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11.04.2022 ‧ dpa-Afx

Befreiung / Zielgesellschaft: Fair Value REIT-AG; Bieter: Apollo Global Management, Inc

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Fair Value REIT

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DGAP-WpÜG: Apollo Global Management, Inc / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Fair Value REIT-AG; Bieter: Apollo Global
Management, Inc

11.04.2022 / 13:20 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Apollo Global Management, Inc.
Wilmington, Delaware, USA

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. April 2022 über die
Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
1 WpÜG in Bezug auf die Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main

Mit Bescheid vom 4. April 2022 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag der Apollo
Global Management, Inc. (vormals firmierend als Tango Holdings, Inc.), c/o
Corporation Service Company, 251 Little Falls Drive, Wilmington, New Castle
County, Delaware 19808, USA ("Antragstellerin") die Antragstellerin gemäß §
37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der
Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mittelbare
Kontrollerlangung an der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
die mittelbare Kontrollerlangung an der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am
Main, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach
§§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.

2. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der
Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

Gegenstand des Antrags ist die Übernahme sämtlicher Stammaktien (common
stock) der Apollo Global Management, Inc. (heute firmierend als Apollo Asset
Management, Inc.), einer Aktiengesellschaft (Incorporation) nach dem Recht
des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Old Apollo Global Management,
Inc.") durch die Antragstellerin im Zuge einer Verschmelzung am 01.01.2022
zur Zusammenführung der Old Apollo Global Management, Inc. und der Athene
Holding Ltd., einer Gesellschaft nach dem Recht von Bermuda (nachfolgend
"Athene
Holding Ltd."), unter einer einheitlichen Holding-Gesellschaft (nachfolgend
"die Verschmelzung").

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Fair Value REIT-AG mit Sitz in Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der
Handelsregisternummer HRB 120099 (nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 28.220.646,00 und ist
eingeteilt in 14.110.323 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,00 Euro je Aktie.

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A0MW975 zum Handel
im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard)
zugelassen. Ferner werden sie via Xetra gehandelt.

Der Schlusskurs der Aktien der Zielgesellschaft betrug am 30.12.2021, dem
letzten Handelstag vor der Verschmelzung, EUR 7,60 pro Aktie.

II. Antragstellerin

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware, USA, mit Sitz in Wilmington, New Castle County,
Delaware, USA.

Alleinige Aktionärin der Antragstellerin war bis zur Verschmelzung die Old
Apollo Global Management, Inc.

III. Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft vor der Verschmelzung

Die relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft stellte sich zum
Zeitpunkt der Verschmelzung wie folgt dar:

Insgesamt neun Kommanditgesellschaften (nachfolgend zusammen auch die
"FVR-Beteiligungsgesellschaften")
hielten zusammen unmittelbar 11.901.942 Aktien der Zielgesellschaft,
entsprechend 84,35 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, und zwar wie
folgt:

Aktionärin Anzahl Aktien der Anteil Stimmrechte
Zielgesellschaft und Grundkapital
FVR 1.401.498 9,93 %
Beteiligungsgesellschaft
Erste mbH & Co. KG
FVR 1.401.498 9,93 %
Beteiligungsgesellschaft
Zweite mbH & Co. KG
FVR 1.401.498 9,93 %
Beteiligungsgesellschaft
Dritte mbH & Co. KG
FVR 1.401.498 9,93 %
Beteiligungsgesellschaft
Vierte mbH & Co. KG
FVR 1.401.498 9,93 %
Beteiligungsgesellschaft
Fünfte mbH & Co. KG
FVR 1.401.498 9,93 %
Beteiligungsgesellschaft
Sechste mbH & Co. KG
FVR 1.401.498 9,93 %
Beteiligungsgesellschaft
Siebente mbH & Co. KG
FVR 1.391.456 9,86 %
Beteiligungsgesellschaft
Achte mbH & Co. KG
FVR 700.000 4,96 %
Beteiligungsgesellschaft
Neunte mbH & Co. KG
Gesamt 11.901.942 84,35 %
Einzige Kommanditistin der neun Beteiligungsgesellschaften war die DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt
am Main unter der Handelsregisternummer HRB 89041 (nachfolgend "DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG"). Alleinige geschäftsführungs- und
vertretungsbefugte Komplementärin der FVR-Beteiligungsgesellschaften war
jeweils die DEMIRE Holding XI GmbH (vormals firmierend als DEMIRE Commercial
Real Estate VIER GmbH), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz
in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRB 102585 (nachfolgend
"DEMIRE
Holding XI GmbH"). Alleingesellschafterin der DEMIRE Holding XI GmbH war
wiederum die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG.

