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10.11.2021 ‧ dpa-Afx

Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Dr. Ralf Nemetschek

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Nemetschek

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DGAP-WpÜG: Dr. Ralf Nemetschek / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Dr. Ralf Nemetschek

10.11.2021 / 16:30 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die
Aktionäre der Nemetschek SE, München

Auf entsprechenden Antrag von Herrn Dr. Ralf Nemetschek ("Antragsteller")
hat die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht ("BaFin") mit Bescheid vom
9.7.2021 den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu
übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er entweder

(i) aufgrund der Stimmrechtspoolvereinbarung, die er mit Prof. Georg Heinz
Nemetschek und Herrn Alexander Nemetschek gemäß Abschnitt C § 5 der Urkunde
345/2027 des Notars Dr. Thomas Wachter (folgend "Rahmenurkunde")
abgeschlossen hat, oder

(ii) in Folge der Übernahme eines Amtes im Stiftungsrat der Nemetschek
Stiftung Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, (folgend "N-Stiftung") und dem
damit verbundenen Erwerb der Sonderrechte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3-4 der
Stiftungssatzung

die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Nemetschek SE, München,
erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs.1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu verböffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn

(i) der Antragsteller selbst Einfluss auf die auf Grundlage der unter Ziffer
1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung zu treffenden Entscheidungen
nehmen kann oder

(ii) er seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, anderweitig,
einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und
abzüglich der Stimmrechte, die der unter Ziffer 1 (i) bezeichneten
Stimmrechtspoolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30% erhöht oder

(iii) die N-Stiftung die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen
Kontrolle über die Nemetschek SE, München, erlangt.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. (i) gilt nicht, wenn die der unter
Ziffer 1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung unterliegenden
Stimmrechte weniger als 30% der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen
Stimmrechte ausmachen und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der
Nemetschek SE, München, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß §
30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht. Der
Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. (iii) gilt nicht, wenn der
Stimmrechtsanteil der N-Stiftung in der Nemetschek SE, München,
einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, weniger
als 30% der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen Stimmrechte ausmacht
und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE,
München, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte,
nicht anderweitig auf mindestens 30% erhöht. Der Widerrufsvorbehalt unter
Ziffer 2. (iii) gilt zudem dann nicht, wenn der Antragsteller zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen dieses Widerrufsvorbehalts entstanden
sind, die N-Stiftung nicht faktisch beherrscht hat und danach eine faktische
Beherrschung der N-Stiftung auch nicht begründet.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:

(i) Der Antragsteller hat den Umstand, dass eine Stimmrechtspoolvereinbarung
nach Maßgabe von Ziffer 1 (i) wirksam geworden ist und der Antragsteller ein
Amt im Stiftungsrat der N-Stiftung übernommen hat und ihm deswegen die
Sonderrechte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3-4 der Stiftungssatzung zustehen
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des
jeweiligen vorgenannten Umstandes, durch Vorlage geeigneter Unterlagen
gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen.

(ii) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der
Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

I.

Die Nemetschek SE, München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 224638 eingetragen (folgend "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital
der Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in 115.500.000
Stückaktien eingeteilt (folgend "NSE-Aktien").

Gegenstand des Antrags ist der beabsichtigte Abschluss mehrerer
Poolvereinbarungen im Rahmen der nachfolgenden dargestellten
Umstrukturierung der Zielgesellschaft mit dem Ziel einer Entflechtung des
Aktienbesitzes auf Ebene der Familienaktionäre.

1. Gegenwärtig hält die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG,
Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA
101113 (folgend "Nemetschek KG") unmittelbar 55.868.784 NSE-Aktien
(entspricht rund 48,37% der bei der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen
Stimmrechte). Einzige Komplementärin der Nemetschek KG ist die Nemetschek
Verwaltungs GmbH, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 205971 (folgend "Nemetschek GmbH").

