BERLIN (dpa-AFX) - Wer in Berlin kurzzeitig ein Zimmer untervermieten will, braucht eine Registriernummer vom zuständigen Bezirk - die Wohnungsvermittlungsplattform Airbnb
Dem Recht nach müssen Anbieter von kurzzeitigen Unterkünften über Plattformen wie Airbnb in Berlin schon seit 2018 eine solche Nummer bei den Bezirken beantragen und diese auch im Angebot veröffentlichen. Wer mehr als die Hälfte seiner Wohnfläche vermietet, braucht sogar eine entsprechende Genehmigung. Auf diese Weise sollen die Behörden unlautere Angebote besser verfolgen können.
Aus Sicht der Bezirke funktionierte das jahrelang nur unzureichend. Sie warfen den Onlineportalen vor, die Angebote auch ohne die Angabe der Nummer zu veröffentlichen. Seit einem Jahr achtet Airbnb eigenen Angaben zufolge zumindest bei neuen Inseraten darauf, dass die Vorgaben des Senats eingehalten werden. Ab März soll das nun auch für bestehende Angebote gelten.
Damit setze das Unternehmen allerdings nur die entsprechenden Pflichten aus dem sogenannten Zweckentfremdungsgesetz um, teilte die Senatsverwaltung für Wohnen auf Anfrage mit. "Wir erwarten, dass Airbnb die Vorgaben des Gesetzes nunmehr zwingend für alle seine Nutzerinnen und Nutzer vorschreibt."
Aus Sicht des Unternehmens läuft die Beantragung der Registriernummer in der Hauptstadt zu umständlich. Airbnb fordert digitale und schnellere Lösungen der Behörden, wie sie etwa in Nordrhein-Westfalen und Hamburg bereits existierten.
Um gegen Zweckentfremdungen von Vermietern auf der Plattform vorgehen und nicht gezahlte Steuern eintreiben zu können, streitet sich der Senat mit Airbnb seit Jahren immer wieder um die Herausgabe von Anbieter-Daten. Ein rechtskräftiges Urteil in dieser Frage gibt es noch nicht. Im Juni 2020 hatte die Hamburger Steuerfahndung allerdings einen großen Datensatz ergattert, mit zahlreichen Einträgen auch für Berlin. Mehr als zwei Millionen Euro Steuern trieb der Senat auf dieser Basis nachträglich ein.
Seitdem wartet die Senatsverwaltung ab. "Wann erneut an diesen Plattformbetreiber oder an weitere Plattformbetreibende herangetreten wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar", teilte die Finanzverwaltung auf Anfrage mit. "Derartige Anfragen erfolgen zumeist gebündelt für Deutschland. Darüber hinaus stehen ermittlungstaktische Erwägungen und das Steuergeheimnis einer Veröffentlichung etwaiger konkreter Maßnahmen entgegen."/maa/DP/zb
Quelle: dpa-AFX