Hauptaktionärin der DEMIRE Deutsche Mittelstand Estate AG war die AEPF III
15 S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à
responsabilité limitée) nach luxemburgischen Recht, mit Sitz in Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg (nachfolgend "AEPF III 15 S.à r.l."). Sie hielt
63.170.636 Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Estate AG, entsprechend
58,61 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.
Die Wecken & Cie, eine Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz
in Basel (nachfolgend "Wecken & Cie"), und Mitglieder der Familie Wecken,
namentlich Klaus Wecken, Ferry Wecken und Ina Wecken, sämtlich
geschäftsansässig im Schäferweg 18 in 4057 Basel, Schweiz, sowie die Care4
AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, Schweiz, (nachfolgend
zusammen die "Wecken-Gruppe") hielten insgesamt 34.640.099 Aktien der DEMIRE
Deutsche Mittelstand Estate AG, entsprechend rund 32,14 % des Grundkapitals
und der Stimmrechte.

82,2 % der Anteile an der AEPF III 15 S.à r.l. wurden von der AEPF III 1 S.à
r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité
limitée) nach luxemburgischen Recht mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum
Luxemburg, (nachfolgend "AEPF III 1 S.a r.l.") gehalten.

An der AEPF III 1 S.à r.l. waren wiederum drei Kommanditgesellschaften
(limited
partnerships) wie folgt beteiligt:

* Die Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar A), L.P., eine
Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den
Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund III
(Dollar A), L.P."), hielt 32,93 % der Anteile an der AEPF III 1 S.à r.l.

* Die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Dollar B), L.P.,
eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf
den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund
III (Dollar B), L.P."), hielt 33,58 % der Anteile an der AEPF III 1 S.à
r.l.

* Die Apollo European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P.,
eine Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf
den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo European Principal Finance Fund
III (Master Euro B), L.P."), hielt 33,49 % der Anteile an der AEPF III 1
S.à r.l.,

(die Apollo European Principal Finance Fund III (Dollar A), L.P., die Apollo
European Principal Finance Fund III (Master Dollar B), L.P. und die Apollo
European Principal Finance Fund III (Master Euro B), L.P. zusammen
nachfolgend auch die "Apollo European Principal Finance Funds").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo European Principal
Finance Funds war jeweils die Apollo EPF Advisors III. L.P., eine
Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht der Kaimaninseln
mit Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo EPF Advisors III, L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo EPF Advisors III, LP.
war die Apollo EPF III Capital Management LLC, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo EPF III Capital Management
LLC").

Alleinige Gesellschafterin (sole member) der Apollo EPF III Capital
Management LLC war die APH Holdings (DC), L.P., eine Kommanditgesellschaft
(limited
partnership) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den Kaimaninseln
(nachfolgend "APH Holdings (DC), L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der APH Holdings (DC), L.P. war
die Apollo Principal Holdings IV GP. Ltd., eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited company) nach dem Recht der Kaimaninseln mit
Sitz auf den Kaimaninseln (nachfolgend "Apollo Principal Holdings IV GP,
Ltd.").

Alleinige Gesellschafterin der Apollo Principal Holdings IV GP, Ltd. war die
APO Corp., eine Gesellschaft (corporation) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "APO Corp.").

Alleinige Gesellschafterin der APO Corp. war die Old Apollo Global
Management, Inc.

Bis zur Verschmelzung am 01.01.2022 hatte die Old Apollo Global Management,
Inc. drei Klassen von Stammaktien ausgegeben, nämlich Stammaktien der
Klassen A, B und C. Die Stammaktien der Klasse A wurden von
Publikumsaktionären (public shareholder) und den Gründern von Apollo
gehalten. Die BRH Holdings GP. Ltd., eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (limited company) nach dem Recht der Kaimaninseln mit Sitz auf den
Kaimaninseln, (nachfolgend "BRH Holdings GR Ltd.") hielt sämtliche
Stammaktien der Klasse B. Der einzige Anteil der Stammaktien der Klasse C
wurde von der AGM Management, LLC gehalten, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "AGM Management GP, LLC"). Die
Stammaktien der Klasse A repräsentierten weniger als 10 % und die
Stammaktien der Klasse B und C zusammen mehr als 90 % aller Stimmrechte aus
den Stammaktien der Klasse A, B und C.

Alleinige Gesellschafterin der AGM Management, LLC war die BRH Holdings GP,
Ltd., die ihrerseits jeweils zu einem Drittel von den Gründern der Old
Apollo Global Management, Inc. gehalten wurde.

Zwischen den drei Apollo European Principal Finance Funds und der Apollo EPF
Management III, LLC, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited
liability company) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend
"Apollo EPF Management III, LLC"), bestand jeweils ein Managementvertrag
(management
agreement), in dem die Apollo EPF Advisors III, LP. in ihrer Stellung als
Komplementärin (general partner) die Geschäftsführung (management), den
Betrieb (operation) und die Kontrolle (control) der Apollo Principal Finance
Funds im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang an die Apollo EPF
Management III, LLC delegiert hat.