Kommanditisten der Nemetschek KG sind Alexander Nemetschek (folgend "AN")
und der Antragsteller mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 49,998% der
Kommanditanteile und Professor Dipl.-lng. Georg Heinz Nemetschek (folgend
"GN")
mit einer Beteiligung in Höhe von 0,004% der Kommanditanteile. Die einzigen
Gesellschafter der Nemetschek GmbH sind wiederum GN, AN und der
Antragsteller.

Zwischen der Nemetschek KG und GN besteht eine Stimmbindungsvereinbarung
(folgend "Poolvereinbarung I"). GN hält derzeit unmittelbar 3.700.000
NSE-Aktien (entspricht rund 3,2% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).
Der Poolvereinbarung I unterliegen daher insgesamt 59.568.784 NSE-Aktien
(entspricht rund 51,57% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).

Der Antragsteller hält nach eigenen Angaben 2.850 NSE-Aktien.

2. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge sollen die in der Nemetschek KG
gebündelten Beteiligungen entflochten und wie unten dargestellt verteilt
werden. Die Parteien haben eine Rahmenurkunde abgeschlossen, in dem die
Vollzugszeitpunkte (in römischen Ziffern gestaffelt) näher definiert sind.
In diesem Zusammenhang soll die mittelbare Kontrolle von GN über die
Zielgesellschaft auf die Nemetschek Familienstiftung, Hirtenweg 74, 82037
Grünwald, (folgend "Nemetschek Familienstiftung") übertragen werden.

2.1 GN, AN und der Antragsteller entnehmen im Verhältnis ihrer festen
Kapitalanteile insgesamt 4.637.109 NSE-Aktien aus der Nemetschek KG. Diese
werden auf Geheiß von GN, AN und dem Antragsteller direkt auf die N-Stiftung
übertragen und entsprechend aus der Poolvereinbarung I entlassen.
Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem die N-Stiftung aufgrund der
vorgenannten Übertragungen von NSE-Aktien erstmals die Stellung als
Aktionärin der Zielgesellschaft erlangt, haben die N-Stiftung und die
Nemetschek KG zum Zwecke der Wahrung einer einheitlichen Stimmrechtsausübung
eine weitere Poolvereinbarung abgeschlossen (folgend "Poolvereinbarung II").

2.2 Aufschiebend bedingt auf die vorstehend beschriebene Übertragung der
Anteile auf die N-Stiftung überträgt die Nemetschek KG jeweils 3.114.000
NSE-Aktien auf die persönlichen KG-Gesellschaften von AN und dem
Antragsteller.

2.3 Nach einem Formwechsel der Nemetschek KG in die N-Integral-GmbH (folgend
"N-Integral") beträgt das Stammkapital der N-Integral EUR 100.000,00, wobei
der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 1.000.000 Stimmen in der
Gesellschafterversammlung und alle übrigen Geschäftsanteile je Euro eines
Geschäftsanteils eine Stimme haben soll.

2.4 Der Antragsteller, GN und AN haben im Zusammenhang mit dem Formwechsel
als Gesellschafter der N-lntegral eine Vereinbarung zur einheitlichen
Ausübung der Stimmrechte in der N-lntegral (folgend "Poolvereinbarung III")
abgeschlossen, wobei die Stimmrechte in der Poolvereinbarung mit denen in
der Gesellschafterversammlung der N-Integral gleichlaufen.

2.5 lm Zuge des Formwechsels erwirbt GN den Geschäftsanteil mit der
laufenden Nummer 1, der wiederum bereits aufschiebend bedingt an die
Nemetschek Familienstiftung abgetreten worden ist. Diese Abtretung wird
unmittelbar nach Inkrafttreten der Poolvereinbarung III wirksam und die
Nemetschek Familienstiftung tritt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu
dem sie Gesellschafterin der N-Integral wird, der Poolvereinbarung III bei.

