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Booking: Niederlage vor Gericht, aber...

Booking: Niederlage vor Gericht, aber...
Foto: ASSOCIATED PRESS/Trond R/Uncredited/dpa
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Carsten Kaletta 19.09.2024 Carsten Kaletta

Mit Spannung wurde dieses Urteil erwartet: Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern hat Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Hintergrund sind mehrere, längere rechtliche Auseinsetzungen in Deutschland und Holland. Die Booking-Aktie kann vorbörslich dennoch zulegen. 

Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stärkte damit vielen Hotels den Rücken. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt. 

Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die sogenannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels verboten, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten.

Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klauseln für unwirksam. Nun wollte ein Amsterdamer Gericht vom EuGH wissen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen - etwa, weil so Trittbrettfahren verhindert werden könnte, also dass Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen, dann aber beim Hotel selbst buchen. 

Die Richter entschieden nun, dass das Kartellverbot in diesem Fall sehr wohl greifen kann. Zwar habe die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum einen können Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben. 

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern. 

Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, "notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren". Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden. 

Booking Holdings (WKN: A2JEXP)

Die Booking-Aktie, die im vorbörslichen Handel trotz des unerfreulichen Urteils rund 1,5 Prozent gewinnt, notiert damit in Schlagweite zu ihrem Allzeithoch bei 4.144,00 Dollar. DER AKTIONÄR ist optimistisch, dass diese bisherige Bestmarke bald fällt und Anleger (Nachzügler) gerade jetzt zugreifen sollten. Warum? Das lesen Sie in der neusten Ausgabe (39/2024) des AKTIONÄR, die Sie hier bequem herunterladen können – Booking ist Teil der Titel-Story. 



(Mit Material von dpa-AfX)

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