Alleinige Gesellschafterin (sole member) der Apollo EPF Management III, LLC
war die Apollo Capital Management, L.P., eine Kommanditgesellschaft (limited
partnership) nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo
Capital Management, L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo Capital Management,
L.P. war die Apollo Capital Management GP, LLC, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Capital Management GP, LLC").

Alleiniger geschäftsführender Gesellschafter (sole member-manager) der
Apollo Capital Management GP, LLC war die Apollo Management Holdings L.P.,
eine Kommanditgesellschaft (limited partnership) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Management Holdings L.P.").

Alleinige Komplementärin (general partner) der Apollo Management Holdings
L.P. war die Apollo Management Holdings GP, LLC, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (limited liability company) nach dem Recht des
US-Bundesstaats Delaware (nachfolgend "Apollo Management Holdings GP, LLC").

Alleinige Gesellschafterin der Apollo Management Holdings GP, LLC, war
wiederum die APO Corp.

Nach den Angaben der Antragstellerin wurden die vorstehend genannten, nach
dem Recht des US-Bundesstaats Delaware bzw. der Kaimaninseln gegründeten
Kommanditgesellschaften (limited partnership) allein durch ihre jeweiligen
Komplementäre kontrolliert. Die Kommanditisten übten keine Kontrolle über
die Kommanditgesellschaften aus.

IV. Stimmbindungsvertrag bezüglich der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG

Seit dem 26.02.2018 bestand zwischen der AEPF III 15 S.à r.l. und der
Wecken-Gruppe (zusammen auch die "Poolmitglieder") ein als
Gesellschaftervereinbarung bezeichneter Stimmbindungsvertrag (nachfolgend
"Poolvertrag").
Zum Zeitpunkt der Verschmelzung unterlagen dem Poolvertrag insgesamt
97.810.735 Stimmrechte (entsprechend 90,75 % der Stimmrechte) aus von den
Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG. Gemäß dem Poolvertrag stimmen sich die Poolmitglieder in Bezug
auf sämtliche Angelegenheiten der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
ab, für die nach Gesetz oder Satzung die Hauptversammlung der DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG zuständig ist (§ 2 (2) des
Poolvertrags).

Gemäß §§ 3 und 4 des Poolvertrags erfolgt die Willensbildung der
Poolmitglieder in einem aus zwei Mitgliedern bestehenden Steering Committee,
sofern das Abstimmungsverhalten nicht im Poolvertrag ausdrücklich festgelegt
ist. Die Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l. entsenden jeweils ein
Mitglied in das Steering Committee. Nach § 6 des Poolvertrags bedürfen
Beschlüsse des Steering Committee der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Bei Stimmengleichheit ist
gemäß § 2 (3) des Poolvertrags die Entscheidung desjenigen Partners
maßgeblich, der mehr als 50 % der von sämtlichen Partnern insgesamt
gehaltenen Stimmrechte aus Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG hält, wobei die Stimmrechte der Wecken-Gruppe zu addieren sind.
Dieses Mehrheitsprinzip gilt jedoch unter anderem nicht bei der Besetzung
des Aufsichtsrats der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (§ 7 des
Poolvertrags). Der Aufsichtsrat der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate
AG wird gemäß § 7 des Poolvertrags paritätisch durch die Partner besetzt,
wobei jeder Partner ein Aufsichtsratsmitglied nominiert und diese
Nominierung durch das Stimmverhalten in der Hauptversammlung durch die
Partner umzusetzen ist. Hinsichtlich des dritten Aufsichtsratsmitglieds
bleibt das amtierende Mitglied im Amt, wenn sich die Partner nicht über die
Nominierung eines dritten Aufsichtsratsmitglieds einigen können.

V. Verschmelzung am 01.01.2022

Mit dem Ziel, die Old Apollo Global Management, Inc. und die Athene Holding
Ltd. unter einer einheitlichen Holding-Gesellschaft zusammenzuführen,
schlossen die Old Apollo Global Management, Inc. und die Athene Holdings
Ltd. am 08.03.2021 mit u. a. der Antragstellerin und der Green Merger Sub,
Inc., einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware
(nachfolgend "Green Merger Sub, Inc."), ein Agreement and Plan of Merger
(nachfolgend "Verschmelzungsvertrag").