2.6 GN hat sein Amt als Stiftungsrat der N-Stiftung aufschiebend bedingt auf
den Zugang des Originals des Niederlegungsschreibens niedergelegt. Nach der
Satzung der N-Stiftung hat GN auf Lebenszeit das Recht, (i) dem Stiftungsrat
anzugehören und hierin den Vorsitz zu führen, (ii) Mitglieder der
Stiftungsorgane - auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes - abzuberufen
und bei Freiwerden einer Stelle das Nachfolgemitglied zu berufen, (iii) den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Stiftungsorgane zu
ernennen und (iv) die Geschäftsordnung für die Stiftungsorgane zu erlassen,
zu ändern oder aufzuheben. Für den Fall, dass GN aus dem Stiftungsrat
ausscheidet, tritt der Antragsteller als sein Nachfolger in den Stiftungsrat
ein und ihm stehen dann auch die vorstehend unter (ii) - (iv) genannten
Sonderrechte zu.

II.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

1. ZULÄSSIGKEIT

Der Antrag ist zulässig.

Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor
der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung
(vgl. hierzu Ziffer 2.1) gestellt.

Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb des Antragstellers
entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die
Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81)
und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum
Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in:
Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung,
Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend gegeben. Die zum Kontrollerwerb
führenden Handlungen hängen lediglich vom Willen der Parteien der
Rahmenurkunde ab. Mit einer Durchführung der Rahmenurkunde ist nach Eintritt
der Vollzugsvoraussetzungen auf Grund des bereits getätigten erheblichen
Aufwands zügig zu rechnen.

2. BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS

2.1 Kontrollerwerb des Antragstellers

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30% der
Stimmrechte an einer Zielgesellschaft.

Gegenwärtig hält der Antragsteller 2.850 NSE-Aktien unmittelbar. Stimmrechte
aus NSE-Aktien sind ihm zunächst nicht zuzurechnen (§ 30 WpÜG).

lm weiteren Verlauf der Umstrukturierung sind dem Antragsteller jedoch
zunächst die Stimmrechte aus den von der persönlichen KG-Gesellschaft des
Antragstellers erworbenen 3.144.000 NSE-Aktien zuzurechnen, da der
Antragsteller der einzige Kommanditist seiner persönlichen KG-Gesellschaft
ist und nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der persönlichen
KG-Gesellschaft des Antragstellers jeder Euro des Festkapitals
(Kapitalanteil) eine Stimme in der Gesellschafterversammlung gewährt. Der
Antragsteller gilt daher nach der unwiderleglichen Vermutung in § 290 Absatz
2 Nr. 1 HGB als Mutterunternehmen der persönlichen KG-Gesellschaft des
Antragstellers. Gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB werden ihm daher die Stimmrechte aus den von
seiner persönlichen KG-Gesellschaft erworbenen 3.144.000 NSE-Aktien
zugerechnet. Da diese jedoch zusammen mit den vom Antragsteller unmittelbar
gehaltenen 2.850 NSE-Aktien nur rund 2,72% der in der Zielgesellschaft
insgesamt vorhandenen Stimmrechte repräsentieren, folgt hieraus noch nicht
der Kontrollerwerb des Antragstellers.

Dieser erfolgt vorliegend spätestens mit dem Wirksamwerden des zum
Vollzugszeitpunkt VI zu übermittelnden Schreibens zur Amtsniederlegung von
GN, da dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt alle Stimmrechte aus NSE-Aktien
gemäß § 30 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 3 bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG jeweils i.V.m. §
2 Abs. 6 WpÜG zuzurechnen sind, die die N-Stiftung selbst unmittelbar hält
oder hinsichtlich deren Ausübung sich die N-Stiftung mit Dritten abstimmt.

Nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend "BaFin") ist es möglich, eine
Stiftung faktisch zu beherrschen. Dies ist der Fall, wenn einer Person ein
Bestellungs- und Abberufungsrecht bezüglich der Leitungsorgane der Stiftung
auf Grundlage der Satzung zusteht (Emittentenleitfaden der BaFin Modul B
Stand 30.10.2018 Ziffer I.2.5.1.3). Mit dem Wirksamwerden der
Amtsniederlegung tritt der Antragsteller in die bisher von GN gehaltene
Position innerhalb der N-Stiftung ein und erlangt die vorstehend
beschriebenen Sonderrechte im Hinblick auf die Abberufung und Ernennung der
Mitglieder der Organe der N-Stiftung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die
N-Stiftung daher als vom Antragsteller abhängiges Unternehmen und damit gem.
§ 2 Abs. 6 WpÜG Tochterunternehmen des Antragstellers im
übernahmerechtlichen Sinne. Ab diesem Zeitpunkt sind dem Antragsteller daher
alle Stimmrechte aus den 4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen rund 4,01% der
Stimmrechte in der Zielgesellschaft), welche die N-Stiftung im Zuge der
Umstrukturierung zu diesem Zeitpunkt erworben hat, gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz
1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG zuzurechnen. Zudem sind ihm alle Stimmrechte
zuzurechnen, über deren Ausübung sich die N-Stiftung als sein
Tochterunternehmen mit Dritten im Sinne von § 30 Ab.2 WpÜG abstimmt. Die
N-Stiftung stimmt sich mit der Nemetschek KG bzw. später mit der N-lntegral
auf Grundlage der Poolvereinbarung II über die Ausübung von Stimmrechten aus
NSE-Aktien ab. Diese Abstimmung erfüllt die Voraussetzungen des
Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG. Ein abgestimmtes Verhalten
setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter oder
sein Tochterunternehmen und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten
verständigen. So liegt der Fall hier. Die Poolvereinbarung II sieht vor,
dass sich die Parteien über die Ausübung der Stimmrechte aus den von ihnen
jeweils gehaltenen NSE-Aktien abstimmen. Unerheblich ist es in diesem
Zusammenhang für die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG, dass
sich die N-Stiftung in der Poolvereinbarung II verpflichtet hat, stets nach
den Weisungen der Nemetschek KG abzustimmen. Nach der Verwaltungspraxis der
BaFin ist es für die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2
WpÜG unerheblich, ob die sich abstimmende Partei Einfluss auf die Ausübung
der der Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte hat oder nicht (vgl. zu
§ 34 Abs. 2 WpHG: Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B, Stand 30. Oktober
2018 Ziffer 1.2.5.10.3). Der mitgeteilte Sachverhalt bietet auch keine
Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Einzelfallausnahme in Sinne des § 30
Abs. 1 Satz 1 WpÜG. Die Poolvereinbarung II ist für einen längeren Zeitraum
und ohne jegliche inhaltliche Einschränkung abgeschlossen.

lm Vollzugszeitpunkt VI wird die Nemetschek KG noch 44.943.675 Aktien
halten, die 38,91% der Stimmrechte der Zielgesellschaft repräsentieren und
die der N-Stiftung auf Grundlage der Poolvereinbarung II von der Nemetschek
KG gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sind.

Mit Wirksamwerden der Amtsniederlegung sind dem Antragsteller zu den
Stimmrechten aus den von ihm unmittelbar gehaltenen 2.850 NSE-Aktien somit
Stimmrechte aus insgesamt 52.724.784 NSE-Aktien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1,
Satz 3 WpÜG bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 6 WpÜG
zuzurechnen. Diese repräsentieren rund 45,65% der in der Zielgesellschaft
vorhandenen Stimmrechte. Mit Wirksamwerden der Amtsniederlegung verfügt der
Antragsteller daher unmittelbar und mittelbar über Stimmrechte aus
52.727.634 NSE-Aktien und über rund 45,65% der Stimmrechte in der
Zielgesellschaft, wodurch er die Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangt.

