In den USA steht Google vor einer gigantischen Kartellklage, die das Kerngeschäft bedroht, und die EU-Kommission sieht einen Teilverkauf des Werbegeschäfts als unvermeidbar an. Ist das der Anfang der Zerschlagung von Alphabet?
Vergangenen Dienstag begann die Verhandlung einer der größten Kartellklagen der US-Geschichte. Auf Klägerseite das US-Justizministerium, auf der anderen Seite der Suchmaschinen-Gigant Google. Der Vorwurf: Die Alphabet-Tochter habe durch Vertragsabsprachen mit Browser-Anbietern den Wettbewerb unzulässig beschränkt und Innovationen verhindert. Im Kern geht es um milliardenschwere Zahlungen von Google an Firmen wie Apple oder Mozilla, die sicherstellen, dass die hauseigene Suchmaschine innerhalb der Internetbrowser Safari oder Firefox als Standardlösung voreingestellt wird. Zur Einordnung: Allein an Apple dürften im vergangenen Geschäftsjahr im Rahmen dieser vermeintlich unzulässigen Absprachen rund 20 Milliarden Dollar geflossen sein.
Verliert Google vor Gericht, dürfte hier als Konsequenz zwar nicht die Zerschlagung stehen, sondern möglicherweise nur die Einschränkung einer jahrelang bestehenden Geschäftspraxis. Doch auch damit sind empfindliche Einbußen für Googles Werbegeschäft verbunden. Und es ist ja nicht so, dass Marktmacht und Geschäftsgebaren des Suchmaschinenanbieters nur den US-Behörden ein Dorn im Auge sind.
So hat die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager Google im Juni offen mit der Zerschlagung gedroht, wenn der Konzern den ihm vorgeworfenen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung auf dem Online-Werbemarkt nicht abstellt. Tatsächlich sieht Vestager eine Veräußerung des AdTech-Geschäfts von Google als einzigen Weg, um wieder einen fairen Wettbewerb herzustellen. „Das Unternehmen sammelt Nutzerdaten, verkauft Werbeflächen und fungiert als Vermittler von Online-Werbung“, so Vestager. Google sei damit auf fast allen Ebenen dieser Branche vertreten und begünstige nach vorläufigen Erkenntnissen die hauseigene Werbebörse AdX, indem beispielsweise AdX über das beste Gebot der Wettbewerber informiert worden sei oder Google Ads die Vermittlung des Werbeinventars über konkurrierende Vermittlungsbörsen vermieden habe.