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 01.01.2022 vollzogen. Im Zuge der
Verschmelzung wurden die von der AGM Management, LLC gehaltenen Stammaktien
der Klasse C der Old Apollo Global Management, Inc. und sämtliche von der
BRH Holdings GP gehaltenen Stammaktien der Klasse B der Old Apollo Global
Management, Inc. in jeweils ca. 15 Stammaktien der Klasse A der Old Apollo
Global Management, Inc. umgetauscht. Anschließend wurde die Green Merger
Sub, Inc., deren sämtliche Aktien zu diesem Zeitpunkt von der
Antragstellerin gehalten wurden, gemäß Section 251 des Delaware General
Corporation Law mit und in die Old Apollo Global Management, Inc.
verschmolzen. Während die Green Merger Sub, Inc. hierdurch erlosch, bestand
die Old Apollo Global Management fort (sog. "surviving company").
Gleichzeitig mit der Verschmelzung von Green Merger Sub, Inc. und Old Apollo
Global Management, Inc. wurden sämtliche von den Aktionären der Old Apollo
Global Management, Inc. gehaltenen Stammaktien der Klasse A an der Old
Apollo Global Management, Inc. in Stammaktien der Antragstellerin
umgetauscht, wodurch die Aktionäre der Old Apollo Global Management, Inc. zu
Aktionären der Antragstellerin und die Old Apollo Global Management, Inc.
zur 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Antragstellerin wurde.

Nach eigenen Angaben der Antragstellerin wird die Antragstellerin seit der
Verschmelzung von keiner natürlichen oder juristischen Person kontrolliert.

VI. Buchmäßiges Aktivvermögen und verwaltetes Vermögen der Old Apollo Global
Management, Inc.

Das Aktivvermögen der Old Apollo Global Management, Inc. betrug zum
31.12.2021 ausweislich einer zur Vorlage bei der BaFin erstellten
(ungeprüften) Vermögensaufstellung (Statement of Financial Condition -
unaudited) rund USD 3.871.236.000, entsprechend rund EUR 3.406.687.680
(Umrechnungskurs: 1 USD = 0,88 Euro). Zum 30.09.2021 verwaltete die Old
Apollo Global Management, Inc. ausweislich ihrer nach den United States
Generally Accepted Accounting Pinciples (US-GAAP) erstellten (ungeprüften)
konsolidierten Vermögensaufstellung (GAAP Consolidated Statements of
Financial Condition) ein Vermögen (Assets under Management) von rund USD
481,1 Mrd., entsprechend rund EUR 423,4 Mrd. (Umrechnungskurs: 1 USD = 0,88
EUR).

VII. Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft

Die Summe der Buchwerte der Beteiligungen der DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate AG an den FVR-Beteiligungsgesellschaften, die gemäß dem Vortrag
der Antragstellerin keine anderen Vermögensgegenstände als die Aktien der
Zielgesellschaft halten, betrug laut dem Geschäftsbericht der DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG für das Jahr 2021 zum 31.12.2021 rund
EUR 83 Mio.

VIII. Antrag

Mit auf den 07.01.2022 datierenden Schreiben beantragte die Antragstellerin
Folgendes:

Die Antragstellerin wird gemäß §37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V.m. § 9 Satz 2 Nr.
3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung des § 35 Abs. 1 Satz 7 WpÜG, die am 1.
Januar 2022 erfolgte (mittelbare) Kontrollerlangung an der Fair Value
REIT-AG, Frankfurt am Main, zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtung
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine sog.
Buchwertbefreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen.

B.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist zulässig. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht
gestellt.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37 WpÜG vor
Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis
davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über
die Zielgesellschaft erlangt hat.

Der gemäß §§ 37 Abs. 1, 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu stellende Antrag ist
am 07.01.2022, d. h. sechs Tage nach der Kontrollerlangung der
Antragstellerin (vgl. hierzu nachstehende Ziffer B.II.2. dieses Bescheids)
per Post bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eingegangen. Dementsprechend wurde er form- und fristgerecht gestellt.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet.

Die Befreiung ist nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO
(Buchwertbefreiung) als gerechtfertigt anzusehen.

1. Kontrollerlangung an der Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebVO

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass
der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege der
Erlangung der Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebVO erlangt hat. Möglich ist ein solcher mittelbarer
Kontrollerwerb, wenn der Antragsteller die Mehrheit der Stimmrechte und/oder
Anteile an der Gesellschaft erwirbt, so dass diese zu seiner
Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden
dem Antragsteller die von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr
zuzurechnenden Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG
zugerechnet.

Gesellschaft ist vorliegend die nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware
gegründete Old Apollo Global Management, Inc. mit Sitz in den USA.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Old Apollo Global
Management, Inc. nicht Zielgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 WpÜG ist.
Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann Gesellschaft im Sinne von §
9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG sein.

Im Zuge der Verschmelzung hat die Antragstellerin die Kontrolle über die
Gesellschaft erlangt. Denn durch die Verschmelzung der Green Merger Sub,
Inc., bei der es sich zu diesem Zeitpunkt um eine 100-prozentige
Tochtergesellschaft der Antragstellerin handelte, mit und in die Old Apollo
Global Management, Inc. hat die Antragstellerin sämtliche Stammaktien und
Stimmrechte an der Old Apollo Global Management, Inc. erworben.

2. Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

Auf Grund der Erlangung der Kontrolle an der Gesellschaft hat die
Antragstellerin mittelbar auch die Kontrolle an der Zielgesellschaft
erlangt.

