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DGAP-WpÜG: APMC-Familienstiftung / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter:
APMC-Familienstiftung
30.08.2021 / 16:59 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung zur Abgabe eines Angebots an die
Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln
Auf entsprechenden Antrag der APMC-Familienstiftung, Düsseldorf (nachfolgend
"Antragstellerin"), hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung
(nachfolgend "BaFin") mit Bescheid vom 11.08.2021 diese von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie
(i) der am 26.11.2020 von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media
Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH,
Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung
GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs- Stiftung, Vaduz,
Fürstentum Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum
Lichtenstein; Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas
Toporowicz, Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi
Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching, abgeschlossenen
Stimmbindungsvereinbarung beitritt und
(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer
SE & Co. KGaA, Köln, erlangt,
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln and nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WPÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) die Antragstellerin allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden
Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE,
Düsseldorf erlangt oder
(b) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder
zusammen mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co.
KGaA, Köln, auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co.
KGaA, Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine
Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären
möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach
dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer
Weise ergebenden Einfluss auszuüben.
Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der
vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem
Zeitpunkt, in dem es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die
Ströer Management SE, Düsseldorf, oder zu einer Änderung der
Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30
% der in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, vorhandenen Stimmrechte ausmachen,
oder wenn die Antragstellerin in dem betreffenden Zeitpunkt nicht mehr
Partei der vorgenannten Stimmbindungsvereinbarung ist und die
Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln,
nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WPÜG zuzurechnender
Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:
(a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung
gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides bis zum 31.12.2021 nachzuweisen.
(b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
I.
Gegenstand der Anträge ist der beabsichtigte Beitritt zu einer
Stimmbindungsvereinbarung durch die Antragstellerin, die verschiedene andere
Rechtsträger im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der Ströer SE &
Co. KGaA, Köln, am 26.11.2020 abgeschlossen haben (folgend
"Stimmbindungsvereinbarung"). Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung
ist Teil einer Gesamttransaktion vermittels derer Udo Müller und Dirk Ströer
einen erheblichen Teil der von ihnen in der Zielgesellschaft gehaltenen
Kommanditaktien jeweils in eine Kommanditgesellschaft eingebracht haben,
deren Kommanditanteile sie jeweils auf eine Stiftung übertragen wollen
(folgend "Gesamttransaktion").
1. Zielgesellschaft ist die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB
86922 (folgend "Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.671.571,00 ist in
56.671.571 auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Hohe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Kommanditaktien
der Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der Frankfurter
Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer
Management SE mit Sitz in Düsseldorf, (folgend "SMSE"). Gemäß § 9 Abs. 1 und
2 der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE die Zielgesellschaft
und führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre der
Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist
ausgeschlossen. Die §§ 164 Satz 1, 2. HS HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG
sind abbedungen (§ 9 Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft).
2. Die Antragstellerin trägt vor, dass derzeit an der Gesamttransaktion
beteiligten Rechtsträger die folgenden unmittelbar Aktien der
Zielgesellschaft halten:
Aktionär Aktienbe- Stimm-
sitz rechtsan-
teil
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.100 18,52%
APM Media GmbH & Co. KG, Köln 9.063.200 15,99 %
Udo Müller, Köln Delphi 3.505.118 6,18%
Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching 555.773 0,98%
Dirk Ströer und Udo Müller sind über die folgenden Rechtsträger mittelbar an
der SMSE beteiligt:
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil
ATLANTA 61.200 51 %
Beteiligungen GmbH
& Co. KG, Köln
Ströer 40.800 34 %
Vermögensverwaltung
GmbH & Co. KG, Köln
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 18.000 15 %
Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo
Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen
Verwaltungs-GmbH, Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen
Verwaltungs-GmbH, Köln, ist Udo Müller.
3. Die Antragstellerin ist eine Stiftung nach deutschem Recht.
4. Die nachstehend genannten Rechtsträger (folgend die "Poolmitglieder")
haben die Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media
GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH
& Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA
Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln; Ströer- Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC
Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Lichtenstein; AnMaSa
Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein; Herr Udo Müller,
Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz, Düsseldorf; Herr Peter
Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching.
