EANS-Adhoc: Palfinger AG / Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 7. April 2021 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
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adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der
Emittent verantwortlich.
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen/Aktienrückkauf
07.04.2021
Bergheim -
FN 33393 h, ISIN AT0000758305
Veröffentlichung des Beschlusses der 33. ordentlichen Hauptversammlung vom 7.
April 2021 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 8
sowie Abs 1a und 1b AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1 VeröffentlichungsV
In der ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG in Lengau wurde am 7.
April 2021 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
a) Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 20.
September 2021, sohin bis 19. März 2024, sowohl über die Börse als auch
außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen
Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,-- (Euro zehn) je Aktie und
einem höchsten Gegenwert von EUR 100,-- (Euro einhundert) je Aktie zu erwerben.
Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.
b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der PALFINGER AG beschließen,
doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis
gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung
des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter
Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter
Bezugsrechtsausschluss).
c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß §
65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung
beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als
über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung
der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und
die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7
UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122
AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Hannes Roither | Konzernsprecher | PALFINGER AG
T +43 662 2281-81100 | h.roither@palfinger.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Telefon: 0662/2281-81101
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Email: ir@palfinger.com
WWW: www.palfinger.ag
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Quelle: dpa-AFX