Die Old Apollo Global Management, Inc. ist durch die Verschmelzung zu einem
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs.
2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG der Antragstellerin geworden,
da die Antragstellerin seither sämtliche Anteile und Stimmrechte der Old
Apollo Global Management, Inc. hält. Der Antragstellerin sind daher gemäß §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den 11.901.942 von
den FVR-Beteiligungsgesellschaften unmittelbar gehaltenen Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 84,35 %,
zuzurechnen.

Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Stimmrechtszurechnungen in der
Beteiligungsstruktur oberhalb der FVR-Beteiligungsgesellschaften:

Zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin hielten die
FVR-Beteiligungsgesellschaften unmittelbar insgesamt 11.901.942 Aktien der
Zielgesellschaft, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 84,35 %.

Die Stimmrechte aus diesen 11.901.942 Aktien der Zielgesellschaft waren
gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf die DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG zuzurechnen.

Die FVR-Beteiligungsgesellschaften sind gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB jeweils Tochterunternehmen der DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG, denn der DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate AG stehen sämtliche Stimmrechte an den
FVR-Beteiligungsgesellschaften zu. Mangels anderweitiger Regelungen in den
Gesellschaftsverträgen der FVR-Beteiligungsgesellschaften gilt für
Gesellschafterbeschlüsse der FVR-Beteiligungsgesellschaften gemäß §§ 161
Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB zwar das Einstimmigkeitsprinzip, d.h. zur
Beschlussfassung ist die Zustimmung sowohl der DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate AG als einziger Kommanditistin als auch der DEMIRE Holding XI
GmbH als einziger Komplementärin erforderlich. Gemäß § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB
gilt das Stimmrecht der DEMIRE Holding XI GmbH jedoch als Stimmrecht der
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG. Denn die DEMIRE Holding XI GmbH
ist ein Tochterunternehmen i.S.v. § 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB der
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, die 100 % der Anteile an der
DEMIRE Holding XI GmbH hält.

Die Tochterunternehmenseigenschaft der FVR-Beteiligungsgesellschaften in
Bezug auf die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ergibt sich zudem
auch aus § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG. Da die DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG sämtliche Anteile an der DEMIRE Holding
XI GmbH hält, gilt deren Stimmrecht auch gemäß §§ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
AktG als Stimmrecht der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG.

Die der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zuzurechnenden
Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG der AEPF III 15 S.à r.l. und der
Wecken-Gruppe zuzurechnen. Denn die AEPF III 15 S.à r.l. und die
Wecken-Gruppe beherrschen die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
gemäß § 17 Abs. 1 AktG im Wege der Mehrmütterherrschaft.

Die zur Mehrmütterherrschaft nach § 17 AktG entwickelten Grundsätze finden
auch im Rahmen der Feststellung eines Tochterunternehmens nach § 2 Abs. 6
WpÜG Anwendung. Mehrmütterherrschaft liegt vor, wenn mehrere auf der
gleichen Ebene stehende Unternehmen gemeinsam ein Tochterunternehmen
beherrschen. Voraussetzung ist, dass die Mutterunternehmen ihre Interessen
in Bezug auf das Tochterunternehmen auf gefestigter Grundlage derart
koordinieren, dass die Summe ihrer Einflusspotentiale einheitlich
beherrschenden Einfluss ermöglicht (Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum
AktG, Band 6, § 17 Rn. 90). Ein Indiz hierfür liegt vor, wenn die
Mutterunternehmen Gremien außerhalb der Hauptversammlung vorsehen, um sich
abzustimmen. Denn solche Gremien ermöglichen es, etwaige Interessenkonflikte
außerhalb der Hauptversammlung auszutragen und in der anschließenden
Hauptversammlung einen gemeinsamen Herrschaftswillen gegenüber dem
Tochterunternehmen geltend zu machen. Die rechtlich ge-sicherte Grundlage
für die Interessenkoordination kann in Form vertraglicher Vereinbarungen,
wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen, oder in Form von sonstigen
rechtlichen oder tatsächlichen Umständen sonstiger Art vorliegen (Bayer, in:
Müko AktG, § 17 Rn. 79).