Der Antragsteller könnte aber im Zuge der Umstrukturierung auch zu einem
früheren Zeitpunkt die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Nach
der Rahmenurkunde soll der beurkundende Notar das von GN unterzeichnete
Niederlegungsschreiben zum in der Rahmenurkunde definierten
Vollzugszeitpunkt VI an die N-Stiftung übermitteln. Zum vorgenannten
Zeitpunkt soll zudem die besondere Anweisung der Nemetschek GmbH an den
beurkundenden Notar zur Anmeldung des Formwechsels erfolgen. Die
Poolvereinbarungen III soll nach der vorgesehenen Regelung demgegenüber mit
Eintragung des Formwechsels wirksam werden. Vorliegend kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Formwechsel vor der Amtsniederlegung wirksam
wird. In diesem Falle würde der Antragsteller die Kontrolle über die
Zielgesellschaft bereits durch das Wirksamwerden der Poolvereinbarung III
erlangen. Die Poolvereinbarung III besteht zwar nicht zwischen Aktionären
der Zielgesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte aus von ihnen
in der Zielgesellschaft unmittelbar gehaltenen Aktien. Eine
Stimmrechtszurechnung auf Grundlage von § 30 Abs. 2 WpÜG kommt jedoch im
Einzelfall auch dann in Betracht, wenn sich die Gesellschafter einer
vorgeschalteten Holdinggesellschaft, welche Aktien der Zielgesellschaft
hält, abstimmen. Eine derartige Zurechnung kommt jedenfalls dann in
Betracht, wenn sich die entsprechende Stimmrechtsvereinbarung hinreichend
konkret auf die Ausübung der Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft
bezieht. Eine entsprechende Bezugnahme kann etwa in der Präambel eines
solchen Stimmbindungsvertrages erfolgen. Vorliegend hat der Antragsteller
vorgetragen, dass sich die Poolvereinbarung III nach der Intention der
Parteien auch auf die Ausübung der Stimmrechte aus den von der N-lntegral
unmittelbar gehaltenen NSE-Aktien bezieht. Die Parteien der Poolvereinbarung
III würden die N-lntegral nach einem Beschluss der vorgeschalteten
Poolversammlung entsprechend zur Ausübung ihrer Stimmrechte aus den
NSE-Aktien anweisen. Dieser Vortrag kann dem Antragsteller nicht widerlegt
werden. Die Frage, ob er für sich genommen genügen kann, um das Vorliegen
der Voraussetzungen des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG zu
belegen, kann vorliegend offenbleiben. Zwar enthält die Poolvereinbarung III
selbst keinen Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten aus NSE-Aktien. Die
Poolvereinbarung III ist jedoch als Anlage C 5 Teil der Rahmenurkunde.
Gegenstand der Rahmenurkunde ist allein die Übertragung der mittelbaren
Kontrolle über die Zielgesellschaft von GN auf die Nemetschek
Familienstiftung und die Regelung einiger weiterer Aspekte der
Unternehmensnachfolge zur Entflechtung der mittelbaren Beteiligung von AN,
GN und dem Antragsteller an der Zielgesellschaft. Neben der Zielgesellschaft
werden in der Rahmenurkunde keine weiteren operativ tätigen Unternehmen
angesprochen. Sämtliche in der Rahmenurkunde getroffenen Regelungen beziehen
sich mittelbar oder unmittelbar auf die gegenwärtige oder künftige
Beteiligung von Parteien der Rahmenurkunde an der Zielgesellschaft.
Hierdurch ist der nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls ausreichende
verkörperte Bezug zur Stimmrechtsausübung in der Zielgesellschaft gegeben.
Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob sich ein derartiger Bezug
unmittelbar aus der Präambel der entsprechenden Stimmbindungsvereinbarung
ergibt oder aber ob die Stimmbindungsvereinbarung Teil eines Gesamtvertrages
ist, welcher einen entsprechenden Bezug aufweist. Die Poolvereinbarung III
erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 WpÜG.
Unerheblich ist es, wie bereits ausgeführt, in diesem Zusammenhang für die
Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG, dass sich der jeweilige
Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 1 bei Abstimmungen im Rahmen der
Poolvereinbarung III immer durchsetzen wird, und der Antragsteller daher im
Ergebnis keinen Einfluss auf die im Rahmen der Poolvereinbarung III
festgelegte Ausübung von Stimmrechten aus NSE-Aktien hat. Der mitgeteilte
Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der
Einzelfallausnahme in Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 WpÜG. Die Poolvereinbarung
III ist erstmals zum 31.12.2030 ordentlich kündbar und damit für einen
längeren Zeitraum und ohne jegliche inhaltliche Einschränkung geplant. Auch
der Umstand, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach im Zuge der
Umstrukturierung nur sehr kurzfristig Partei der Poolvereinbarung III sein
wird, begründet vorliegend nicht den Tatbestand der Einzelfallausnahme, da
dieser Umstand in der Poolvereinbarung III nicht berücksichtigt wird und
auch nicht anderweitig sichergestellt ist, dass er tatsächlich auch
eintritt. Aufgrund der Poolvereinbarung III sind dem Antragsteller daher ab
dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit die Stimmrechte aus den von der N-lntegral
im Vollzugszeitpunkt VI noch gehaltenen 44.943.675 NSE-Aktien nach § 30 Abs.
2 WpÜG zuzurechnen. In dem Fall, dass der Formwechsel vor der
Amtsniederlegung wirksam wird, sind dem Antragsteller mit Wirksamkeit des
Formwechsels und damit mit Wirksamkeit der Poolvereinbarung III Stimmrechte
aus insgesamt 48.087.675 NSE-Aktien nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG
bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG jeweils i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG und damit rund 41,63%
der Stimmrechte in der Zielgesellschaft zuzurechnen, wodurch er bereits zu
diesem Zeitpunkt die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen würde.