§ 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung lautet wie folgt
"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung,
entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur
einheitlich wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem
Sinne die Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung
ihre Stimme abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der
entsprechenden Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren
oder nicht"
Die Antragstellerin beabsichtigt erst nach ihrem Beitritt zur
Stimmbindungsvereinbarung von Udo Müller sämtliche Kommanditanteile an der
APM Media GmbH & Co. KG, Köln, und alle Geschäftsanteile an deren
Komplementärin erwerben.
Mit auf den 22.07.2021 datierenden Schriftsatz hat die Antragstellerin
beantragt, sie und die Ströer-Familienstiftung, Mettmann:
"im Hinblick auf den von ihnen beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die
Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 7 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."
II.
Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig.
Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor
der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung
(vgl. hierzu Ziffer II.2.1) gestellt.
2. Begründetheit des Antrags
2.1 Gegenwärtig hält die Antragstellerin keine Kommanditaktien der
Zielgesellschaft. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden der
Antragstellerin aber die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der
Zielgesellschaft, die von den übrigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß
§ 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch
Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit
dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die
Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2
Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die
Ausübung von Stimmrechten verständigen.
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung
vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die
Poolversammlung beschlossen hat.
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
vereinbarte Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte
Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt und bis zum 31.12.2028
fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit
Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann.
Des Weiteren ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin
irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person/Gesellschaft
Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des
Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass
die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus
Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden
(vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht Modul B S. 29).
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Zielgesellschaft wird nach
dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmbindungsvereinbarung unter
Berücksichtigung der ihr nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte
(von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 15,99 % der Stimmrechte; von der
LION Media GmbH & Co. KG Köln: 18,52 % der Stimmrechte; von Udo Müller: 6,18
% der Stimmrechte und von der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching:
0,98 % der Stimmrechte) daher insgesamt 41,68 % betragen.
Mit ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung erlangt die Antragstellerin
somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37
Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
1 WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen
regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien der
Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch
auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines
Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer als diejenige
von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der
Hauptversammlung nicht über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss
auf die Zusammensetzung des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans
nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG
i.V.m. §§ 170, 164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär
geschäftsführungsbefugt. Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich
vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft steht den Kommanditaktionären
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht zur Verfügung. Die
Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem gesetzlichen Leitbild nicht
ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen der Antragstellerin nicht zur
Verfügung. Insbesondere kann die Antragstellerin keinen Einfluss auf die
Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der der Antragstellerin nach
Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung zuzurechnende Stimmrechtsanteil in
Höhe von 41,68 % in der Zielgesellschaft vermittelt ihr daher nicht die
Möglichkeit über die Ausübung dieser Stimmrechte die Geschicke der
Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen ihre Befreiung von den Pflichten
des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfolgen kann.
2.3 Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft
abgeben zu müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der
Zielgesellschaft an einem Angebot.
Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres
Beitritts zur Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden
Kommanditaktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die
Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der
Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen werden, die wegen seiner Position als
einziger Kommanditist und einziger Gesellschafter der Komplementärin der
Mehrheitsgesellschafterin der SMSE weiterhin (mittelbar) von Udo Müller
beherrscht wird. Somit müssen die außenstehenden Kommanditaktionäre auch
keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der
Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem
Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem
Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots
belastet zu werden, zurückstehen muss.
3. Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung
soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt
werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der Umstand, dass die
Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst ist und eine
im übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde Beteiligung an den
Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die Möglichkeit gibt,
die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl. Ziffer II.2.2), Die
Befreiung der Antragstellerin ist daher nur solange gerechtfertigt, wie sich
an diesem Zustand nichts ändert.
Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser
Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die
Antragstellerin zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die
Möglichkeit erlangt, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne des
§ 17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen
Kontrollposition auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der
Kontrolle hinzutreten, so dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1
Var. 4 WpÜG nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom
Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (b) des Tenors dieser Entscheidung
erfassten Fall, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA,
Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine
Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären
möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach
dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer
Weise ergebenden Einfluss auszuüben.
Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage
verpflichtet die Antragstellerin, den Kontrollerwerb nach ihrem Beitritt zur
Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die Lage
versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragstellerin tatsächlich in der unter
Ziffer II.2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die Kontrolle über
die Zielgesellschaft erlangt hat. Nur in diesem Fall wird die Befreiung
wirksam.
Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet
die Antragstellerin, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser
Entscheidung rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient da mit
der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.
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Quelle: dpa-AFX