Vorliegend ist Grundlage für die gemeinsame Beherrschung der DEMIRE Deutsche
Mittelstand Real Estate AG der zwischen der Wecken-Gruppe und der AEPF III
15 S.à r.l. geschlossene Poolvertrag, dem zum Zeitpunkt der Verschmelzung
97.810.735 Stimmrechte (entsprechend 90,75 % der Stimmrechte) aus von den
Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG unterlagen. Der Poolvertrag sieht vor, dass die Poolmitglieder ihr
Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate AG in einem Steering Committee koordinieren (§ 6 (1) des
Poolvertrags). Das Steering Committe ist paritätisch besetzt: Die
Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l, entsenden jeweils ein Mitglied (§
3(1) des Poolvertrags). Der Annahme einer gemeinsamen Interessenkoordination
steht dabei nicht entgegen, dass bei Stimmengleichheit die Entscheidung
desjenigen Mitglieds des Steering Committee maßgeblich ist, das mehr als 50
% der von sämtlichen Poolmitgliedern ins-gesamt gehaltenen Stimmrechte aus
Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG repräsentiert. Denn
maßgeblich für die Beurteilung der Abhängigkeit ist allein die Perspektive
des abhängigen Unternehmens (Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 17 Rn. 15). Aus
Sicht der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG als abhängiges
Unternehmen üben die Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l. einen
gemeinsamen Herrschaftswillen aus. Zudem hat keines der Poolmitglieder die
Möglichkeit, die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats und dadurch
mittelbar auch den Vorstand (§ 84 AktG) allein nach seinen Vorstellungen zu
bestimmen. Die Wecken-Gruppe und die AEPF III 15 S.à r.l. nominieren jeweils
eins von drei Aufsichtsratsmitgliedern. Das dritte Aufsichtsratsmitglied
bleibt im Amt, wenn sich die Partner nicht über die Nominierung eines
dritten Aufsichtsratsmitglieds einigen können.

Die auf die AEPF III 15 S.à r.l. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der
Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG
wiederum der AEPF III 1 S.à r.l. zuzurechnen, die mit 82,2 % an der AEPF III
15 S.à r.l. beteiligt ist.

Die AEPF III 1 S.à r.l. ihrerseits war ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs.
6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG der drei Apollo European Principal Finance
Funds, sodass die der AEPF III 1 S.à r.l zuzurechnenden Stimmrechte aus
Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG den
Apollo European Principal Finance Funds zuzurechnen waren. Die drei Apollo
European Principal Finance Funds waren nahezu paritätisch an der AEPF III 1
S.à r.l. beteiligt und beherrschten diese im Wege der Mehrmütterherrschaft.
Die Koordinierung der Interessen der Apollo European Principal Finance Funds
wird über die einheitliche Komplementärin (general partner), die Apollo EPF
Advisors III, L.P., bzw. über die Managementvereinbarungen sichergestellt,
die die Apollo European Principal Finance Funds jeweils mit der Apollo EPF
Management, L.P. geschlossen haben, und die der Apollo EPF Management, L.P.
die Geschäftsführung (management), den Betrieb (operation) und die Kontrolle
(control) der Apollo Principal Finance Funds übertragen.

Die den Apollo European Principal Finance Funds zuzurechnenden Stimmrechte
aus Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz
3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB der Apollo EPF
Advisors III, L.P. zuzurechnen. Die Apollo European Principal Finance Funds
sind jeweils in der Rechtsform einer limited partnership organisiert. Für
die Frage nach einer Beherrschung einer limited partnership kann auf die
Grundsätze zur Beherrschung einer Kommanditgesellschaft zurückgegriffen
werden. Danach gilt die Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §
290 Abs. 2 Nr. 2 HGB als Tochterunternehmen ihrer alleinigen Komplementärin,
wenn dieser die gesetzlichen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse
einer Komplementärin zukommen. Zwar steht der Komplementärin nicht das Recht
zu, bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit des Leitungsorgans zu
bestimmen. Jedoch ist der Komplementär als einziger
geschäftsführungsbefugter Gesellschafter selbst Leitungsorgan, so dass ihm
im Rahmen der bei Personengesellschaften bestehenden Selbstorganschaft eine
mindestens gleich starke Stellung zukommt, wie demjenigen der das
Leitungsorgan bestimmt. Die Kommanditgesellschaft gilt daher gemäß § 2 Abs.
6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 2 HGB als Tochterunternehmen ihres
Komplementärs, soweit dessen umfassende und ausschließliche
Geschäftsführungsbefugnis nicht vertraglich abbedungen ist (vgl. zu § 34
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG: Emittentenleitfaden (Modul B) der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, Ziffer l.2.5.1.2.1.).

Die Gesellschaftsverträge der Apollo European Principal Finance Funds räumen
der Apollo EPF Advisors III, L.P. als general partner jeweils umfassend und
ausschließlich die Geschäftsführungsbefugnis ein. Die Apollo EPF Advisors
III, L.P. nimmt bei den Apollo European Principal Finance Funds eine
Stellung ein, die derjenigen einer nach dem gesetzlichen Normalstatut
organisierten Kommanditgesellschaft entspricht Dementsprechend gelten die
Apollo European Principal Finance Funds jeweils als Tochterunternehmen der
Apollo EPF Advisors III, L.P. Unerheblich ist, dass die Apollo European
Principal Finance Funds jeweils mit der Apollo EPF Management III, LLC eine
Managementvereinbarung abgeschlossen haben, die die Elemente eines
Beherrschungsvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG aufweist. Hierdurch werden die
Organstellung und die damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnisse des
general partner nicht aufgehoben. Vielmehr leitet die Apollo EPF Management
III, LLC ihre Befugnisse aus der Stellung der Apollo EPF Advisors III, L.P.
ab. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Managementvereinbarung
außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossen wurde. Nach dem
Gesellschaftsvertrag bleibt die Apollo EPF Advisors III, L.P. damit die
alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der Apollo European Principal
Finance Funds. Dass sie die sich daraus ergebenden Befugnisse für die Dauer
des Bestehens der Managementvereinbarung nicht ausübt, ändert hieran nichts.
Ihre Pflichten gegenüber den limited partners der Apollo European Principal
Finance Funds bleiben von der Delegation ausdrücklich unberührt.

Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Einräumung einer
Untervollmacht. Auch diese ändert nichts an der Bevollmächtigung des
Erstvertreters durch den Geschäftsherrn.

Die der Apollo EPF Advisors III, L.P. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien
der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB wiederum ihrer alleinigen
Komplementärin, der Apollo EPF III Capital Management LLC, zuzurechnen.

Die der Apollo EPF III Capital Management LLC zuzurechnenden Stimmrechte aus
Aktien der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. §17 Abs. 1, 2
AktG wiederum ihrer alleinigen Gesellschafterin, der APH Holdings (DC),
L.P., zuzurechnen.

Die der Apollo APH Holdings (DC), L.P. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien
der Zielgesellschaft waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB wiederum ihrer alleinigen
Komplementärin, der Apollo Principal Holdings IV GP, Ltd., zuzurechnen.

Von der Apollo Principal Holdings IV GP waren die Stimmrechte aus Aktien der
Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der APO
Corp. zuzurechnen, denn diese hielt sämtliche Anteile an der Apollo
Principal Holdings IV GP.

Die der APO Corp. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft
waren gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG wiederum ihrer
alleinigen Gesellschafterin, der Old Apollo Global Management, Inc.,
zuzurechnen.

Die Old Apollo Global Management, Inc. ihrerseits wurde im Zuge der
Verschmelzung ein unmittelbares Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der
Antragstellerin, da diese im Rahmen der Verschmelzung sämtliche Stammaktien
der Old Apollo Global Management, Inc. übernahm. Folglich waren die der Old
Apollo Global Management, Inc. zuzurechnenden Stimmrechte aus Aktien der
Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG auf die
Antragstellerin zuzurechnen. Der Antragstellerin waren damit am 01.01.2022
die Stimmrechte aus den 11.901.942 unmittelbar von den
FVR-Beteiligungsgesellschaften gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rd. 84,35 %) zuzurechnen, womit
sie die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangt
hat.

3. Buchwertverhältnis

Auch das von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG geforderte Buchwertverhältnis liegt vor.

Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO
(Buchwertbefreiung) ist der Antragsteller, der auf Grund der Erlangung der
Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer
Zielgesellschaft erlangt hat, befreiungswürdig, wenn der Buchwert der
Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent
des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.

Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer typisierten Betrachtung
davon aus, dass die Zielgesellschaft - anders als die Gesellschaft, an der
der Bieter die unmittelbare Kontrolle erworben hat - regelmäßig nicht das
eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist.
Tritt der Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der
Gesellschaft, an der der Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich
in den Hintergrund, bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die
Gefahr, dass Übernahmen erheblich verteuert oder unter Umständen sogar
völlig unmöglich gemacht würden. Dies liefe dem Ziel des WpÜG, Übernahmen
weder zu fördern noch zu behindern, zuwider. (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034, S.
82).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Old Apollo Global
Management Inc. als Gesellschaft nur mittelbar über mehrere
Zwischengesellschaften an der Zielgesellschaft beteiligt ist. Dies hat zwar
zur Folge, dass in ihrer Bilanz kein Beteiligungsbuchwert für die
Zielgesellschaft angesetzt ist, diesem Umstand kann aber dadurch Rechnung
getragen werden, dass auf den Buchwert der Beteiligung der
Zwischengesellschaft (hier der FVR-Beteiligungsgesellschaften) an der
Zielgesellschaft abgestellt wird (Strunk/Salomon/Holst, in: Übernahmerecht
in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht, S.
40).

Die in den Bilanzen der FVR-Beteiligungsgesellschaften für ihre jeweilige
Beteiligung an der Zielgesellschaft angesetzten Buchwerte wurden nicht
vorgetragen. Allerdings können die Beteiligungsbuchwerte der
FVR-Beteiligungsgesellschaften an der Zielgesellschaft vorliegend mit den
Beteiligungsbuchwerten der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG an den
einzelnen FVR-Beteiligungsgesellschaften gleichgesetzt werden. Denn nach den
Angaben der Antragstellerin verfügen die FVR-Beteiligungsgesellschaften
außer den Aktien der Zielgesellschaft über keine weiteren
Vermögensgegenstände. Einen Grund, diesen Vortrag in Zweifel zu ziehen,
besteht vorliegend nicht, da auf diese Weise die größtmöglichen
Beteiligungsbuchwerte zugrunde gelegt werden. Denn würden die
FVR-Beteiligungsgesellschaften - anders als vorgetragen - über weitere
Vermögensgegenstände verfügen, würde dies nur dazu führen, dass das
Buchwertverhältnis, das 20 % nicht übersteigen darf, noch geringer ausfiele.