2.2 Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1
Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle
rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über
die Zielgesellschaft ausüben kann. Der Antragsteller kann weder im Rahmen
der Poolvereinbarung III noch über die N-Stiftung Einfluss auf die
Zielgesellschaft bzw. im kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von
Stimmrechten aus NSE-Aktien nehmen. Die im Rahmen der Poolvereinbarung III
zu treffenden Entscheidungen bestimmt nach den in der Rahmenurkunde
vorgesehenen vertraglichen Gestaltungen allein der Inhaber des
Geschäftsanteils Nr. 1, also entweder GN oder die Nemetschek
Familienstiftung, nicht aber der Antragsteller. Mittels der Poolvereinbarung
III kann der Antragsteller daher keinen Einfluss auf die Zielgesellschaft
nehmen.

Die N-Stiftung hat sich im Rahmen der Poolvereinbarung II verpflichtet, das
Stimmrecht aus allen von ihr gehaltenen NSE-Aktien stets nach den Weisungen
der Nemetschek KG auszuüben. Auch die N-Stiftung ist daher an der Ausübung
der Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht beteiligt. Demzufolge kann
durch die Begründung eines sonstigen beherrschenden Einflusses über die
N-Stiftung durch den Antragsteller im Zuge der Amtsniederlegung nicht dazu
führen, dass der Antragsteller im materiellen Sinn Kontrolle über die
Zielgesellschaft ausüben kann.

2.3 Ermessen

Die Erteilung der beantragten Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegt
im Ermessen der BaFin. In die Abwägung sind die Interessen des
Antragstellers und diejenigen der anderen Inhaber der Aktien der
Zielgesellschaft einzustellen. lm Ergebnis überwiegen hier die Interessen
des Antragstellers, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der
Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Angebot.

Der formale Kontrollerwerb des Antragstellers bietet den außenstehenden
Aktionären keinen Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung
zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich
unverändert, da sich der Antragsteller bei Entscheidungen im Rahmen der
Poolvereinbarung III nie durchsetzen kann und sich die N-Stiftung im Rahmen
der Poolvereinbarung II den Weisungen der bisher und auch zukünftig die
unmittelbare Kontrollposition innehabenden Nemetschek KG unterwirft, welche
die N-Stiftung weder herbeiführen noch beeinflussen kann. Somit müssen die
außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der
Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges
Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls
hinter dem Interesse des Antragstellers, nicht mit den Kosten eines
Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.

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10.11.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Börsen: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt
(Prime Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1247996 10.11.2021 CET/CEST

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Quelle: dpa-AFX

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