1 Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangen die Antragsteller somit
Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.
Gegenwärtig hält der Antragsteller zu 1) 18,57 % der Stimmrechte. Vor
Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung beabsichtigt der Antragsteller zu 1)
diese an die LION Media GmbH & Co. KG, Köln zu übertragen. Die
Antragstellerin zu 4) hält rund 2,75 % der Stimmrechte. Diese
Kommanditaktien sollen nicht übertragen werden. Unmittelbar vor Abschluss
der Stimmbindungsvereinbarung wird daher lediglich die Antragstellerin zu 4)
unmittelbar Kommanditaktien der Zielgesellschaft halten. Die Stimmrechte aus
diesen Kommanditaktien sind dem Antragsteller zu 1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz
1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen, da
der Antragsteller zu 1) Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 4) ist.
Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden den Antragstellern die
Stimmrechte aus den Kommanditaktien der Zielgesellschaft, die von den
übrigen künftigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines
Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter oder
sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft
abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt.
WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von
Stimmrechten verständigen.
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 des Vertragsentwurfs vorsieht, dass
jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung
beschlossen hat.
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
im Vertragsentwurf vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf
bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und bis zum
31.12.2027 fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich
gekündigt oder mit Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann.
Der Stimmrechtsanteil der Antragsteller zu 1) bis 3) an der Zielgesellschaft
wird nach dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmrechtspool unter
Berücksichtigung der ihnen nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte
(von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 19,22 % der Stimmrechte; von der
LION Media GmbH & Co. KG Köln: 18,57 % der Stimmrechte; von Udo Müller: 2,82
% der Stimmrechte und von der Antragstellerin zu 4): 2,75 % der Stimmrechte)
daher insgesamt 43,36 % betragen. Der Antragstellerin zu 4) sind
demgegenüber nur die Stimmrechte aus den von der APM Media GmbH & Co. KG,
Köln: (19,22 % der Stimmrechte), von der LION Media GmbH & Co. KG Köln
(18,57 % der Stimmrechte) und von Udo Müller (2,82 % der Stimmrechte)
gehaltenen Kommanditaktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 2 WpÜG
zuzurechnen. Da die Antragstellerin zu 4) aber 1.555.773 Kommanditaktien der
Zielgesellschaft unmittelbar hält (2,75 % der Stimmrechte) wird sie nach
Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool ebenfalls über einen
Stimmrechtsanteil in Höhe von insgesamt 43,36 % verfügen.
In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin
irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen
(mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des
Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer
Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender
Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl.
Emittentenleitfaden der BaFin Modul B 5. 29).
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs.
1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen
regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien der
Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Zwar ist § 29 WpÜG
nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf die
Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines
Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer, als diejenige
von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der
Hauptversammlung nicht über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss
auf die Zusammensetzung des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans
nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG
i.V.m. §§ 170, 164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär
geschäftsführungsbefugt. Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich
vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft steht den Kommanditaktionären
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht zur Verfügung. Die
Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem gesetzlichen Leitbild nicht
ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen den Antragstellern nicht zur
Verfügung. Insbesondere können die Antragsteller keinen Einfluss auf die
Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Etwas anderes ergibt sich
vorliegend nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 2) kurz vor dem
Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung 34% der Stimmrechte in der SMSE
erwerben wird. 51 % der Stimmrechte in der SMSE werden derzeit von Udo
Müller gehalten. Im Rahmen der weiteren Abwicklung der Gesamttransaktion
will Udo Müller die Aktien, aus denen diese Stimmrechte resultieren, an die
ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, übertragen, an der keiner der
Antragsteller unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist. Gegenüber dieser
Mehrheitsbeteiligung können sich die Antragsteller in der Hauptversammlung
der SMSE nicht durchsetzen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dafür,
dass die Antragsteller an der Beherrschung der SMSE durch Udo Müller oder
die ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, im Wege der sogenannten
Mehrmütterherrschaft beteiligt sind bzw. beteiligt werden sollen. Vielmehr
haben die künftigen Poolmitglieder übereinstimmend vorgetragen, dass die
SMSE allein durch Udo Müller beherrscht wird und dass sich an dieser
Kontrollsituation mit Ausnahme der künftigen Vermittlung über die ATLANTA
Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, auch nach Abwicklung der
Gesamttransaktion nichts ändern soll. Der den Antragstellern nach Abschluss
der Stimmbindungsvereinbarung zustehende/zuzurechnende Stimmrechtsanteil in
Höhe von 43,36 % vermittelt ihnen daher nicht die Möglichkeit über die
Ausübung dieser Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu
beeinflussen, weswegen ihre Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1WpÜG erfolgen kann.
2.3 Im Ergebnis überwiegen die Interessen der Antragsteller, kein
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft
abgeben zu müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der
Zielgesellschaft an einem Angebot.
Der formelle Kontrollerwerb der Antragsteller mit Wirksamkeit der
Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden Kommanditaktionären
keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die
Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der
Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen werden, die ihrerseits weiterhin
(mittelbar) von Udo Müller beherrscht wird.
Somit müssen die außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine
transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der
Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem
Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem
Interesse der Antragsteller, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots
belastet zu werden, zurückstehen muss.
3 Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung
soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt
werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der Umstand, dass die
Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst ist und eine
im übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde Beteiligung an den
Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die Möglichkeit gibt,
die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl. Ziffer II.2.2). Die
Befreiung der Antragsteller ist daher nur solange gerechtfertigt, wie sich
an diesem Zustand nichts ändert.
Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser
Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die
Antragsteller zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die
Möglichkeit erlangen, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne
des § 17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen
Kontrollposition auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der
Kontrolle hinzutreten, so dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1
Var. 4 WpÜG nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom
Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (b) des Tenors dieser Entscheidung
erfassten Fall, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA,
Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine
Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären
möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach
dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer
Weise ergebenden Einfluss auszuüben.
Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage
verpflichtet die Antragsteller, den Kontrollerwerb nach Abschluss der
Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die Lage
versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragsteller tatsächlich in der unter
Ziffer II. 2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangt haben. Nur in diesem Fall wird die
Befreiung wirksam.
Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet
die Antragsteller, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser
Entscheidung rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient damit
der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.
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Quelle: dpa-AFX