Die Summe der Beteiligungsbuchwerte der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG an den einzelnen FVR-Beteiligungsgesellschaften betrug zum
31.12.2021 ausweislich des Geschäftsberichts der DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate für das Jahr 2021 insgesamt rund EUR 83 Mio. Auch für die
Beteiligung der FVR-Beteiligungsgesellschaften an der Zielgesellschaft ist
demnach von einem Buchwert von rund EUR 83 Mio. auszugehen.

Dieser ist ins Verhältnis zum buchmäßigen Aktivvermögen der Old Apollo
Global Management, Inc. zu setzen. Ein Abstellen auf das buchmäßige
Aktivvermögen der Zwischengesellschaft kommt nur im Einzelfall in Betracht,
nämlich dann, wenn die Zwischengesellschaft das eigentliche Ziel des Erwerbs
ist und alle erworbenen Einheiten wirtschaftlich dominiert (Schmiady; in:
Steinmeyer WpÜG, § 37 Rn. 45). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das
wirtschaftliche Gewicht der Transaktion liegt auf der Old Apollo Global
Management, Inc.

Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den
Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das
Anlage- und Umlaufvermögen. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, latente
Steuern und der Unterschiedsbetrag nach den Buchstaben C, D und E bleiben
bei dem Wertvergleich außer Betracht (Hasselbach, in: Kölner Kommentar WpÜG,
§ 9 AngebVO Rn. 71).

Nach dieser Maßgabe betrug das buchmäßige Aktivvermögen der Old Apollo
Global Management, Inc. zum 31.12.2021 rund EUR 3.406.687.680.

Die Summe der Beteiligungsbuchwerte der FVR-Beteiligungsgesellschaften
entsprach demnach zum 31.12.2021 rund 2,44 % des buchmäßigen Aktiv-vermögens
der Old Apollo Global Management, Inc.

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert des buchmäßigen Aktivvermögens der
Old Apollo Global Management, Inc. oder der Beteiligungsbuchwert der
FVR-Beteiligungsgesellschaften vom 31.12.2021 auf den 01.01.2022 - dem Tag,
an dem die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Tochterunternehmen der
Antragstellerin i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG geworden ist und die
Antragstellerin deshalb die mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangt hat - wesentlich verändert haben könnte, bestehen nicht.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen daher vor.

4. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der
Ermessensabwägung sind auch Umstände außerhalb der reinen Bilanzverhältnisse
zu berücksichtigen. Denn die Buchwerte der Kontrollbeteiligungen an der
Zielgesellschaft spiegeln die wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft
für die Zwischengesellschaft oftmals nicht zutreffend wider
(Strunk/Salomon/Holst,
in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im
Übernahmerecht, S. 50). In der Ermessenabwägung zu berücksichtigen sind
daher auch sonstige Anhaltspunkte, die ggf. darauf schließen lassen, dass es
dem Bieter gerade darauf ankam, auch die Kontrolle an der Zielgesellschaft
zu erwerben.

Vorliegend sind solche Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Aus Sicht der
Antragstellerin stellt der Erwerb der Zielgesellschaft nur einen Teil einer
größeren Gesamttransaktion, nämlich der Zusammenführung der Old Apollo
Global Management, Inc. und der Athene Holding Ltd. unter einer
einheitlichen Holding-Gesellschaft, nämlich der Antragstellerin, dar. Die
relativ geringe Bedeutung der Zielgesellschaft im Rahmen der
Gesamttransaktion spiegelt sich auch in der Bewertung der Zielgesellschaft
durch den Kapitalmarkt wider. So betrug der Wert der von den
FVR-Beteiligungsgesellschaften gehaltenen 11.901.942 Aktien der
Zielgesellschaft auf Basis ihres Schlusskurses am 30.12.2021 rund EUR 90,5
Mio. und damit lediglich rund 0,02 % des insgesamt von der Old Apollo Global
Management, Inc. verwalteten Vermögens (Assets under Management) von rund
EUR 423,9 Mrd. zum 30.09.2021.

Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen wirtschaftlichen Interesse der
Antragstellerin an der Zielgesellschaft auszugehen.

Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der außenstehenden Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerin an der
Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens
dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein
besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der
Gesetz- und Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen
antizipiert..

* * * * *

Wilmington, Delaware, USA, im April 2022

Apollo Global Management, Inc.

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Quelle: dpa-AFX

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